zumindest anscheinlich rechtmässig angemeldeten Ansprüche der ITP Ton- und Bildträger GmbH gegen die ASS AG während des Insolvenzverfahrens, bestand er Anspruch auf Ausgleich aus der Konkursmasse während des gesamten Konkursverfahrens. Augenscheinlich ist der Ausgleich aus der Konkursmasse nicht erfolgt, und das Konkursverfahren wurde auf Antrag beendet, und zwar durch Beschluss des Amtsgericht Stuttgart am 22.03.2012.
Die ASS AG also solches wurde bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. November 1996 aufgelöst (§ 25 KO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG), aber dadurch nicht liquidiert und gelöscht. Tauchen nach Auflösung der Gesellschaft noch verwertbare Gegenstände, Beteiligungen oder andere verwertbaren Dinge auf, so sind sie im Normalfall während des Konkursverfahrens zu verteilen. Selbst nach Beendigung des Verfahrens, und zwischen Auflösung und Löschung, können plötzlich aufgetauchte Vermögenswerte noch nachträglich an die Gläubiger verteilt werden. Dazu muss dann ein Aufsichtsrat bestimmt werden, der über die Einhaltung der gesetzlichen Verteilungsansprüche bestimmt. In diesem Zusammenhang ist somit erwähnenswert und auch nachvollziehbar, warum die Schmidt Spiele GmbH, eine von Good Time Holding kontrollierte Firma, noch Aktien der ASS AG erworben hat: sie würden der Good Time Holding durch deren Tochter gewährleisten, dass eventuell an die Aktionäre zu verteilende Unternehmenswerte der ASS AG nach Beendigung des Konkurses in zumindest begrenzter Form (über den Eigentumsanteil von 25,04%) wieder an die Good Time Holding zurückfliesst.