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Aqua Society neuer Hype??


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Aqua Society kein aktueller Kurs verfügbar
 
Borealis:

@ Herr klug

3
13.02.12 14:38
Steht alles schon hier im Thread, brauchst du bloß nochmal nachzulesen.
Patentrechtlich schützbar sind nur Dinge die neu sind.
Alles was vorher schon in älteren Patentanmeldungen oder anderen Schriften veröffentlicht worden ist, ist nicht neu und damit nicht schutzfähig.
Es existieren mehrere ältere Patentanmeldungen, in denen ein durch Dampf angetriebener Wälzkolbenmotor mit angekoppeltem Generator beschrieben ist. Nichts anderes macht Aqua, also ist an Aquas Verfahren nichts neu und damit auch nichts schutzfähig.
Es gibt genügend Patente, die erst erteilt worden sind und später widerrufen werden mußten. Dies ist einer der wesentlichen Arbeitsschwerpunkte des Patentgerichtes, die Schutzfähigkeit angefochtener Patente zu überprüfen, und wenn erforderlich deren Widerruf anzuordnen. Ein erteiltes Patent ist somit kein Beweis für eine Schutzfähigkeit seines Inhaltes.
Durch Patent geschützt werden kann nur etwas, was über den bisher bekannten Stand des Wissens und der Technik hinausgeht. An Aquas Verfahren geht nichts über das hinaus, was schon vorher bekannt war.
Das einzige in dem sogenannten "Masterpatent", was über den bis dahin bekannten Stand des Wissens und der Technik hinausgeht (das azeotrope Betriebsmittelgemisch für ORC-Verfahren) und damit das einzige, was in diesem Patent schutzfähig ist, wird in Aquas "Dampfmaschinen" überhaupt nicht angewendet.
Das "Masterpatent" ist ein reines Verfahrenspatent und schützt nur ein Verfahren und nicht ein zu diesem Verfahren verwendetes Gerät.
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rockba:

mal ehrlich,

 
13.02.12 14:44
langsam wird's absurd.

jede seite hier hat "recht". das liegt in der natur der sache und in der entsprechenden auslegung der vorgelegten schriftlichen ausführungen sowie deren letztlich juristischen bewertung.

insofern "lügt" niemand, was schon mal mindestens dem herrn hamm die folter erspart, um herauszufinden, ob er das em ordnungsgemäß patentieren hat lassen oder nicht.

sollte er seine aktionäre auf welche art auch immer doch belogen haben, z.b. indem keine info-veranstaltung stattfindet u n d die aktie nicht mehr gehandelt werden sollte, dann schlage ich die höchststrafe vor:

lebenslang mit bo und marvin in einem 1 mal 1 meter großen kaltwasserwhirlpool über die patentsituation des ems diskutieren.

helau!
Antworten
Frau Schlau:

#10381 Armer Borealis irrt sich schon wieder

 
13.02.12 14:55
Auch durch das spamartige Wiederholen von falschen Interpretationen werden diese nicht wahrer, besonders ohne jeden einzigen Beweis:

Zitat Borealis: "Patentrechtlich schützbar sind nur Dinge die neu sind."
=> ausmahmsweise einmal richtig.

Daher steht ja auch im Patent folgendes:

Die "Neuheit" und die "erfinderische Leistung" hat das Patentamt ausgiebig geprüft und dann das Patent erteilt wie dieser Satz alleine schon zeigt:

Zitat aus Patent: "Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie zu schaffen, die die genannten Nachteile vermeiden, insbesondere einen verbesserten Wirkungsgrad aufweisen."
ip.com/patent/EP1702140B1

Ohne diesen "verbesserten Wirkungsgrad" und die "Vermeidung der Nachteile der alten Erfindungen" wäre es ja keine Neuheit.
Antworten
Borealis:

@ rockba

 
13.02.12 14:56
"lebenslang mit bo und marvin in einem 1 mal 1 meter großen kaltwasserwhirlpool über die patentsituation des ems diskutieren"

Mit Anlagebetrügern diskutier ich doch überhaupt nicht. Die werden knallhart bekämpft.
Antworten
Frau Schlau:

#10381 Armer Borealis irrt sich auch hier

 
13.02.12 14:59
Zitat Borealis:

Das "Masterpatent" ist ein reines Verfahrenspatent und schützt nur ein Verfahren und nicht ein zu diesem Verfahren verwendetes Gerät.

Und genau dies "Verfahren" ist Bestandteil des EnergieModuls.

