| FORIS AG Bonn WKN: 577 580 ISIN: DE0005775803 Eindeutige Kennung der Veranstaltung: a9a51ad4a405f111b552ec75f1f2e92d Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der FORIS AG am 11. Juni 2026 Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 | A. Inhalt der Mitteilung | | 1. | Eindeutige Kennung des Ereignisses | Ordentliche Hauptversammlung der FORIS AG 2026 (Formale Angabe gemäß DVO: a9a51ad4a405f111b552ec75f1f2e92d) | | 2. | Art der Mitteilung | Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: NEWM) | | B. Angaben zum Emittenten | | 1. | ISIN | DE0005775803 | | 2. | Name des Emittenten | FORIS AG | | C. Angaben zur Hauptversammlung | | 1. | Datum der Hauptversammlung | 11. Juni 2026 (Formale Angabe gemäß DVO: 20260611) | | 2. | Uhrzeit der Hauptversammlung | 12:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 10:00 Uhr (UTC)) | | 3. | Art der Hauptversammlung | Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe gemäß DVO: GMET) | | 4. | Ort der Hauptversammlung | Geschäftssitz der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn | | 5. | Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) | 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe gemäß DVO: 20260520; 22:00 Uhr (UTC)) | | 6. | Internetseite zur Hauptversammlung / Uniform Resource Locator (URL) | https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ | Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angaben der Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ Überblick über die Tagesordnung | TOP 1 | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB | | TOP 2 | Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 | | TOP 3 | Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 | | TOP 4 | Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 | | TOP 5 | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG für das Geschäftsjahr 2025 | | TOP 6 | Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats der FORIS AG | Verbindlicher Charakter der Abstimmungen (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO) Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 sowie 6 haben verbindlichen Charakter. Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. In Bezug auf den Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 ist zu beachten, dass dieser Beschluss der Hauptversammlung auch im Falle der Nicht-Billigung weder Rechte noch Pflichten begründet. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung). Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2026 Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Donnerstag, 11. Juni 2026, um 12:00 Uhr (MESZ) in den Räumlichkeiten der FORIS AG, Kurt-Schumacher-Str. 18-20, 53113 Bonn, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2026 ein (Einlass ab 11:30 Uhr (MESZ)). Abschnitt I. Tagesordnung | | TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts, des gebilligten Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2025, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a HGB | | | Der Vorstand macht der Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2025 | - | den festgestellten Jahresabschluss der FORIS AG, | | - | den gebilligten Konzernabschluss für den FORIS Konzern, | | - | den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für die FORIS AG und den FORIS-Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie | | - | den Bericht des Aufsichtsrats | zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ zugänglich. Sie werden in der Hauptversammlung vom Vorstand Bericht erstattet bekommen. Der Bericht des Aufsichtsrats wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist daher nicht erforderlich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen. | | | TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | | TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2025 Entlastung zu erteilen. | | | TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nexia GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Steuerberatungsgesellschaft, Richard-Wagner-Str. 9-11, 50674 Köln, zur Abschlussprüferin und Konzernabschlussprüferin für das Geschäftsjahr 2026 zu bestellen. Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden gemäß der EU-Abschlussprüferverordnung keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten. | | | TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2025 Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG enthalten sind. