| EQS-News: Formycon AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Formycon AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.06.2026 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 04.05.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. | | | Formycon AG München ISIN: DE000A1EWVY8 WKN: A1EWVY Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE000A1EWVY8-GMET-202606 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2026 Wir laden hiermit unsere Aktionäre(*) zu der am Mittwoch, den 10. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) im Haus der Bayerischen Wirtschaft (hbw ConferenceCenter), Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 der Formycon AG, München, (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) ein. | (*) | Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. | Inhaltsübersicht | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Formycon AG, jeweils zum 31. Dezember 2025, sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Formycon AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025 | | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats | | 4. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen | | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 | | 6. | Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen) | | 7. | Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien) | | 8. | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH | | II. | Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung | | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Formycon AG, jeweils zum 31. Dezember 2025, sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Formycon AG und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025 Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zugänglich. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Formycon AG und den Konzernabschluss gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung. | | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. | | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, | 3.1 | Herrn Wolfgang Essler für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; | | 3.2 | Herrn Colin Bond für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; | | 3.3 | Herrn Dr. Bodo Coldewey für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; | | 3.4 | Herrn Nicholas Haggar für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; | | 3.5 | Herrn Klaus Röhrig für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen; | | 3.6 | Herrn Dr. Graham Dixon für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | | 4. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, wie folgt zu beschließen: | 4.1 | Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2026 gewählt. | | 4.2 | Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2026 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2026, die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2026 erstellt werden, gewählt. | | 4.3 | Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) für das Geschäftsjahr 2027, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2027 erstellt werden, gewählt. | Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 4.1, 4.2 und 4.3 einzeln abstimmen zu lassen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU-Abschlussprüfungsverordnung) auferlegt wurde. | | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Dem Vergütungsbericht ist ein entsprechender Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers beigefügt. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zugänglich. Ferner werden der Vergütungsbericht und der Vermerk über dessen Prüfung auch in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den der Hauptversammlung vorgelegten, nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. | | 6. | Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen) Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass eine Hauptversammlung der Gesellschaft als rein virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung ist gemäß § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG auf einen Zeitraum für längstens fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister zu befristen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 12. Juni 2024 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 6 ermächtigt, die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 31. August 2026 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr wurden die Hauptversammlungen der Gesellschaft weiterhin im Präsenzformat durchgeführt. Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht gleichwohl inzwischen einem weit verbreiteten Standard bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass es insbesondere auch in Fällen einer Pandemie oder sonstiger Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, möglich sein muss, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie zum Beispiel zur Gewinnverwendung und Ausschüttung einer Dividende, sowie sonstige im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sinnvolle Beschlüsse herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund soll die bisherige, zum 31. August 2026 auslaufende Ermächtigung erneuert werden, damit der Vorstand auch in Zukunft die Möglichkeit hat vorzusehen, Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abzuhalten. Dabei soll der gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von fünf Jahren erneut nicht voll ausgeschöpft, sondern wieder auf zwei Jahre bis zum 31. August 2028 befristet werden. Dadurch soll den Aktionären wieder die Möglichkeit eingeräumt werden, zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens über eine Erneuerung dieser Ermächtigung zu entscheiden. Vorstand und Aufsichtsrat teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären. Während der zweijährigen Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob sie im physischen Präsenzformat, im virtuellen oder gegebenenfalls im hybriden Format stattfinden soll. Er wird hierbei die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und seine Entscheidung verantwortungsvoll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre und - auch wenn gesetzlich nicht erforderlich - nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen. Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung, Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand darauf achten, dass die Aktionärsrechte, insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen. Die sorgfältige Abwägungsentscheidung über das Format der Hauptversammlung wird der Vorstand im Fall der Nutzung der Ermächtigung in angemessener Form begründen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen rechtlichen Voraussetzungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für die Abhaltung von virtuellen Hauptversammlungen bis zum Ablauf des 31. August 2028.“ | | 7. | Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Ermöglichung der Ausgabe von elektronischen Aktien) Das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11. Dezember 2023 enthält unter anderem Regelungen, die Aktiengesellschaften die Ausgabe elektronischer Aktien nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglichen. Außerdem erhalten Gesellschaften die Möglichkeit, bislang globalverbriefte Aktien ohne Zustimmung der Inhaber durch inhaltsgleiche elektronische Aktien zu ersetzen. Die Einführung elektronischer Aktien fördert die Digitalisierung des Kapitalmarkts. Elektronische Aktien verkörpern dieselben Rechte wie in einer Sammelurkunde verbriefte Aktien. Sie unterscheiden sich lediglich dadurch, dass an die Stelle einer beim Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 2 Abs. 1 Satz 2 eWpG tritt. Eine entsprechende Umstellung ist bei der Gesellschaft aktuell nicht konkret geplant. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 AktG in der Fassung des ZuFinG ist in der Satzung die Verbriefung für solche Aktien auszuschließen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden. Um die Erfüllung der dahingehenden gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen, soll die Satzung der Gesellschaft entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 4 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: | | „Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktien sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine.“ | § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird zudem am Ende um folgenden Satz ergänzt: | | „Die Verbriefung ist für solche Aktien insgesamt ausgeschlossen, die als elektronische Aktien in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen werden.” | | | 8. | Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH Die Gesellschaft als Organträgerin und die FYB202 Project GmbH mit Sitz in Planegg-Martinsried als Organgesellschaft haben am 29. April 2026 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Gesellschaft hält 100% der Geschäftsanteile an der FYB202 Project GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschafts- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH ermöglichen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH vom 29. April 2026 zuzustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH vom 29. April 2026 hat folgenden Inhalt: | „GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen | | | 1. | Formycon AG, mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 200801, | | 2. | FYB202 Project GmbH mit Sitz in Planegg-Martinsried, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 276520, | - „Organgesellschaft“ - | | - die Organträgerin und die Organgesellschaft nachfolgend zusammen „Parteien“ - | | | (A) | Die Organträgerin ist die Alleingesellschafterin der Organgesellschaft. | | (B) | Die Parteien beabsichtigen, mit diesem Vertrag (nachfolgend der „Vertrag“) eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft i. S. v. §§ 14 ff. KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2026 zu errichten. | | (C) | Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt: | | 1.1 | Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. | | 1.2 | Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. | | 1.3 | Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin, soweit rechtlich zulässig, aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden, soweit § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung dem nicht entgegensteht, oder als Gewinn abzuführen. | | 1.4 | Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnrücklagen und/oder vor Geltung dieses Vertrags gebildete Gewinnvorträge dürfen nicht als Gewinn abgeführt und, es sei denn dies ist nach § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung erforderlich, nicht zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. | | 1.5 | Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig. | Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. | | | § 3 WIRKSAMWERDEN UND VERTRAGSDAUER | | | 3.1 | Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. | | 3.2 | Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf Zeitjahre (d. h. 60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist. | | 3.3 | Darüber hinaus kann dieser Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Organträgerin nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist, die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten, in eine Personengesellschaft formgewechselt oder liquidiert wird oder an der Organgesellschaft erstmals ein außenstehender Gesellschafter i. S. v. § 307 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung beteiligt wird. | | 3.4 | Jede Kündigung bedarf der Schriftform des § 126 BGB. | | 4.1 | Die Bezugnahme auf eine gesetzliche Vorschrift erfolgt auf diese gesetzliche Vorschrift in der jeweils gültigen Fassung. | | 4.2 | Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrags sind die §§ 14 ff. KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls etwaige entsprechende Nachfolgeregelungen zu beachten. | | 4.3 | Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit § 1.1 dieses Vertrags in Konflikt stehen, geht § 1.1 dieses Vertrags solchen Bestimmungen vor. | | 4.4 | Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht München ausschließlich zuständig. | | 4.5 | Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags sowie nach diesem Vertrag abzugebende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform des § 126 BGB, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst. | | 4.6 | Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags und ihre Wirksamkeit sowie Durchführbarkeit nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige und durchführbare Bestimmung, die wirtschaftlich soweit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmungen bzw. die Regelungslücke gekannt hätten, als vereinbart. Höchstvorsorglich verpflichten sich die Parteien, die entsprechende rechtlich zulässige und durchführbare Bestimmung unverzüglich in der erforderlichen Form, jedenfalls aber zumindest in Schriftform des § 126 BGB, zu bestätigen.