Zitat Patent: Des Weiteren betrifft die Erfindung eine Entspannungsvorrichtung zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie.

ip.com/patent/EP1702140B1
Antworten
Frau Schlau:

#10384 daher diskutiert wohl keiner mit Borealis:

 
13.02.12 15:01
Stand Borealis hier ("Mit Anlagebetrügern diskutier ich doch überhaupt nicht. Die werden knallhart bekämpft") vor dem Spiegel?
Antworten
Frau Schlau:

Die Patent-Blamage von Borealis geht wohl weiter

 
13.02.12 15:01
Antworten
rockba:

# 10348, bo,

 
13.02.12 15:02
na gut, dir zuliebe dann eine wasserballschlacht im kalten whirlpool mit redeverbot für hamm.
Antworten
Herr klug - sc.:

Borealis

 
13.02.12 15:05
@ Ein erteiltes Patent ist somit kein Beweis für eine Schutzfähigkeit seines Inhaltes.

Ich denke es gibt kein Patent ?
Antworten
MarvinP:

#10382 rockba

2
13.02.12 15:09
Herr Hamm lügt nicht hinsichtlich des Patentschutzes des Dampfmoduls. Einen solchen Patentschutz haben weder er noch Aqua Society irgendwo behauptet. Die Aktionäre können ihn nicht für Behauptungen von Forenpushern verantwortlich machen. Ebenso wenig für eine Behauptung der Hucon im Internet, wobei diese werde ein Patent nennt noch den Eigentümer des Patents (also auch gar nichts aussagt, worauf sie festgelegt werden könnte).
Antworten
Frau Schlau:

Für Borealis: Das Patent ist eben vielschichtig

 
13.02.12 15:11

Die Aufgabe der Erfindung wird ebenfalls durch eine Entspannungsvorrichtung zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels mit den Merkmalen des Anspruches 15 gelöst In den abhängigen Ansprüchen sind bevorzugte Weiterbildungen ausgeführt.   Erfindungsgemäß ist vorgesehen, dass die Entspannungsvorrichtung als Niederdruck-Entspannungsvorrichtung ausgebildet ist, die als Wälzkolbengebläse ausgeführt ist Hierbei laufen zwei Rotoren auf elliptischen oder ovalförmigen Wälzkurven aufeinander ab. Bekannte Beispiele sind etwa die Ovalradpumpe oder das Rootsgebläse. Mit mehrflügeligen Rotoren können elliptische Wälzkurven höherer Ordnung realisiert werden. Ein Vorteil von Wälzkolbengebläsen mit mehrflügeligen Rotoren liegt etwa in einer Reduzierung der wirkenden Pulsationen, da das Kammervolumen, bezogen auf das Schöpfvolumen, kleiner ist und die Frequenz des Gasaustritts zunimmt. Zweckmäßigerweise weist das Wälzkolbengebläse eine gasdichte Dichtung zwischen dem Schöpfraum und dem Getrieberaum auf, um den Eintritt von Öl in das dampfförmige Arbeitsmittel zu verhindern.   Das Wälzkolbengebläse weist ferner eine Welle auf, die mit dem Generator verbunden werden kann, wodurch die mechanische in elektrische Energie umgewandelt werden kann. Die Verwendung von einem Wälzkolbengebläse als Niederdruckentspannungsvorrichtung eröffnet, insbesondere bei der Nutzung von Abwärme mit einer Temperatur von weniger als ungefähr 100°C, für den Antrieb von beispielsweise Pumpen oder Generatoren die Möglichkeit, zum einen den Prozess durch Einspritzung von Absorptionsmitteln zu unterstützen, und zum anderen wegen der geringen Druck- und Temperaturdifferenzen die Kondensationsenergie des Arbeitsmittels, beispielsweise mit einer Wärmepumpe, wieder auf ein erhöhtes Temperaturniveau zu heben.   Weitere Vorteile, Merkmale und Einzelheiten der Erfindung ergeben sich aus der nachfolgenden Beschreibung, in der unter Bezugnahme auf die Zeichnung ein Ausführungsbeispiel der Erfindung im Einzelnen beschrieben ist. Dabei können die in den Ansprüchen und in der Beschreibung erwähnten Merkmale jeweils einzeln für sich oder in beliebiger Kombination erfindungswesentlich sein.

=> Anspruch 15: 
Entspannungsvorrichtung (2) zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels, dadurch gekennzeichnet, dass die Entspannungsvorrichtung (2) als Niederdruck-Entspannungsvorrichtung (2) ausgebildet ist, die als Wälzkolbengebläse (2) ausgeführt ist.

http://ip.com/patent/EP1702140B1

 

 

Antworten
Herr klug - sc.:

Hat jemand den Papagei gerufen ?

