In §21 und §26 WpHG wird der Insolvenzverwalter auch gar nicht genannt, richtig ?
D.h. man kann ihn auch nicht zur Veröffentlichung verpflichten, falls Stimmrexchtmeldungen auf seinem Tisch landen. Meinst du denn, dass er die für den Emittenten bestimmten Informationen, die seinen Tisch erreichen, nicht an den Emittenten weiterleitet, OBWOHL er gemäß §11 wpHG zur Unterstützung des Schuldners (Emittenten) verpflichtet ist ?
§ 11
Verpflichtung des Insolvenzverwalters
(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
dejure.org/gesetze/WpHG/11.htmlVeröffentlichen nein, steht auch nicht in §11 WpHG, richtig ?
Da steht Unterstützung mit finanziellen Mitteln aus der Insolvenzmasse, richtig ?
Noch immer jemand hier, der das nicht verstanden hat ? Ruft einfach bei der Bafin an und lasst euch den Passus unter
#4030 genau erklären ! Habe ich auch so gemacht. ;-)
Minninger, hattest du das Thema nicht schon früher einmal auf Ariva gepostet? Hast du nicht bei der Bafin nachgefragt ? Heute wäre ein guter Zeitpunkt dafür, finde ich.
Nur meine Meinung.