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 ist mit dem Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ zugänglich und auf diese Weise bekanntgemacht. Gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, den der Hauptversammlung vorgelegten und auf der Internetseite der Gesellschaft bekanntgemachten Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen. TOP 6 Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats der FORIS AG Mit Beendigung der Hauptversammlung am 11. Juni 2026 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder. Es ist deshalb eine Neuwahl sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats durch die diesjährige Hauptversammlung erforderlich. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich aus drei Aufsichtsratsmitgliedern zusammen, die ausschließlich von den Anteilseignern gewählt werden. Es gelten die aktienrechtlichen Bestimmungen für die Aufsichtsratswahl und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Der amtierende Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung Wahlvorschläge für die Wahl der neuen Aufsichtsratsmitglieder vor. Diese beruhen auf sorgfältigen Erwägungen des Gesamtgremiums, unter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und Berücksichtigung der Besonderheiten und spezifischen Belange der Gesellschaft sowie der Größe des Aufsichtsgremiums. Hierbei wurden auch die neuen gesetzlichen Anforderungen an die Zusammensetzung in Bezug auf Erfahrungen auf den Gebieten der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung berücksichtigt. Aktuell steht aus Sicht des Aufsichtsrats hier u. a. die Kontinuität und Erfahrung des Gesamtgremiums im Fokus. Um jedoch eine hinreichende Flexibilität für künftige Neuausrichtungen in der Aufsichtsratsarbeit zu gewährleisten, soll die Bestelldauer dahingehend beschränkt sein, dass die Aufsichtsratsmitglieder bis zu der Hauptversammlung gewählt werden, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr nach der Bestellung befindet, wobei das laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Damit liegt die Bestelldauer aller Aufsichtsratsmitglieder gleichermaßen erkennbar unter der gesetzlichen Höchstfrist. Nach dem Vorschlag des Aufsichtsrats sollen von den aktuellen Mitgliedern des Aufsichtsrats Herr Dr. Christian Rollmann und Herr Peter A. Börsch wiedergewählt werden. Herr Olaf Wilcke tritt nicht zur Wiederwahl an. Stattdessen schlägt der Aufsichtsrat Frau Dr. Franziska Katrin Kramer als weiteres Aufsichtsratsmitglied zur Wahl vor. Der Aufsichtsrat sieht bei der Wahl eine einheitliche Amtszeit aller drei Mitglieder bis zu der Hauptversammlung vor, die über die Entlastung für das dritte volle Geschäftsjahr entscheidet, wobei das aktuell laufende Geschäftsjahr nicht mitgezählt wird. Amtszeitende wäre damit das Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 befindet. Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Christian Rollmann im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird. Der Aufsichtsrat hat sich vorab bei sämtlichen Kandidaten versichert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand bewältigen können. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl wie folgt über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen: TOP 6.1 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Christian Rollmann, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, wohnhaft in Bonn, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen. Persönliche Angaben | Name: | Dr. Christian Rollmann | | Nationalität: | deutsch | | Ausgeübter Beruf: | Rechtsanwalt in Einzelkanzlei | | Wohnhaft in: | Bonn | | Geboren am: | 20.November 1959 | Ausbildung | 1978 | Abitur, Gymnasium Hammonense 1657 | | 1987 - 1984 | Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Göttingen | | 1984 | Erste Juristische Staatsprüfung, Universität Göttingen | | 1985 | Promotionsstipendium der Claussen-Stiftung im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft | | 1985 | Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Steuerrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt | | 1986 | Promotion zum „Dr. jur.