Das Verlustpolster verfällt nicht


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das Zentrum d.:

Das Verlustpolster verfällt nicht

 
21.11.02 08:02
Das Verlustpolster verfällt nicht

Der Sparerfreibetrag bleibt / Anleihen mit niedrigem Kupon weiterhin attraktiv


ham. FRANKFURT, 20. November. Vor und zurück, hin und her: Das Chaos bei der Besteuerung von Wertpapieren und nicht selbstgenutzten Immobilien besteht auch nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung weiter. Nur in Umrissen läßt sich bislang skizzieren, was auf den Anleger im Steuerjahr 2003 zukommt. Von Planungssicherheit kann keine Rede sein - auch weil fraglich ist, ob und in welchen Fällen der Bundesrat zustimmt.

Trotz vieler Verschlechterungen für den langfristigen Anleger, einer Diskriminierung der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage (F.A.Z. vom 20. November) und verfassungsrechtlicher Zweifel gibt es vieles, was nicht geändert wird. Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die die Anleger durch den Verkauf von Wertpapieren nach weniger als zwölf Monaten in den vergangenen Jahren aufgehäuft haben, verfallen offensichtlich nicht. Von seinem Verlustpolster kann ein Anleger also in den kommenden Jahren zehren. Und die bisherige Freigrenze für Spekulationsgewinne, die künftig bei 500 Euro liegt, bleibt erhalten. Sie gilt für den Saldo des Wertzuwachses aller Wirtschaftsgüter, die in Paragraph 23 Einkommensteuergesetz genannt sind. Dazu zählen zum Beispiel Wertpapiere, Termingeschäfte und Immobilien, die im entsprechenden Steuerjahr veräußert werden, künftig aber unabhängig davon, wie lange sie vom Anleger gehalten wurden.

Sehr problematisch ist, daß künftig bei der Veräußerung von Altanlagen ein Gewinn von 10 Prozent unterstellt wird. Dieser angebliche Gewinn, der mit 15 Prozent versteuert werden soll, wird so erfaßt, daß der Verkäufer 1,5 Prozent auf den gesamten Veräußerungserlös zahlt. Ein solcher Gewinn muß tatsächlich jedoch gar nicht eingetreten sein. Es liegt an dem Verkäufer, den Beweis zu erbringen, daß ein niedrigerer Gewinn oder sogar ein Verlust entstanden ist. Anleger, die keine Steuer von 1,5 Prozent auf den Verkaufspreis zahlen wollen, müssen noch bis zum Stichtag verkaufen. Vermutlich wird das der 21. Februar 2003 sein. Als Käufer bieten sich Familienangehörige an. Das Geschäft muß aber einem Fremdvergleich standhalten. So kann der Wertzuwachs, der zum Beispiel bei Immobilien oder Belegschaftsaktien besonders groß sein kann, noch am Fiskus vorbei steuerfrei kassiert werden - sobald die bisher gültige Spekulationsfrist von einem Jahr bei Wertpapieren und 10 Jahren bei Immobilien abgelaufen ist.

Der Sparerfreibetrag für Zinsen und hälftige Dividenden von 1550 Euro für Ledige (3100 Euro für Verheiratete) bleibt bestehen. Wenn der Sparerfreibetrag ausgeschöpft ist, behalten Anleihen mit niedrigem Kupon, wenn sie keine Finanzinnovationen sind, eine relative Vorteilhaftigkeit gegenüber Anleihen mit hohen Kupons. Denn Zinsen werden mit dem hohen Einkommensgrenzsteuersatz belastet; Realisierte Kursgewinne werden zwar künftig besteuert, aber nur mit einem Steuersatz von 15 Prozent.

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.11.2002, Nr. 271 / Seite 21
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das Zentrum d.:

Worauf Anleger achten müssen !!!

 
21.11.02 08:04
FRANKFURT, 20. November. Die Bundesregierung hat die Steuerpläne auf den Weg gebracht. Anleger müssen sich auf zahlreiche Änderungen einstellen. Wir dokumentieren die wichtigsten Neuregelungen, soweit sie derzeit absehbar sind.

