mal nachgeschlagen. Erstmal ist dieser Paragraph auch bei KE gem. §§202 ff. AktG anwendbar. In einem Kommentar zum Ausschluss der Bezugsrechte steht folgendes:
"Dagegen ist die wiederholte Inanspruchnahme des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nicht von Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen, soweit die Grenzen zum Missbrauch nicht überschritten wird. Eine jährliche Ausnutzung wird grds. zulässig sein."
Die Frage wird hier sein, ob man zwei oder gar drei KEs mit Bezugsrechtsausschluss noch rechtfertigen kann.
"Dagegen ist die wiederholte Inanspruchnahme des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses nicht von Sinn und Zweck der Regelung ausgeschlossen, soweit die Grenzen zum Missbrauch nicht überschritten wird. Eine jährliche Ausnutzung wird grds. zulässig sein."
Die Frage wird hier sein, ob man zwei oder gar drei KEs mit Bezugsrechtsausschluss noch rechtfertigen kann.
