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Ich hab den Artikel gestern gelesen, der Richterspruch in dieser Causa ist vorige Woche schon gefallen. Wenns Dich interessiert such ihnDir doch selber raus.
Aber um das gehts doch gar nicht, ob Kleinanleger gegen einen Squeeze out geklagt haben oder nicht. Vielmehr ist interessant , das es die Möglichkeit, eines Hinausdrücken der Kleinen überhaupt gibt. Und natürlich die Tatsache das der Kleinanleger der jetzt einsteigt, bei einer möglichen Verstaatlichung nich leer ausgehen wird.
Wie die Soffin damals die 1,30 berechnet hat, müsste man recherchieren und vielleicht tu ich das auch in den nächsten Tagen. Aber sich duch alte HRE Threats durchzuwühlen, nur um in dieser Richtung Anhaltspunkte zu kriegen, ist ein hartes Stück Arbeit.
Aber die Frage stell ich mal so in den Raum. Wieviel an Abfertigung würde der Kleinanleger im Falle eines Squeeze out bekommen? Wer eine Antwort weiß, bitte posten.
Na, ein kleiner gemeinsamer Nenner lässt sich immer finden. Ja, natürlich habe ich nachgekauft 5x sogar und am Monatsende werde ich wieder nachkaufen. Ich geh mit der Coba entweder hoch oder unter. Grüsse aus Wien
und was macht unser Coba :-(((((((((((((((((
OK, auch wenn der Entenrächer vor lauter Grinsen Probleme mit dem Lesen hat, habe ICH schon verstanden was Du sagen wolltest, aber meine Frage war eben, wie Du darauf kommst, dass hier ebenfalls 1,30 Euro gezahlt werden könnten, denn es gibt ja keine nachvollziehbare Berechnungsmethode.
Nun gut, hier habe ich angeregt und sicherlich werden ein paar Fleisige suchen und vielleicht auch finden.
Ach der Gedanke zur Eurohypo wurde, wie ich lesen konnte, aufgenommen und vielleicht bekommen wir da auch ein paar Informatinen dazu.
Im Übrigen sollte dieses ja der Sinn der ganzen Aktion sein, dass man sich befruchtet und sich die Arbeit bei der Suche nach den betreffenden Informationen teilt.
Jetzt nagel mich bitte nicht fest , mit den 1,30, ist ja nur ein Referenzbeispiel. Ich muss mich ja noch selbst einlesen. In jeden Fall hat das Büro Peer Steinbrück damals den Preis berechnet und zwar mit Hilfe der §§ 327 AktG und §§ 39 WpÜG.
Abfindung [Bearbeiten]
Das Gesetz sieht nur die Barabfindung vor. Die Gewährung von Anteilen des Hauptaktionärs kann mithin nicht verlangt werden. Die Höhe der Barabfindung hat sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zu orientieren. Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsgarantie, Art. 14 Abs. 1 GG) muss der Verlust der Minderheitsaktionäre voll kompensiert werden. Nur dadurch haben die Regelungen der §§ 327a ff. AktG verfassungsrechtlichen Bestand.[6] Eine gegen die Squeeze-Out-Vorschriften erhobene Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg.[7] Die Abfindung unterliegt vollumfänglich der gerichtlichen Überprüfung nach § 327f AktG in Verbindung mit § 2 SpruchG.
Die wichtigste Bewertungsmethode ist das sogenannte Ertragswertverfahren, wie es etwa auch bei der Mehrheitseingliederung (§ 320b Abs. 1 Satz 3 AktG) angewendet wird. Maßgeblich ist dabei die Prognose über zukünftige (abzuzinsende) Unternehmenserträge. Zunehmend erlangen auch die Verfahren des Discounted Cash-Flow Bedeutung. Andere Verfahren kommen nur im Einzelfall in Betracht. Bei börsennotierten Gesellschaften spielt der Börsenkurs eine große Rolle. Die Unterschreitung des Kurses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zur Vermeidung von missbräuchlichen Kursmanipulationen ist auf den durchschnittlichen Kurs der letzten drei Monate abzustellen (Referenzzeitraum, entspricht jenem des § 5 WpÜG-AV). Die Beeinflussung des Gesellschaftswertes kann auch in zulässiger Weise durch den Hauptaktionär erfolgen. So können eventuell bestehende Unternehmensverträge ggf. gekündigt werden.
Der Abfindungsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses. Die Fälligkeit tritt jedoch erst mit Einreichung der Aktien beim Hauptaktionär oder der Clearingstelle – in der Regel der Bank, die auch den Abfindungsanspruch absichert – ein. In der Zwischenzeit ist der Anspruch mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (nach § 247 BGB) zu verzinsen (§ 327b Abs. 2 AktG), die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist möglich.
Gemäß § 327b Abs. 3 AktG hat der Hauptaktionär zur Absicherung des Abfindungsanspruchs bereits vor der Einladung zur Hauptversammlung eine entsprechende Erklärung eines Kreditinstituts einzuholen.Der ganze Link de.wikipedia.org/wiki/Squeeze-out
Hier noch ein Linkwww.finanzen.net/nachricht/aktien/...re-scheitern-vor-Gericht-1391535
Wenn ich den Preis einer möglichen Abfindung berechnen kann, bist Du die Erste die ihn erfährt. Im übrigen schätze ich Deine Beträge sehr. Sind für mich eine echte Bereicherung. Gute Nacht wünsche ich noch.
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