Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Gutschrift aus Sicht der Empfänger um ein "Geschenk" von nicht geringem Wert. Das Heilmittelwerbegesetz erlaube lediglich "geringwertige Kleinigkeiten", für die ein Höchstbetrag von einem Euro angesetzt werde. Beispiele sind ein kleines Paket Taschentücher oder Traubenzucker, wie es sie in vielen stationären Apotheken gibt.
Keine Rolle spielte bei der Entscheidung der Einwand der Versandapotheke, dass der Gutschein für den Eigenbetrag oder verschreibungsfreie Produkte verwendet werden dürfe. Das OLG wies im Eilverfahren die Berufung zurück (Az.: 6 U 347/24). Gegen diese Entscheidung können keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden. Geklagt hatte die Betreiberin einer Internet-Plattform für Gesundheitsfragen, über die ebenfalls E-Rezepte eingelöst werden können./ceb/DP/stk
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