“ aufgrund der Dissertation „Die Universität als Wirtschaftsunternehmen“ | | 1987/88 | Wahlstation bei Rechtsanwalt Marvin M. Wodlinger, Millville, New Jersey, USA | | 1988 | Besuch und Abschluss des Fachanwaltslehrgangs Verwaltungsrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Darmstadt | | 1989 | Zweite Juristische Staatsprüfung, OLG Celle | Zusatzqualifikationen | 1988 | Examensrepetitor im Öffentlichen Recht für Alpmann & Schmidt in Gießen | | 1995 - 2001 | Prüfer des Landesjustizprüfungsamtes in Köln für das Fach Öffentliches Recht | Beruflicher Werdegang | 1984 - 1986 | Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. H. Ebersbach | | 1986 - 1987 | Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht bei Prof. Dr. Chr. Starck, Arbeitsgemeinschaftsleiter „Öffentliches Recht für Anfänger“ | | 1989 - 2005 | Rechtsanwalt in der Kanzlei Neukirchen, Thiele, Dr. Rollmann, Küpper in Bonn | | 1991-1998 | Geschäftsführer der Deutschen Anwalt Akademie GmbH in Bonn | | 1998 - 2009 | Vorstand der FORIS AG (2002-2009 als Alleinvorstand) | | Ab 2009 | Vorsitzender des Aufsichtsrats der FORIS AG | | 2009 | Gründungsgesellschafter der Max and Mary AG | | Ab 2005 | Rechtsanwalt in Einzelkanzlei | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten | - | Max and Mary AG (Aufsichtsratsvorsitz) | Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Persönliche und geschäftliche Beziehungen Herr Dr. Christian Rollmann ist wesentlicher Aktionär der FORIS AG. Zudem ist er seit 2009 Aufsichtsratsvorsitzender der Gesellschaft und war zuvor Vorstand der FORIS AG. Mit Blick auf die Beteiligungsstruktur und die Expertise von Herrn Dr. Rollmann erachtet es der Aufsichtsrat für sinnvoll, dass Herr Dr. Rollmann Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. TOP 6.2 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Peter A. Börsch, Gründer / Inhaber / Geschäftsführer CMC Change Management Consulting, wohnhaft in Köln, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen. Persönliche Angaben | Name: | Peter A. Börsch | | Nationalität: | deutsch | | Ausgeübter Beruf: | Geschäftsführer CMC Change Management Consulting | | Wohnhaft in: | Köln | | Geboren am: | 11. Januar 1961 | Ausbildung | 1973 - 1980 | Maximilian Kolbe-Gymnasium, Köln Porz (inkl. diverse Praktika und Auslandsaufenthalte) | | 1980 - 1981 | Wehrdienst, Rheine + Wesel (inklusive diverser Aushilfstätigkeiten und Sprachaufenthalte) | | 1981 - 1985 | European Business School, Oestrich-Winkel + London + Paris (inkl. diverse Praktika in Deutschland, Großbritannien, Frankreich sowie USA und Kanada); Abschluss: Diplom-Betriebswirt | Beruflicher Werdegang | 1985 - 1989 | IBM-Deutschland GmbH, Stuttgart + Sindelfingen; Rechnungswesen + Controlling + Anwendungsentwicklung | | 1989 - 1994 | IBB Internationale Betriebsberatung GmbH, Karlsruhe + Wien + Köln; Junior Berater + Senior-Berater | | Seit 01/1990 | MBW Mittelstandsberatung GmbH, Köln (je 50% Sparkasse KölnBonn + CMC Change Management Consulting); Initiator/Gründer + Geschäftsführer | | Seit 07/1994 | CMC Change Management Consulting, Köln (als Partnergesellschaft mit Jens Jung); Gründer/Inhaber + Geschäftsführer | | Seit 2018 | Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien | - | Schmidt-Rudersdorf GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz) | | - | Kipp & Grünhoff GmbH & Co. KG, Leverkusen (Beiratsvorsitz) | | - | Hüttemann Holzfachzentrum GmbH & Co KG, Düsseldorf (Beiratsvorsitz) | | - | DBH GmbH, Düsseldorf (Beiratsvorsitz) | | - | Keyperformance GmbH, Bergisch Gladbach (Beiratsvorsitz) | Persönliche und geschäftliche Beziehungen Zwischen Herrn Börsch und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der vorgeschlagene Kandidat ist als unabhängig anzusehen. TOP 6.3 Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Dr. Franziska Katrin Kramer, Rechtsanwältin und Counsel bei Ashurst LLP, wohnhaft in Heppenheim, für die Zeit ab der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2029 beschließt, zu wählen. Persönliche Angaben | Name: | Dr. Franziska Katrin Kramer (geb. Gösch) | | Nationalität: | deutsch | | Ausgeübter Beruf: | Rechtsanwältin (Counsel bei Ashurst LLP in Frankfurt a.M.) | | Wohnhaft in: | Heppenheim | | Geboren am: | 17. August 1986 | Ausbildung | 2006 | Abitur | | 2006 - 2011 | Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mannheim | | 2011 - 2013 | Referendariat am Landgericht Mannheim | | 2013 - 2017 | Promotionsstudium am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Thomas Fetzer) | | 2015 | Zulassung zur Anwaltschaft | | 2019 - 2020 | Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht bei der DeutscheAnwaltAkademie in Hamburg | Zusatzqualifikationen | 2022 | Zulassung als Rechtsanwältin zur State Bar of California, USA | | 2024 | Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht | | 2025 | Foundation Certificate in International Insolvency Law | Beruflicher Werdegang | 2007 - 2011 | Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländisches und Internationales Strafrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Björn Burkhardt) | | 2011 | Beschäftigung in der Rechtsabteilung von Neue Wege, Kreis Bergstraße, Arbeitsamt | | 2011 - 2013 | Tätigkeit als geprüfte wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Ausländisches und Internationales Strafrecht an der Universität Mannheim (Prof. Dr. Björn Burkhardt) | | 2013 - 2015 | Promotionsbegleitende Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Clifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt a.M., im Bereich Insolvenz und Restrukturierung | | 2015 - 2024 | Rechtsanwältin und Insolvenzverwalterin bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Frankfurt a.M. | | Seit 2025 | Counsel bei Ashurst LLP in Frankfurt a.M. | Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien Persönliche und geschäftliche Beziehungen Zwischen Frau Dr. Kramer und der FORIS AG oder deren Konzerngesellschaften und Organen sowie einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Ihre unabhängige und kritisch würdigende Ausübung der Überwachungstätigkeit sieht die Aufsichtsrätin daher als gegeben an. | Abschnitt II. Anlagen Vergütungsbericht der FORIS AG zum Geschäftsjahr 2025 (Anlage zu Tagesordnungspunkt 5) Vergütungsbericht der FORIS AG gemäß § 162 AktG Mit dem Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat berichtet die Gesellschaft gemäß § 162 AktG über die im Jahr 2025 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der FORIS AG sowie über die jeweils angewandten Grundsätze der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat für das vergangene Jahr. Weitere Angaben zur Vergütung der Organe finden sich zudem im Konzernanhang sowie im Anhang zum Jahresabschluss. Überblick über die festen und variablen Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG, die im Jahr 2025 gewährt bzw. geschuldet wurden Derzeit alleiniger Vorstand der FORIS AG ist Herr Frederick Iwans, der zum 4. Januar 2021 erstmals bestellt wurde und die Gesellschaft seit 1. Juli 2022 als Alleinvorstand führt. Die aktuelle Bestelldauer hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026. Im Jahr 2025 entfiel die gesamte Vorstandsvergütung (gewährt und geschuldet) auf Herrn Iwans. Die auf Basis des im Jahr 2025 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems gewährte Vorstandsvergütung orientiert sich an der Unternehmensgröße, dem Geschäftsmodell, dem wirtschaftlichen Erfolg der FORIS AG, der Tätigkeit des Vorstands sowie am wirtschaftlichen Umfeld. Um die einzelnen Punkte angemessen zu berücksichtigen, unterliegt die Vergütungspolitik einer fortlaufenden Überprüfung durch den Aufsichtsrat. Die gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung von Herrn Iwans setzte sich - entsprechend dem im Jahr 2025 von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem - im Jahr 2025 aus einer Festvergütung, einer kurzfristigen erfolgsabhängigen Vergütung für den Fall des Erreichens bestimmter Zielvorgaben und nachgeordneten Nebenleistungen zusammen. Der in zwölf monatlichen Teilzahlungen gewährten Festvergütung wird aufgrund der unternehmerischen Strukturen und des Geschäftsmodells der FORIS AG eine zentrale Rolle zugemessen. Sie bildet den Kern der Gesamtvergütung. Der Aufsichtsrat sieht in einer substanziellen Festvergütung des Vorstands den wesentlichen Baustein für eine langfristige erfolgreiche Vorstandstätigkeit. Die erfolgsabhängige Vergütung ist, wie im Vergütungssystem vorgesehen, von nachgeordneter Bedeutung und orientiert sich an einfachen Zielvorgaben bzw. Kennzahlen. Die diesbezüglichem Mindestvorgaben wurden im Geschäftsjahr 2025 nicht erreicht, so dass die erfolgsabhängige Vergütung im Jahr 2025 entfallen ist und somit 0% der Gesamtvergütung betrug. Nebenleistungen ergänzen, wie ebenfalls im gebilligten Vergütungssystem niedergelegt, die beiden Grundkomponenten, insbesondere in Form von Versicherungsprämien für einen angemessenen Versicherungsschutz. Aus Sicht des Aufsichtsrats dient die Vorstandsvergütungsstruktur bei der FORIS AG einer Ausrichtung der Vorstandstätigkeit auf eine langfristige, positive Entwicklung der Gesellschaft. Die jährlichen Veränderungen des Konzernergebnisses können nachstehend der vergleichenden Darstellung entnommen werden. Die einzelnen gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile sowie die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: | | Frederick Iwans | Konzernergebnis | Durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung | | Gewährte Vergütung | Geschuldete Vergütung | | Gesamtvergütung 2025 | TEUR 274 | TEUR 0 | TEUR -131 | TEUR 82 | | Festvergütung 2025 | TEUR 264 | TEUR 0 | | Nebenleistungen 2025 | TEUR 10 | TEUR 0 | | Erfolgsabhängige Vergütung 2025 | TEUR 0 | TEUR 0 | Die gesamte gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Jahr 2025 betrug somit 274 