Die Steuerreform 2001 bis 2005 - Mit Zusatzvereinbarungen


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Johnboy:

Die Steuerreform 2001 bis 2005 - Mit Zusatzvereinbarungen

 
14.07.00 15:27
HINTERGRUND: Die Steuerreform 2001 bis 2005 - Mit Zusatzvereinbarungen
BERLIN (dpa-AFX) - Der Bundesrat hat am Freitag nicht nur die Steuerreform verabschiedet, sondern weitere Maßnahmen in einer Entschließung angekündigt. Dabei handelt es sich um die Senkung des Spitzensteuersatzes 2005 um einen weiteren Punkt auf 42 Prozent und einen zusätzlichen Schritt zur Entlastung des Mittelstandes. Beides muss gesetzlich getrennt zwar noch von Bundestag und Bundesrat im Herbst beschlossen werden, wird aber in der folgenden Übersicht über die Reform 2001 bis 2005 bereits berücksichtigt. Hier Schwerpunkte:

1. REFORM INSGESAMT: Durch das beschlossene Gesetz sollen die Steuerzahler im Jahr 2001 netto um 44,3 Mrd. DM entlastet werden, im Jahr 2002 um 17,7 Mrd. DM. Danach nimmt die Entlastung wieder zu und zwar bis auf 56,2 Mrd. 2005 und 60,4 Mrd. in 2006. Etwa sieben Mrd. kommen durch die beiden Maßnahmen der Entschließung hinzu. Sie wirken sich 2005 noch nicht voll aus. Dann erhöht sich das Volumen nach Angaben von Finanzminister Hans Eichel auf etwa 60 Mrd. Mark. Die vor dem Vermittlungsverfahren für 2001 zunächst beabsichtigte Entlastung betrug knapp 45 Mrd.

2. STEUERTARIF: Die Einkommensteuer wird insgesamt gesenkt, der Tarif in drei Stufen abgeflacht. Er verläuft derzeit von einem steuerfreien Existenzminimum (Grundfreibetrag) von 13.499 DM über den anschließenden Eingangssteuersatz von 22,9 Prozent über die Progression (mit dem Einkommen steigende Steuersätze) hinweg bis zum Spitzensteuersatz von 51,0 Prozent, der bei einem versteuerbaren Einkommen von 114.500 DM im Jahr beginnt. - Tarif 2001: 14.093 Mark Grundfreibetrag, 19,9 bis 48,5 Prozent Steuersätze (107.600 DM) - Tarif 2003: 14.525 DM Grundfreibetrag, 17,0 bis 47,0 Prozent Steuersätze (102.300 DM) - Tarif 2005: 15.011 DM Grundfreibetrag, 15,0 bis 42,0 Prozent. Nach dem Vermittlungsergebnis waren es noch 43,0 (ursprünglich: 45) Prozent, die von zu versteuernden Einkommen von 102.000 DM gelten soll. Ob diese Einkommensgrenze auch bei 42 Prozent gelten soll, wird im Bundesfinanzministerium noch gerechnet. 3. KÖRPERSCHAFTSTEUER/UNTERNEHMENSTEUERREFORM: Die Sätze für einbehaltene Gewinne (derzeit 40 Prozent) und ausgeschüttete Gewinne (30 Prozent) sollen bereits 2001 auf 25 Prozent vereinheitlicht werden. Davon ausgehend soll die Ausschüttungsbesteuerung vereinfacht und europatauglich gemacht werden. Verrechnungen zwischen der vom Unternehmen abgeführten Ausschüttungsteuer und der persönlichen Einkommensteuer des Anteilseigners würden sich durch das "Halbeinkünfteverfahren" erübrigen. Bei diesem Verfahren käme es im Unternehmen zur 25-prozentigen Definitivbesteuerung, während der Aktionär nur die Hälfte seiner Dividende mit seinem jeweiligen Einkommensteuersatz zu versteuern hätte.

Zusätzliche Entlastungsventile sollen für den Mittelstand aufgedreht werden. Durch die Entschließung soll im nächsten Jahr der halbe Steuersatz für Betriebsveräußerungen und Betriebsaufgaben wieder eingeführt werden. Dies soll ausscheidenden Unternehmern für ihre Altersversorgung einmal im Leben gewährt werden. Hier wird mit einem Steuerausfall von 1,75 Mrd. DM gerechnet.

Nach dem beschlossenen Gesetz bleiben die Abschreibungen für Neuinvestitionen bestehen. Mit der Wiedereinführung des "Mitunternehmererlasses" soll der Generationenwechsel in den Unternehmen erleichtert werden: Stille Reserven bei der Übertragung von Vermögensteilen müssen nicht aufgedeckt und damit nicht versteuert werden. Die zunächst geplante Anrechnung der Gewerbe- auf die Einkommensteuer wird etwas verringert.

Die Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung inländischer Kapitalbeteiligungen wird von 2001 auf 2002 verschoben. Zugleich sollen hierbei Missbräuche vermieden werden. Dazu müssen die Anteile mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden. Daneben gibt es Fälle, in denen zum Beispiel Baufirmen durch nur befristete Betriebsveräußerungen von Teilgesellschaften die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen. Dem wird dadurch ein Riegel vorgeschoben, dass zwischen Einbringung und Veräußerung der Anteile eine Sperrfrist von sieben Jahren eingezogen wird.

4. FINANZIERUNG: Die Option, sich wie eine AG oder GmbH mit allen Nachteilen wie einer höheren Erbschaftsbesteuerung besteuern zu lassen, entfällt, um daraus die stärkere Senkung des Steuertarifs finanzieren zu können. Die degressiven Abschreibungen für betriebliche Anlagen werden von 30 auf 20 Prozent gesenkt, die Abschreibung für Betriebsgebäude von vier auf drei Prozent. Die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen privater Anleger wird wie ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehen, von zehn auf ein Prozent gedrückt./wb/rm/sk/DP


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