Ich habe bereits einmal die Erstattung von 15% erhalten.
Mitgeschickt habe ich a) den Antrag und Bescheid auf Erstattung der 10% QSt in Norwegen nach DBA und
b) die Dividenden-Bescheinigungen einzeln, in der die "15% anrechenbare QSt" ausgewiesen war in NOK.
In der Jahres-Steuerbesch. der Bank war in Zeile 41 in der Tat die obige Summe der norwegischen QSt für Hoegh damals nicht enthalten bzw. nicht als anrechenbar ausgewiesen. Deshalb habe ich die Div.bescheinigungen beigefügt, denn dort steht es drauf
Aus BMF v. 15.11.2011 - IV C 1 - S 2406/10/10001: 002
datenbank.nwb.de/Dokument/424779/
"Da in Abhängigkeit der gewählten Variante ein Anspruch auf Erstattung norwegischer Quellensteuer bestehen kann, ist die Kapitalertragsteuer ohne Berücksichtigung der ausländischen Steuer zu erheben."
=> Das hat die Bank getan und volle 25% Abgeltungssteuer einbehalten. Gleichzeitig besagt aber der Satz auch, dass ein Anspruch auf Erstattung bestehen kann.
"Ein Antrag auf Erstattung der Quellensteuer, die auf die „shielding deduction” entfällt, schließt einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer aus, die die nach DBA zulässige Quellensteuer von 15 % übersteigt."
=> Im Umkehrschluss: Du hast gewählt, die Erstattung nach DBA (Doppelbest.abkommen) durchzuführen und also nicht nach der Variante "Shielding deduction". Dann kannst du in Norwegen 10% Rückerstattung beantragen und 15% in Deutschland.
Für das deutsche FA vermutlich schwer zu verstehen, weil es so verklausuliert ausgedrückt wurde. Aber das deut. FA kann ja beim BZSt nachfragen, wie es sich verhält, wenn es dieser Argumentation nicht folgen möchte.