“ | Die folgenden Unterlagen sind vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zugänglich: | - | Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH vom 29. April 2026; | | - | der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der FYB202 Project GmbH; | | - | die festgestellten Jahresabschlüsse der Gesellschaft und die gebilligten Konzernabschlüsse der Gesellschaft sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für die Geschäftsjahre 2023, 2024 und 2025; und | | - | die festgestellten Jahresabschlüsse der FYB202 Project GmbH für die Geschäftsjahre 2022, 2023 und 2024 sowie der Lagebericht der FYB202 Project GmbH für das Geschäftsjahr 2024. Die FYB202 Project GmbH hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Geschäftsjahre 2022 und 2023 keinen Lagebericht erstellt. | Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht zugänglich sein. | | II. | Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung | | 1. | Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 17.672.927 Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 17.672.927. | | 2. | Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz form- und fristgerecht nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Auch der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen; ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 19. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 3. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: | | Formycon AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen oder per E-Mail: anmeldung@meet2vote.de | Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises des Anteilsbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten unsere Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Anders als die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Die meisten depotführenden Institute tragen für den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen durch ihr depotführendes Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises über den Anteilsbesitz fristgerecht für den Aktionär vornehmen kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre sich im eigenen Interesse, möglichst frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen. | | 3. | Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag gehen keine Einschränkungen der Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Anzahl der Stimmrechte. Entsprechendes gilt für den Erwerb oder Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit sie sich von dem am Nachweisstichtag Berechtigten bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung. | | 4. | Teilnahme der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen. | | 5. | Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben („Briefwahl“). Zur Ausübung der Stimmrechte der Aktionäre im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben und den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht haben (wie oben unter Abschnitt II.2. beschrieben). Für die im Wege der Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Nachweisstichtag ordnungsgemäß nachgewiesene Aktienbestand maßgeblich. Vor der Hauptversammlung steht den Aktionären ein mit der Eintrittskarte übersandtes Briefwahlformular zur Verfügung. Das Briefwahlformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter: | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | heruntergeladen werden. Bei Verwendung des Briefwahlformulars muss dieses per Post oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) an die folgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen: | | Formycon AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen oder per E-Mail: formycon@meet2vote.de | Alle im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 09. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch in der vorgenannten Weise geändert oder widerrufen werden. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Abgabe der Stimmrechtsrechtsausübung per Briefwahl auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform. | | 6. | Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Abschnitt II.2. beschrieben) erforderlich. Das schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus. Die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis; jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, unter Einhaltung der genannten Fristen zur Ausübung des Stimmrechts, durch Briefwahl (wie oben unter Abschnitt II.5. beschrieben) das Stimmrecht ausüben oder Untervollmacht erteilen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein Vollmachtsformular befindet sich auch auf der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung übersandt wird. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zum Download bereitgestellt. Die Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Wenn die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf bzw. der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft erfolgt, so kann die Erklärung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden: | | Formycon AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen oder per E-Mail: formycon@meet2vote.de | Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen. Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Vollmachten können auch noch während der Hauptversammlung erteilt werden. Formulare zur Erteilung einer Vollmacht stehen hierfür während der Hauptversammlung vor Ort zur Verfügung. