Das Verlustpolster verfällt nicht
Der Sparerfreibetrag bleibt / Anleihen mit niedrigem Kupon weiterhin attraktiv
ham. FRANKFURT, 20. November. Vor und zurück, hin und her: Das Chaos bei der Besteuerung von Wertpapieren und nicht selbstgenutzten Immobilien besteht auch nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung weiter. Nur in Umrissen läßt sich bislang skizzieren, was auf den Anleger im Steuerjahr 2003 zukommt. Von Planungssicherheit kann keine Rede sein - auch weil fraglich ist, ob und in welchen Fällen der Bundesrat zustimmt.
Trotz vieler Verschlechterungen für den langfristigen Anleger, einer Diskriminierung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage (F.A.Z. vom 20. November) und verfassungsrechtlicher Zweifel gibt es vieles, was nicht geändert wird. Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die die Anleger durch den Verkauf von Wertpapieren nach weniger als zwölf Monaten in den vergangenen Jahren aufgehäuft haben, verfallen offensichtlich nicht. Von seinem Verlustpolster kann ein Anleger also in den kommenden Jahren zehren. Und die bisherige Freigrenze für Spekulationsgewinne, die künftig bei 500 Euro liegt, bleibt erhalten. Sie gilt für den Saldo des Wertzuwachses aller Wirtschaftsgüter, die in Paragraph 23 Einkommensteuergesetz genannt sind. Dazu zählen zum Beispiel Wertpapiere, Termingeschäfte und Immobilien, die im entsprechenden Steuerjahr veräußert werden, künftig aber unabhängig davon, wie lange sie vom Anleger gehalten wurden.
Sehr problematisch ist, daß künftig bei der Veräußerung von Altanlagen ein Gewinn von 10 Prozent unterstellt wird. Dieser angebliche Gewinn, der mit 15 Prozent versteuert werden soll, wird so erfaßt, daß der Verkäufer 1,5 Prozent auf den gesamten Veräußerungserlös zahlt. Ein solcher Gewinn muß tatsächlich jedoch gar nicht eingetreten sein. Es liegt an dem Verkäufer, den Beweis zu erbringen, daß ein niedrigerer Gewinn oder sogar ein Verlust entstanden ist. Anleger, die keine Steuer von 1,5 Prozent auf den Verkaufspreis zahlen wollen, müssen noch bis zum Stichtag verkaufen. Vermutlich wird das der 21. Februar 2003 sein. Als Käufer bieten sich Familienangehörige an. Das Geschäft muß aber einem Fremdvergleich standhalten. So kann der Wertzuwachs, der zum Beispiel bei Immobilien oder Belegschaftsaktien besonders groß sein kann, noch am Fiskus vorbei steuerfrei kassiert werden - sobald die bisher gültige Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren und 10 Jahren bei Immobilien abgelaufen ist.
Der Sparerfreibetrag für Zinsen und hälftige Dividenden von 1550 Euro für Ledige (3100 Euro für Verheiratete) bleibt bestehen. Wenn der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist, behalten Anleihen mit niedrigem Kupon, wenn sie keine Finanzinnovationen sind, eine relative Vorteilhaftigkeit gegenüber Anleihen mit hohen Kupons. Denn Zinsen werden mit dem hohen Einkommensgrenzsteuersatz belastet; Realisierte Kursgewinne werden zwar künftig besteuert, aber nur mit einem Steuersatz von 15 Prozent.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.11.2002, Nr. 271 / Seite 21
Der Sparerfreibetrag bleibt / Anleihen mit niedrigem Kupon weiterhin attraktiv
ham. FRANKFURT, 20. November. Vor und zurück, hin und her: Das Chaos bei der Besteuerung von Wertpapieren und nicht selbstgenutzten Immobilien besteht auch nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung weiter. Nur in Umrissen läßt sich bislang skizzieren, was auf den Anleger im Steuerjahr 2003 zukommt. Von Planungssicherheit kann keine Rede sein - auch weil fraglich ist, ob und in welchen Fällen der Bundesrat zustimmt.
Trotz vieler Verschlechterungen für den langfristigen Anleger, einer Diskriminierung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage (F.A.Z. vom 20. November) und verfassungsrechtlicher Zweifel gibt es vieles, was nicht geändert wird. Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die die Anleger durch den Verkauf von Wertpapieren nach weniger als zwölf Monaten in den vergangenen Jahren aufgehäuft haben, verfallen offensichtlich nicht. Von seinem Verlustpolster kann ein Anleger also in den kommenden Jahren zehren. Und die bisherige Freigrenze für Spekulationsgewinne, die künftig bei 500 Euro liegt, bleibt erhalten. Sie gilt für den Saldo des Wertzuwachses aller Wirtschaftsgüter, die in Paragraph 23 Einkommensteuergesetz genannt sind. Dazu zählen zum Beispiel Wertpapiere, Termingeschäfte und Immobilien, die im entsprechenden Steuerjahr veräußert werden, künftig aber unabhängig davon, wie lange sie vom Anleger gehalten wurden.
Sehr problematisch ist, daß künftig bei der Veräußerung von Altanlagen ein Gewinn von 10 Prozent unterstellt wird. Dieser angebliche Gewinn, der mit 15 Prozent versteuert werden soll, wird so erfaßt, daß der Verkäufer 1,5 Prozent auf den gesamten Veräußerungserlös zahlt. Ein solcher Gewinn muß tatsächlich jedoch gar nicht eingetreten sein. Es liegt an dem Verkäufer, den Beweis zu erbringen, daß ein niedrigerer Gewinn oder sogar ein Verlust entstanden ist. Anleger, die keine Steuer von 1,5 Prozent auf den Verkaufspreis zahlen wollen, müssen noch bis zum Stichtag verkaufen. Vermutlich wird das der 21. Februar 2003 sein. Als Käufer bieten sich Familienangehörige an. Das Geschäft muß aber einem Fremdvergleich standhalten. So kann der Wertzuwachs, der zum Beispiel bei Immobilien oder Belegschaftsaktien besonders groß sein kann, noch am Fiskus vorbei steuerfrei kassiert werden - sobald die bisher gültige Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren und 10 Jahren bei Immobilien abgelaufen ist.
Der Sparerfreibetrag für Zinsen und hälftige Dividenden von 1550 Euro für Ledige (3100 Euro für Verheiratete) bleibt bestehen. Wenn der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist, behalten Anleihen mit niedrigem Kupon, wenn sie keine Finanzinnovationen sind, eine relative Vorteilhaftigkeit gegenüber Anleihen mit hohen Kupons. Denn Zinsen werden mit dem hohen Einkommensgrenzsteuersatz belastet; Realisierte Kursgewinne werden zwar künftig besteuert, aber nur mit einem Steuersatz von 15 Prozent.
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.11.2002, Nr. 271 / Seite 21