 
13.02.12 15:12
Das der sich noch zu Wort meldet, nach der Blamage in # 10299
Antworten
Borealis:

@ Frau Schlau

3
13.02.12 15:16
Dein Zitat stammt aus dem beschreibenden Teil des Patents und ist keine Einschätzung des Patentamtes, sondern eine Formulierung der Anmelder, über die das Patentamt keinerlei Wertung abgegeben hat.
Der höhere Wirkungsgrad ist eine nicht nachgewiesene Behauptung. Die Anmelder haben weder Angaben zum Wirkungsgrad ihres Verfahrens gemacht noch Angaben zum Wirkungsgrad bisheriger Verfahren.
Die Anmelder haben es unterlassen, ihren Vergleich auf andere Verfahren zu beziehen, die bereits durch Dampf angetriebene Wälzkolbenmotoren mit angekoppeltem Generator zu beziehen. Wenn da ein höherer Wirkungsgrad von Aquas Verfahren festzustellen wäre, könnte das ein Indiz für eine schutzfähige Weiterentwicklung sein. Aber das ist von den Anmeldern nicht nachgewiesen worden.

"Ohne diesen ´verbesserten Wirkungsgrad´ und die ´Vermeidung der Nachteile der alten Erfindungen´ wäre es ja keine Neuheit."
Eine Verbesserung ist keine Voraussetzung für einen Patentschutz. Es reicht die Neuheit und die technische Anwendbarbeit.
Eine Forderung nach einer Verbesserung ("Fortschrittlichkeit") gab´s bloß im alten DDR-Patentrecht. Das bundesdeutsche Patentrecht beinhaltet eine solche Forderung nicht. Insofern sind sogar Dinge schutzfähig, die schlechter sind als bisherige Lösungen, wenn sie neu sind.
Antworten
Herr klug - sc.:

Und warum wurde dann ein Patent erteilt ?

 
13.02.12 15:19
Antworten
Borealis:

@ Herr klug

 
13.02.12 15:27
"Und warum wurde dann ein Patent erteilt?"

Weil Osers azeotropes Betriebsmittelgemisch patentfähig war.
Antworten
Herr klug - sc.:

Dann stell bitte die

 
13.02.12 15:28
Textpassage ein , in der steht das die Erfindung nicht patentiert wird !
Antworten
Borealis:

@ Herr klug

 
13.02.12 15:50
"Dann stell bitte die Textpassage ein , in der steht das die Erfindung nicht patentiert wird!"

Erfindungen werden immer patentiert, wenn der Erfinder dies beantragt und die Erfindungen neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Alles das, worauf das zutrifft (Osers ORC-Verfahren unter Verwendung eines azeotropen Betriebsmittelgemisches) ist ja patentiert worden.
Und alles, worauf das nicht zutrifft, weil es nicht neu war, ist vom Patentschutz nicht mit eingeschlossen, z.B. alles was in den vom Patentamt aufgelisteten Entgegenhaltungen bereits enthalten war.
Antworten
Herr klug - sc.:

Zu jeder Ablehnung gehört eine Erklärung

 
13.02.12 15:53
Antworten
Herr klug - sc.:

Was wurde in Bezug auf das EM

 
13.02.12 15:56
entgegen gehalten ?
Antworten
Borealis:

@ Herr klug

 
13.02.12 16:11
Der separate Schutz für ein Dampfverfahren ohne Osers Betriebsmittelgemisch ist ja überhaupt nicht beantragt worden. Also erübrigt sich auch eine Ablehnung.
In dem Patent geht es nicht um die Nutzung von Wasserdampf aus vorhandenen Dampfleitungssystemen, sondern um die Nutzung von Niedertemperaturabwärme. Und das geht nur mit ORC-Anlagen. Nirgends wird mit Niedertemperaturabwärme Wasserdampf erzeugt.
Aquas Dampfmaschine nutzt auch nicht Abwärme, sondern den Druck eines Gases. Dampf, der bloß eine hohe Temperatur, aber keinen Überdruck hat (wie z.B. in Prospers Löschturm), kann Aqua in seinen Dampfmaschinen gar nicht verwenden.
Antworten
Frau Schlau:

#10393 Borealis irrt sich zum x-ten Mal

 
13.02.12 16:14
Er ist eben auch nur ein Laie, der es offenbar einfach nicht wahrhaben will. ;)

Es ist ja verständlich wenn es ein Laie nicht versteht.
Antworten
Frau Schlau:

Armer Borealis

 
13.02.12 16:15
ip.com/patent/EP1702140B1

Der Anspruch 1 + 15 bezieht sich auch auf das EnergieModul:

1.
Verfahren zur Umwandlung von in einem Verdampfer (6) anfallender Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels, das in dem Verdampfer (6) verdampft und in einer Entspannungsvorrichtung (2) entspannt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Entspannungsvorrichtung (2) als Niederdruck-Entspannungsvorrichtung ausgeführt ist, die als Wälzkolbengebläse (2) ausgebildet ist, in dem das Arbeitsmittel entspannt wird und dabei Wärmeenergie in mechanische Energie umgewandelt wird.