TEUR, nach 330 TEUR im Vorjahr. Nachfolgende Übersicht weist die relativen Anteile der im Jahr 2025 gewährten und geschuldeten Vergütungskomponenten an der gewährten Gesamtvergütung aus: | | Frederick Iwans | | | Relativer Anteil der gewährten Zuwendungen | | Festvergütung 2025 | 96,4 % | | Nebenleistungen 2025 | 3,6 % | | Erfolgsabhängige Vergütung 2025 | 0,0 % | | Gesamtvergütung 2025 | 100,0 % | Soweit vorstehend bzw. im weiteren Vergütungsbericht von „gewährter“ und „geschuldeter“ Vergütung gesprochen wird, hat dies folgende Bedeutung: Geschuldet Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber einem Organmitglied hat, diese fällig, aber noch nicht erfüllt und somit auch noch nicht in das Vermögen des Organmitglieds übergegangen ist. Gewährt Eine Vergütung gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zugeflossen und damit in sein Vermögen übergegangen ist, unabhängig davon, ob der Zufluss zur Erfüllung einer Verpflichtung oder rechtsgrundlos erfolgt ist. Für den vorliegenden Vergütungsbericht wird als Zufluss-Zeitpunkt jener Zeitpunkt bzw. jene Periode festgelegt, in der die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Somit entspricht die „gewährte Vergütung“ derjenigen Vergütung, die für die im zu berichtenden Geschäftsjahr vollständig erbrachten Leistungen gewährt wurde. Zudem werden vorstehend und in den nachfolgenden Tabellen Konzernergebnis und Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Dies geschieht zur vergleichenden Darstellung der Ertragsentwicklung und des Vergleichs der Entwicklung der Mitarbeitervergütung zur Organvergütung. Im Einzelnen ist hierbei folgendes zu beachten: Ertragsentwicklung der Gesellschaft Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft ist als Ertragskennziffer das Konzernergebnis maßgeblich, das dem zum Geschäftsjahresende festgestellten Jahresüberschuss oder -fehlbetrag entspricht. Vergütung der Arbeitnehmer Für die Darstellung der Entwicklung und Veränderung der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis gemäß § 162 Abs. 1 AktG wird auf die durchschnittlich gewährte Gesamtvergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FORIS-Konzerns abgestellt. Zur Ermittlung dieses Betrags wurden die Bruttojahresgehälter von allen Mitarbeitern zugrunde gelegt, die zum Stichtag am 31. Dezember 2025 angestellt und für das Unternehmen tätig waren, ohne Berücksichtigung von Studenten, Reinigungskräften oder sonstigen geringfügig Beschäftigten. Die Beträge für unterjährig eingestellte und/oder in Teilzeit arbeitende Mitarbeiter wurden hierfür annualisiert bzw. auf Vollzeitbeträge hochgerechnet. Eingeflossen sind hierdurch die Daten von 27 Mitarbeitern. Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung bezogen auf die einzelnen (ehemaligen) Vorstandsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2025): | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2025 zu 2024 | | Zum 31.12.2025 amtierende Organmitglieder | | Frederick Iwans | -17,0% | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | -104,5% | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 0% | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 3% | | 2025 Ergebnis FORIS-Konzern: -131 TEUR | -3.044 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2024 zu 2023 | | Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder | | Frederick Iwans | 42,9 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | 167,7 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 0 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 10 % | | 2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR | 1.825 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2023 zu 2022 | | Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder | | Frederick Iwans | 7,7 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | 615,8 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 0 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 4 % | | 2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR | 936 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2022 zu 2021 | | Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder | | Frederick Iwans | 1,70 % | | Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller | -49,80 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | 108,5 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 11 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 4 % | | 2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR | 1.934 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2021 zu 2020 | | Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder | | Frederick Iwans | ./. | | Prof. Dr. Hanns-Ferdinand Müller | 0,00 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | -26,30 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 23 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 14 % | | 2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR | -371 | Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG Eine Vergütung der Vorstandsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Von einer Gewährung von Aktienoptionen sieht der Aufsichtsrat ab. Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2025 nicht Gebrauch gemacht. Angaben zu etwaigen Abweichungen vom Vergütungssystem nach § 162 Abs. 1 Nr. 5 AktG Die im Jahr 2025 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung lag in den Vergütungssystem festgelegten Parametern zur Art der gewährten drei Vergütungsbestandteile, der Höhe der Maximalvergütung sowie den weiteren innerhalb des Systems gemachten Vorgaben. Eine Abweichung ist nicht anzuzeigen. Erläuterung zur Berücksichtigung des Beschlusses nach § 120a Abs. 4 AktG gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG Die Hauptversammlung 2025 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Dies hat der Aufsichtsrat zur Kenntnis genommen und beachtet. Erläuterung nach § 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG, wie die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wurde Die für das Geschäftsjahr 2025 gewährte und geschuldete Gesamtvergütung des Vorstands beträgt ca. 274 TEUR, sodass die in dem Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG bestätigte Maximalvergütung von 420.000 EUR substantiell unterschritten wurde. Weitere Angaben nach § 162 Abs. 2 AktG Zugesagte Leistungen Dritter (§ 162 Absatz 2, Nr. 1 AktG) Für das abgelaufene Geschäftsjahr sind keine Leistungen Dritter in Hinblick auf die Tätigkeit des Vorstands zugesagt oder gewährt worden. Zugesagte Leistungen im Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 2 AktG) Im Geschäftsjahr 2025 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit vorzeitig beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart. Zugesagte Leistungen im Fall der regulären Beendigung der Vorstandstätigkeit (§ 162 Absatz 2, Nr. 3 AktG) Im Geschäftsjahr 2025 hat kein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit regulär beendet. Auch wurden keine Leistungen auf einen Zeitpunkt regulärer Beendigung der Vorstandstätigkeit vereinbart. Zugesagte Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder (§ 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG) Für das Geschäftsjahr 2025 wurden keine Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder gewährt oder mit diesen auf die zurückliegende Tätigkeit bezogene Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Zwischen dem vormaligen Vorstandsmitglied Herrn Prof. Dr. Müller und der FORIS AG besteht ein Vertrag als Markenbotschafter auf freiberuflicher Basis, welcher für die konkret erbrachten Leistungen eine Vergütung vorsieht. Dieser Vertrag und die hierauf gezahlte Vergütung fällt nicht unter die in § 162 Absatz 2, Nr. 4 AktG genannten Leistungen. | 2. | Aufsichtsratsvergütung | Überblick über die Aufsichtsratsvergütung gemäß § 162 Abs.1 Nr. 1 AktG Die FORIS AG verfügt über einen dreiköpfigen Aufsichtsrat, dessen Mitglieder Herr Dr. Christian Rollmann als Aufsichtsratsvorsitzender sowie Herr Peter A. Börsch und Herr Olaf Wilcke sind. Die letzte Aufsichtsratswahl fand im Jahr 2022 statt. Die drei aktuellen Aufsichtsratsmitglieder wurden dabei für eine Amtszeit bestellt, die mit der Hauptversammlung endet, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 befindet. Die Vergütung des Aufsichtsrats der FORIS AG besteht nach der bislang unveränderten Beschlussfassung der Hauptversammlung 2021, die von der Hauptversammlung 2025 bestätigt wurde, ausschließlich aus einer Festvergütung. Mit dieser Vergütung soll der Anreiz für eine unabhängige, kontinuierliche Überwachung und Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Interesse der FORIS AG gewährleistet werden. Da der Vorsitz des Aufsichtsrates mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden ist, erhält der Aufsichtsratsvorsitzende eine höhere Vergütung als die sonstigen Mitglieder. Weil der Aufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern besteht und keine Ausschüsse gebildet werden, ist der gesamte Kontroll- und Beratungsaufwand durch sämtliche Mitglieder gemeinsam zu erbringen, soweit nicht Einzelaufgaben dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuzuordnen sind. Mit den einzelnen Vergütungselementen soll den Aufsichtsratsmitgliedern eine