ftd.de, Mi, 19.9.2001, 15:44
Dokumentation: Maßnahmen zur inneren Sicherheit
Die Bundesregierung hat eine ganze Zahl von Maßnahmen zur Verbesserung der inneren Sicherheit beschlossen. Zur Dokumentation der einzelnen Vorhaben:
PARAGRAF 129B STRAFGESETZBUCH: Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zum Paragrafen 129a, der die Bildung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe stellt. Mit dem 129b sollen auch solche Mitglieder von Vereinigungen verfolgt werden, die ihren Sitz ausschließlich im Ausland haben. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Vorgabe von 1998.
FLUGHAFENSICHERHEIT: Das Personal der Flughäfen und der Fluglinien insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen soll künftig intensiver überprüft werden. Dabei können auch Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Verfassungsschutzes benutzt werden.
AUFHEBUNG RELIGIONSPRIVILEG: Verabschiedet wurde ebenso eine Änderung des Vereinsgesetzes. Danach können auch extremistische Vereinigungen verboten werden, die sich als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bezeichnen. Das Vereinsgesetz ließ dies bisher nicht zu, da es Kirchen und Religionsgemeinschaften generell vor einem Verbot schützt. Gegen sonstige Vereine kann nach Paragraf 3 Vereinsgesetz mit Verbotsverfügungen vorgegangen werden. Extremistische Religionsgemeinschaften konnten sich bislang aber einem Verbot unter dem Deckmantel des Religionsprivilegs entziehen.
AUSTROCKNEN DER FINANZQUELLEN VON TERRORGRUPPEN: Unter anderem geht es dabei um eine Auskunftspflicht für Banken bei Konten verdächtiger Organisationen und ein Verbot von Geldsammlungen. Bisher waren Bemühungen, gegen das Finanz-Netz von kriminellen und terroristischen Organisationen in Deutschland vorzugehen, unter anderem am Datenschutz in den Banken gescheitert. Zudem gelang juristisch selten der Nachweis, dass Organisationen, die aus humanitären Gründen Spenden sammelten, dieses Geld dann an Terror-Gruppen weiterleiteten.
© AFP 2001
Dokumentation: Maßnahmen zur inneren Sicherheit
Die Bundesregierung hat eine ganze Zahl von Maßnahmen zur Verbesserung der inneren Sicherheit beschlossen. Zur Dokumentation der einzelnen Vorhaben:
PARAGRAF 129B STRAFGESETZBUCH: Dabei handelt es sich um eine Ergänzung zum Paragrafen 129a, der die Bildung einer terroristischen Vereinigung unter Strafe stellt. Mit dem 129b sollen auch solche Mitglieder von Vereinigungen verfolgt werden, die ihren Sitz ausschließlich im Ausland haben. Hintergrund ist die Umsetzung einer EU-Vorgabe von 1998.
FLUGHAFENSICHERHEIT: Das Personal der Flughäfen und der Fluglinien insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen soll künftig intensiver überprüft werden. Dabei können auch Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Verfassungsschutzes benutzt werden.
AUFHEBUNG RELIGIONSPRIVILEG: Verabschiedet wurde ebenso eine Änderung des Vereinsgesetzes. Danach können auch extremistische Vereinigungen verboten werden, die sich als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bezeichnen. Das Vereinsgesetz ließ dies bisher nicht zu, da es Kirchen und Religionsgemeinschaften generell vor einem Verbot schützt. Gegen sonstige Vereine kann nach Paragraf 3 Vereinsgesetz mit Verbotsverfügungen vorgegangen werden. Extremistische Religionsgemeinschaften konnten sich bislang aber einem Verbot unter dem Deckmantel des Religionsprivilegs entziehen.
AUSTROCKNEN DER FINANZQUELLEN VON TERRORGRUPPEN: Unter anderem geht es dabei um eine Auskunftspflicht für Banken bei Konten verdächtiger Organisationen und ein Verbot von Geldsammlungen. Bisher waren Bemühungen, gegen das Finanz-Netz von kriminellen und terroristischen Organisationen in Deutschland vorzugehen, unter anderem am Datenschutz in den Banken gescheitert. Zudem gelang juristisch selten der Nachweis, dass Organisationen, die aus humanitären Gründen Spenden sammelten, dieses Geld dann an Terror-Gruppen weiterleiteten.
© AFP 2001