Aktien

Auf den halben Wertzuwachs von Aktien, die nach einem Stichtag, wahrscheinlich der 21. Februar 2003, gekauft werden, muß der Aktionär bei Veräußerung eine Steuer von 15 Prozent zahlen. Auf den halben Veräußerungserlös von Aktien, die vor dem Stichtag gekauft wurden, kassiert der Fiskus eine Steuer von 1,5 Prozent. Der Anleger zahlt dann weniger, wenn er nachweist, daß er einen Gewinn von weniger als 10 Prozent gemacht hat. Wie bisher wird die Hälfte der Summe aller Dividenden der Einkommensteuer unterworfen.

Anleihen

Auf den vollen Wertzuwachs von Anleihen, die nach dem Stichtag gekauft werden, muß der Gläubiger bei Veräußerung eine Steuer von 15 Prozent zahlen. Auf den vollen Veräußerungspreis von Anleihen, die vor dem Stichtag gekauft wurden, fällt eine Steuer von 1,5 Prozent an. Der Anleger zahlt dann weniger, wenn er nachweist, daß er einen Gewinn von weniger als 10 Prozent erzielt hat. Bei der Besteuerung der Zinsen ändert sich nichts.

Fondsanteile

Der Besitzer von Investmentfonds muß künftig jedes Jahr die Veräußerungsgewinne, die ein Fonds in seinem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt, mit seinem persönlichen Einkommensgrenzsteuersatz versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange die Fondsanteile schon in seinem Besitz sind. Wer nach dem Stichtag seine Anteile mit Gewinn veräußert, muß zusätzlich auf den Wertzuwachs Steuer zahlen. Wurden die Fonds vor dem Stichtag angeschafft, greift der Fiskus mit 1,5 Prozent auf den gesamten Veräußerungspreis zu. Wurden die Fondsanteile nach dem Stichtag gekauft, wird der Wertzuwachs mit einer Steuer von 15 Prozent belastet. Bei inländischen Fonds erhält der Anleger die in Vorjahren gezahlte Steuer auf die Veräußerungsgewinne auf die Wertzuwachssteuer angerechnet. Für Besitzer von ausländischen Fonds ist jedoch keine Anrechnung vorgesehen. Besitzer von Aktienfonds werden nur mit dem halben Wertzuwachs und dem halben Veräußerungsgewinn belastet. (ham.)

Finanzinnovationen

Aktienanleihen, Wandel- und Umtauschanleihen, Zerobonds oder Step-up-Anleihen gelten als Finanzinnovationen. Bei Produkten mit einer von Anfang an zu errechnenden Emissionsrendite bildet allein diese die Grundlage für die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gemäß dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Künftig soll nun auch der beim Verkauf vor Fälligkeit erzielte Wertzuwachs als Kursgewinn pauschal mit 15 Prozent besteuert werden. Dieser Wertzuwachs konnte von den Anlegern bisher nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei vereinnahmt werden. Finanzinnovationen ohne Emissionsrendite werden unverändert behandelt. Hier wird grundsätzlich der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfaßt.

Zertifikate und Optionsscheine

Bei Zertifikaten und Optionsscheinen mußten bisher lediglich die Kursgewinne versteuert werden, wenn sie vor Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden. Zinseinkünfte gab es in der Regel nicht. Künftig unterliegen alle Wertzuwächse bei derivativen Wertpapieren der Steuerpflicht. Das Halbeinkünfteverfahren gilt hier nicht, das heißt, sie werden pauschal zu 15 Prozent versteuert. Eine Ausnahme bilden Zertifikate, die eine Kapitalrückzahlungsgarantie oder Ertragsgarantie vorsehen. Sie gelten als Finanzinnovationen mit der Folge, daß sämtliche Veräußerungsgewinne und Zinserträge mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. (kpa.)

