Japanische Zulassung von Avastin zur NF2-Therapie hebt Perspektive für Roche-Aktie

finanznachrichten.de  | 
aufrufe Aufrufe: 60
A-
A+
Lesemodus
playAudio
playTeilen
Die japanische Flagge
- pixabay.com

Japan lässt erstmals ein Medikament gegen Neurofibromatose Typ 2 zu. Die Genehmigung für Roche-Präparat Avastin sorgt für positive Impulse am Markt.

Die japanische Regierung hat weltweit erstmals die Anwendung des Medikaments Avastin zur Behandlung von Neurofibromatose Typ 2 (NF2) zugelassen. Da es für die unheilbare Erkrankung, die zu Hörverlust und Schwindel führt, bislang keine wirksame Therapie gab, stellt dies einen medizinischen Durchbruch dar. Für den Hersteller Roche führte die Nachricht zu einem Kursanstieg an der Börse.

Bitte hier klicken, um den vollständigen Artikel zu lesen.


Dein Kommentar zum Artikel im Forum

Jetzt anmelden und diskutieren Registrieren Login
Werte aus dem Artikel:
Roche Holding Aktie 342,20 CHF +0,06%
Roche Holding Aktie (ADR) 44,9533 € 0,00%
Roche Genussscheine Aktie 336,20 CHF +0,06%
Knockout von Ing Markets Werbung

Passende Knock-Outs

Strategie Hebel
Steigender Kurs
Call
5
10
Fallender Kurs
Put
5
10
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen finden Sie jeweils hier: DE000NB4EP82 , DE000NB4H3B6 , DE000NB40YW6 , DE000NG86TW8 . Bitte informieren Sie sich vor Erwerb ausführlich über Funktionsweise und Risiken der Produkte. Bitte beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung.
Warnung
Im Durchschnitt erleiden 7 von 10 Kleinanlegern Verluste beim Handel mit Turbo-Zertifikaten. Turbo-Zertifikate sind hoch risikoreiche Produkte und nicht für langfristige Anlage­strategien geeignet.

Ähnliche Artikel

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.

Themen im Trend