Ich denke, man kann sich auf diese sache berufen bei einer eventuellen klage:
Prospekte für Wertpapiere
Prospekte sind für den Schutz der Anlegerschaft unentbehrlich. Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen die Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier informiert werden. Werden sie nicht ausreichend aufgeklärt, sind spätere Haftungsansprüche und Klagen gegen den Emittenten der Wertpapiere nicht auszuschließen.
Vom 1. Januar 1995 bis zum 30. April 2002 war das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) die zentrale Hinterlegungsstelle für Verkaufsprospekte von Wertpapieren, für die eine Zulassung zum amtlichen oder geregelten Markt nicht beantragt wurde. Mit dem Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. April 2002 gingen die Aufgaben des BAWe auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit Wirkung zum 1. Mai 2002 über und wurden von dieser fortgeführt. Schließlich wurde mit dem Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz mit Wirkung vom 01.Juli 2005 der BaFin über die Prüfung von Prospekten für öffentliche Angebote von Wertpapieren hinaus nun auch die zentrale Zuständigkeit für die Billigung von Prospekten für solche Wertpapiere übertragen, für die eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt werden soll.
Die Prospekte sind bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Lurgiallee 12 in 60439 Frankfurt am Main, im Original oder in elektronischer Form (über die
Melde- und Veröffentlichungsplattform - MVP) zu hinterlegen. Die BaFin macht die gebilligten Prospekte auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugänglich. Dieser Bereich ist noch in Arbeit.
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Grundsätzliches zum Billigungs- und Hinterlegungsverfahren
In Deutschland ist vor dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren und vor der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt ein Prospekt zu veröffentlichen.
Um dem Anleger Gelegenheit zu geben, sich über die angebotenen Wertpapiere und deren Emittenten zu informieren, muss der Prospekt unverzüglich nach der Billigung, spätestens aber einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot der Wertpapiere oder der Einführung der Wertpapiere in den organisierten Markt veröffentlicht werden. Der Prospekt darf erst dann veröffentlicht werden, wenn er von der BaFin gebilligt wurde. Ein Exemplar des Prospekts ist vor der Veröffentlichung bei der BaFin zu hinterlegen.
Rechtliche Grundlagen dafür sind das
Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und die
Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 809/2004 vom 29.04.2004 (EU-ProspektVO) .
Hierdurch weitgehend bzw. vollständig abgelöst wurden die bisherigen Regelungen zu Verkaufsprospekten im Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkprospG) und der Wertpapier-Verkaufsprospekt-Verordnung (VerkProspV). Die zur Konkretisierung der Pflichten nach diesen Vorschriften von der BaFin herausgegebenen Bekanntmachung zum Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und zur Wertpapier-Verkaufsprospekt-Verordnung vom 6. September 1999 sind auf das neue Rechtsregime nicht weiter anzuwenden.
Mit dem Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die Aufsichtsbefugnisse der BaFin zum 01. Juli 2005 erweitert. Seitdem überprüft die BaFin regelmäßig innerhalb von zehn Werktagen Prospekte auf Vollständigkeit und auf innere Widerspruchsfreiheit, die so genannte ,Kohärenz'. Eine bonitätsmäßige Überprüfung oder Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit erfolgt nicht. Allein aus der Tatsache, dass ein Prospekt hinterlegt und veröffentlicht wurde, kann also nicht auf die Seriosität der angebotenen Anlage oder auf die Bonität des Emittenten geschlossen werden.
Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie "Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes bzw. des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die Bundesanstalt habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Bei Verstößen gegen das Wertpapierprospektgesetz kann die BaFin Sanktionen verhängen. So kann die BaFin die Veröffentlichung eines Prospekts bzw. das öffentliche Angebot von Wertpapieren untersagen. Diese Befugnisse bestehen dann, wenn trotz entsprechender Pflicht kein Prospekt veröffentlicht wird oder ein Angebot von Wertpapieren ohne vorherige Billigung eines Prospekts durch die BaFin erfolgt. Um eine wirksame Durchsetzung dieser Vorschriften zu gewährleisten, bestehen Auskunftsrechte sowie das Recht, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Darüber hinaus kann die BaFin bei Zuwiderhandlungen Bußgelder bis zur Höhe von 500.000 Euro verhängen.
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Frist und Form der Veröffentlichung des Prospekts
Die Veröffentlichung des Prospektes muss spätestens einen Werktag vor Beginn des öffentlichen Angebots oder der Einführung der Wertpapiere in den organisierten Markt erfolgen. Der Samstag gilt als Werktag.
Beispiel: Bei einer Veröffentlichung an einem Montag können frühestens am Dienstag die Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Der Prospekt oder die Hinweisbekanntmachung, wo der Prospekt veröffentlicht wird, ist in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitung/en, die in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen das öffentliche Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel angestrebt wird, weit verbreitet sind, zu veröffentlichen.
Der BaFin ist eine Mitteilung über die Veröffentlichung zu übersenden.
Die Nichteinhaltung dieser Veröffentlichungspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der BaFin bußgeldrechtlich geahndet werden kann.http://www.bafin.de/verkaufsprospekte/prosp_050701.htm