Das selbstgenutzte Heim

Steuerfreiheit für einen Veräußerungsgewinn gilt nur noch für die selbstgenutzte Immobilie; im Gegenzug dürfen für sie auch weiterhin keine Kosten - wie Zinsaufwendungen, Reparaturen oder für den Wertverzehr - geltend gemacht werden. Wie lange ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung selbstgenutzt sein muß, um als eigengenutztes Objekt zu gelten, wird aufgrund der Regierungspläne von den Gerichten entschieden werden müssen.

Die vermietete Immobilie

Bei einem Verkauf einer nicht selbstgenutzten Immobilie fällt vom kommenden Jahr an eine Wertzuwachssteuer an. Als Stichtag gilt wahrscheinlich der 21. Februar 2003. Für Altbesitz unterstellt die Bundesregierung einen pauschalen Gewinn von 10 Prozent des Verkaufserlöses; dieser Betrag wird mit 15 Prozent besteuert; im Ergebnis sind das 1,5 Prozent des Verkaufserlöses, es sei denn, der Eigentümer kann nachweisen, daß er keinen oder nur einen geringeren Gewinn gemacht hat. Ein Inflationsausgleich ist nicht vorgesehen. Die Rückwirkung wird als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen. Die Verbände raten allen Betroffenen, Rechtsmittel einzulegen, wenn sie vom kommenden Jahr an eine Immobilie verkaufen, bei der die bis dahin geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren schon abgelaufen war. Für alle anderen vermieteten Immobilien wird künftig auf den Veräußerungsgewinn eine pauschale Steuer von 15 Prozent erhoben. (jfr.)

Lebensversicherung

Die Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen klassischer Art (mit Garantieverzinsung) als auch aus fondsgebundenen (Anlagerisiko trägt der Versicherungsnehmer) sind weiterhin einkommensteuerfrei, wenn mindestens fünf laufende Jahresbeiträge gezahlt wurden, das Todesfallrisiko angemessen abgedeckt ist (mindestens 60 Prozent aller zu zahlenden Beiträge) und die Vertragslaufzeit ohne Vertragsänderung mindestens zwölf Jahre betragen hat. Die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der Altersbesteuerung wird Ende Januar 2003 ihre Vorschläge unterbreiten. Es wird erwartet, daß künftig nur noch Lebensversicherungsverträge begünstigt sind, die der Altersvorsorge dienen. Entscheidend könnte beispielsweise also sein, ob und in welchem Umfang eine Rente und/oder ein Kapitalbetrag ausgezahlt wird, wann der Vertrag fällig wird (Alter mindestens 60 oder 65 Jahre) und ob laufende Beiträge gezahlt worden sind. (Erl.)

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 21.11.2002, Nr. 271 / Seite 21
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Sahne:

sets weri intresting, senk ju o. T.

 
21.11.02 08:12
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das Zentrum d.:

unbedingt lesen! ist wirklich wichtig für alle o. T.

 
21.11.02 08:33
Antworten
das Zentrum d.:

up o. T.

 
21.11.02 09:03
Antworten
das Zentrum d.:

kein Interesse? Hm na gut dann halt nicht o. T.

 
21.11.02 09:23
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chartgranate:

na klar,alter Kämpfer für finanzielles Recht und

 
21.11.02 09:28
Gerechtigkeit für alle..... sehr informativ.Danke!ZUm Glück kann ich also noch von meinen Verlusten zehren....na dann ist ja für die nächsten Jahre alles klar....
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das Zentrum d.:

in Sachen Fondsbesteuerung solltest du

 
21.11.02 09:37
deine Pläne für den Sparplan nochmal überdenken.
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mod:

thx, mfG o. T.

 
21.11.02 12:38
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calexa:

Danke, sehr informativ

 
21.11.02 13:51
So long,
Calexa
www.investorweb.de
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Pichel:

ja, danke!

 
21.11.02 14:00

Gruß  Das Verlustpolster verfällt nicht 860413
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