angemessene und ihren jeweiligen Aufgaben entsprechende Vergütung gewährt werden. | a) | Grundvergütung Die jährliche Grundvergütung für ein Aufsichtsratsmitglied der FORIS AG beträgt 30.000,00 EUR. | | b) | Funktionszuschlag Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält die 1,5-fache Grundvergütung. Damit wird der hervorgehobenen Stellung des Aufsichtsratsvorsitzenden Rechnung getragen. Er ist zentraler Ansprechpartner für den Vorstand und mit der Koordination der Aufsichtsratsarbeit befasst. | Die für ein Geschäftsjahr zu zahlende Grundvergütung ist fällig und zahlbar mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen hat. So wurde die Vergütung für das Geschäftsjahr 2024 mit Ablauf der Hauptversammlung 2025 fällig und ausgezahlt. Entsprechendes gilt für die Aufsichtsratsvergütung 2025 mit Blick auf die Hauptversammlung 2026. Der nachfolgenden Tabelle kann die Vergütung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder für das Jahr 2025 entnommen werden, aufgeschlüsselt nach Grundvergütung und Funktionszuschlag. Ergänzend hierzu wird das Konzernergebnis sowie die durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung ausgewiesen. Zur Bedeutung der bestehenden Begriffe wird auf die Erläuterungen im Bericht über die Vorstandsvergütung (Ziffer 1.) verwiesen. | | Dr. Christian Rollmann | Peter A. Börsch | Olaf Wilcke | Konzern-Ergebnis | Durchschnittlich gewährte Mitarbeitervergütung | | Gesamtvergütung 2025 | 45 TEUR | 30 TEUR | 30 TEUR | TEUR -131 | TEUR 82 | | 100% | 100% | 100% | | Feste Vergütung 2025 | 30 TEUR | 30 TEUR | 30 TEUR | | 67% | 100% | 100% | | Funktionszuschlag 2025 | 15 TEUR | 0 TEUR | 0 TEUR | | 33% | 0% | 0% | Die geschuldete Gesamtvergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025 beläuft sich somit auf insgesamt 105 TEUR. Davon entfallen auf den Aufsichtsvorsitzenden Herrn Dr. Rollmann 45 TEUR und auf die Aufsichtsratsmitglieder Herrn Börsch und Herrn Wilcke jeweils 30 TEUR. Während sich die Gesamtvergütung für die Herren Börsch und Wilcke lediglich aus einem festen Vergütungsbestandteil zusammensetzt, erhält Herr Dr. Rollmann funktionsbedingt zusätzlich zur Festvergütung einen Zuschlag in Höhe von 15 TEUR. Die im Jahr 2025 gewährte, d. h. die an die Aufsichtsratsmitglieder tatsächlich ausgezahlte Vergütung, bestand in der für das Geschäftsjahr 2024 geschuldeten Vergütung. Sie setzte sich - entsprechend der Maßgabe des 2021 beschlossenen Systems aus den gleichen Komponenten und Werten wie die für 2025 geschuldete Vergütung zusammen, d. h. Herr Dr. Rollmann erhielt eine Grundvergütung in Höhe von 30 TEUR sowie einen Funktionszuschlag als Aufsichtsratsvorsitzender in Höhe von 15 TEUR, Herr Börsch und Herr Wilcke erhielten jeweils 30 TEUR. Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG Nachfolgende Tabellen dienen einer vergleichenden Darstellung der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung bezogen auf die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis für die vergangenen fünf Geschäftsjahre (2020 - 2025): | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2025 zu 2024 | | Zum 31.12.2025 amtierende Organmitglieder | | Dr. Christian Rollmann | 0,00 % | | Peter A. Börsch | 0,00 % | | Olaf Wilcke | 0,00 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | -104,5% | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 0 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 3 % | | 2025 Ergebnis FORIS-Konzern: -131 TEUR | -3.044 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2024 zu 2023 | | Zum 31.12.2024 amtierende Organmitglieder | | Dr. Christian Rollmann | 0,00 % | | Peter A. Börsch | 0,00 % | | Olaf Wilcke | 0,00 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | 167,7 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 0 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 10 % | | 2024 Ergebnis FORIS-Konzern: 2.913 TEUR | 1.825 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2023 zu 2022 | | Zum 31.12.2023 amtierende Organmitglieder | | Dr. Christian Rollmann | 0,00 % | | Peter A. Börsch | 0,00 % | | Olaf Wilcke | 0,00 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | 615,8 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 0 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 4 % | | 2023 Ergebnis FORIS-Konzern: 1.088 TEUR | 936 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2022 zu 2021 | | Zum 31.12.2022 amtierende Organmitglieder | | Dr. Christian Rollmann | 0,00 % | | Peter A. Börsch | 0,00 % | | Olaf Wilcke | 0,00 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | 108,5 