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir unsere Aktionäre, den vollständigen Namen, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift des Aktionärs und die Eintrittskartennummer, die auf der Eintrittskarte abgedruckt ist, die den Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung zugesandt wird, anzugeben. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittelungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform. | | 7. | Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Personen als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisungen erteilen, und dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zu Erklärungen zu Protokoll, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet haben (wie oben unter Abschnitt II.2. beschrieben), zusammen mit der Eintrittskarte für die Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die Erteilung von Weisungen, die Änderung und der Widerruf der Bevollmächtigung oder der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum 09. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: | | Formycon AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen oder per E-Mail: formycon@meet2vote.de | Nach Ablauf des 09. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf der Vollmacht oder die Änderung oder der Widerruf von Weisungen nur noch möglich, indem Aktionäre das den Stimmunterlagen beigefügte Formular ausfüllen und spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 10. Juni 2026 an der Ein- und Ausgangskontrolle abgeben. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gelten die persönliche Teilnahme beziehungsweise Teilnahme durch einen Bevollmächtigten und die Ausübung der Aktionärsrechte als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Während der Hauptversammlung können vor Ort Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter anderem durch Nutzung des auf der Eintrittskarte dafür vorgesehenen Formulars erteilt werden. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (siehe unten Abschnitt II.8. „Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT“), (2) E-Mail und (3) Papierform. Auch im Fall der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes (wie oben unter Abschnitt II.2. beschrieben) erforderlich. | | 8. | Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über SWIFT Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben Abschnitt II.2.) sowie die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf (siehe oben Abschnitt II.7.) können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre entweder an eine der vorstehend im jeweiligen Abschnitt dargestellten Kontaktmöglichkeiten oder über die nachstehende SWIFT-Adresse an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich). Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte | | BIC: CPTGDE5WXXX; Instruktionen über SWIFT sind nur gemäß ISO 20022 möglich; Autorisierung über SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. | Anmeldungen über SWIFT müssen spätestens bis zum Ablauf des letzten Anmeldetages, das heißt bis 03. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Enrolment Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ggf. deren Änderung oder ihr Widerruf müssen spätestens bis 09. Juni 2026, 12:00 Uhr (MESZ), (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein. Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär, z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen. | | 9. | Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 und § 293g Abs. 3 AktG | a) | Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitzurechnen ist und § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung bei der Berechnung dieses Zeitraums von 30 Tagen nicht mitzurechnen sind. Ergänzungsverlangen müssen dem Vorstand der Gesellschaft daher spätestens bis zum 10. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln: | | Formycon AG Der Vorstand c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen | Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | veröffentlicht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. | | b) | Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden und Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen spätestens bis zum 26. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen: | | Formycon AG Der Vorstand c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen oder per E-Mail: antrag@meet2vote.de | Soweit die Gegenanträge und Wahlvorschläge rechtzeitig, d.h. spätestens bis zum 26. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorstehend genannten Kontaktmöglichkeiten eingehen und zugänglich zu machen sind, werden sie den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung braucht beispielsweise nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Einen Wahlvorschlag braucht der Vorstand gemäß § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt. | | c) | Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 und § 293g Abs. 3 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. Außerdem kann der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 14 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen begrenzen. Weiterhin kann jeder Aktionär vom Vorstand gemäß § 293g Abs. 3 AktG in Bezug auf die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der FYB202 Project GmbH unter Tagesordnungspunkt 8 Auskunft auch über alle für den Vertragsschluss wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils verlangen. | | d) | Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, 131 Abs. 1 und 293g Abs. 3 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zur Verfügung. | | | 10. | Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten Wenn sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | zugänglich. | | 11. | Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter | https://www.formycon.com/investoren/hauptversammlung-2026/ | veröffentlicht. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. | Martinsried/Planegg, im April 2026 Formycon AG Der Vorstand | | | | 04.05.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Originalinhalt anzeigen: EQS News |