2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das entspannte Arbeitsmittel in einem Wärmetauscher (7) kondensiert wird.

3.
Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil des kondensierten Arbeitsmittels während des Entspannungsprozesses in das Wälzkolbengebläse (2) eingespritzt wird.

4.
Verfahren nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass zumindest ein Teil des eingespritzten Arbeitsmittels im Wälzkolbengebläse (2) durch Wärmetausch einen Teil des dampfförmigen Arbeitsmittels kondensiert und damit den Ausgangsdruck reduziert.

5.
Verfahren nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Arbeitsmittel druckgesteuert in das Wälzkolbengebläse (2) eingespritzt wird.

6.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Pumpe (9) das kondensierte Arbeitsmittel in den Verdampfer (6) fördert.

7.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Separator (3) dem Wärmetauscher (7) nachgeschaltet ist, der einen Teil des kondensierten Arbeitsmittels für die Einspritzung in das Wälzkolbengebläse (2) entnimmt.

8.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine erste Komponente des Arbeitsmittels, das durch ein Gemisch gebildet ist, in und/oder nach der Niederdruck-Entspannungsvorrichtung (2) mittels eines Absorptionsmittels absorbiert wird, wobei Wärme auf die verbleibende, dampfförmige zweite Komponente übergeht, die rückführbar ist.

9.
Verfahren nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Gemisch bei einem bestimmten Mischungsverhältnis der Komponenten ein Azeotrop mit Siedepunktminimum bildet.

10.
Verfahren nach Anspruch 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Arbeitsmittel als azeotropes Gemisch oder als nahezu azeotropes Gemisch vorliegt.

11.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass durch die bei der Absorption übergangene Wärme die dampfförmig verbleibende zweite Komponente auf eine Temperatur oberhalb der Siedetemperatur des Gemisches erwärmt wird, wobei die zweite Komponente in einem Wärmetauscher (7) kondensiert wird.

12.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Absorptionsmittel ein reversibel immobilisierbares Lösemittel ist, das in dem nicht-immobilisierten Aggregatzustand die erste Komponente des Arbeitsmittels ist.

13.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Arbeitsmittel ein azeotropes Gemisch aus Wasser und Silikon ist.

14.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Absorptionsmittel eine Silikatlösung ist.

15.
Entspannungsvorrichtung (2) zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels, dadurch gekennzeichnet, dass die Entspannungsvorrichtung (2) als Niederdruck-Entspannungsvorrichtung (2) ausgebildet ist, die als Wälzkolbengebläse (2) ausgeführt ist.

16.
Entspannungsvorrichtung (2) nach Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Wälzkolbengebläse (2) mit einem Generator (1) verbunden ist.

17.
Entspannungsvorrichtung (2) nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass das Wälzkolbengebläse (2) mit mindestens einer Einspritzöffnung ausgeführt ist.

18.
Entspannungsvorrichtung (2) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Wälzkolbengebläse (2) mehrflügelige Rotoren aufweist.

19.
Verwendung einer Niederdruck-Entspannungsvorrichtung (2), die als Wälzkolbengebläse ausgebildet ist, zur Umwandlung von in einem Verdampfer (6) anfallender Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels, das in dem Verdampfer (6) verdampft und in der Niederdruck-Entspannungsvorrichtung (2) entspannt wird.



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Antworten
Borealis:

@ Herr klug

2
13.02.12 16:21

 "Was wurde in Bezug auf das EM entgegengehalten?"

Die entgegengehaltenen älteren Patentanmeldungen sind auf der ersten Seite vom Patent EP1702140 unter (56) aufgelistet.

depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet

Antworten
Frau Schlau:

Wir ahnen doch, dass Borealis

 
13.02.12 16:25
- besser ist als jeder Erfinder
- besser ist als das Patentamt in D, Europa, USA, etc.
- besser ist als z. B. die Patentamtskanzlei Michalski, Stefan 40221 Düsseldorf (die ja wohl u. a. auch Siemens vertritt)

Nur glauben können wir es nicht, da er es einfach bisher nicht bewiesen ha und doch wohl nur ein Laie ist und bleibt.

Mir tut er leid.
Antworten
Frau Schlau:

#10403 Armer Borealis

 
13.02.12 16:27
Obwohl ältere Patente entgegengehalten wurden, wurde trotzdem das Patent erteilt, weil die Erfindung eben etwas ganz neues und anderes ist!
Antworten
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