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 11 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 4 % | | 2022 Ergebnis FORIS-Konzern: 152 TEUR | 1.934 | | Vertikalvergleich | | | Veränderung 2021 zu 2020 | | Zum 31.12.2021 amtierende Organmitglieder | | Dr. Christian Rollmann | -11,80 % | | Peter A. Börsch | -11,80 % | | Olaf Wilcke | -11,80 % | | Ertragskennziffern | | Konzernergebnis | -26,30 % | | Durchschnittliche Vergütung Belegschaft in Vollzeit | | Durchschnittliche Anzahl Mitarbeiter | 23 % | | Durchschnittliche Mitarbeitervergütung | 14 % | | 2021 Ergebnis FORIS-Konzern: -1.782 TEUR | -371 | Hinweis auf gewährte Aktien bzw. Aktienoptionen nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG Eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in Aktien oder Aktienoptionen ist nach dem Vergütungs-System nicht vorgesehen und erfolgt nicht. Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile nach § 162 Abs. 1 Nr. 4 AktG Von einer Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile wurde im Jahr 2025 nicht Gebrauch gemacht. Erläuterungen gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 6 AktG Die Hauptversammlung 2025 hat den Beschluss über den nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 erstellten und geprüften Vergütungsbericht gebilligt. Eine Anpassungsbedarf der Aufsichtsratsvergütung, welcher der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen wäre, wird derzeit nicht gesehen. Bonn, den 26. März 2026 FORIS AG Der Vorstand und der Aufsichtsrat | | Frederick Iwans | Dr. Christian Rollmann | | Abschnitt III. Erläuterungen Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts wie folgt nachgewiesen haben: Aktionäre müssen sich spätestens zum Donnerstag, 4. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), unter der für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle | | FORIS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de | angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zum Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung - also am Mittwoch, 20. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter „Record Date“, nachfolgend „Nachweisstichtag“) - Aktionär der Gesellschaft waren. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischer Sprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 Aktiengesetz ausgestellter Nachweis aus. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß eingehenden Nachweis bei der Gesellschaft sicherzustellen und einen möglichst frühzeitigen Versand der Anmeldebestätigung zu ermöglichen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung der Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang der Aktionärsrechte richten sich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Erwerbe und Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag wirken sich nicht auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung aus. Erwerbe von Aktien, die erst nach dem Nachweisstichtag erfolgen, berechtigen damit weder zur Teilnahme noch zur Ausübung von Aktionärsrechten in der Hauptversammlung. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag kein relevantes Datum. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre erhalten für die diesjährige Hauptversammlung von ihrer jeweiligen Depotbank eine oder mehrere Eintrittskarten sowie ein Formular für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nebst weiteren Erläuterungen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes - wie oben unter "Teilnahme an der Hauptversammlung und Anmeldung" erläutert - erforderlich. Ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre für die Erteilung der Bevollmächtigung verwenden können, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann - aber nicht muss -, erhalten die Aktionäre zusammen mit den Eintrittskarten, die nach der Anmeldung übersandt werden. Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 Aktiengesetz oder diesen Gleichgestellten, wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 Aktiengesetz). Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären daneben die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen hierfür ebenfalls zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung und der Widerruf von Weisungen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: | | FORIS AG c/o Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de | Die Vollmachten mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum Dienstag, 9. Juni 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), bei der Gesellschaft eingegangen sein, andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen hierzu erhalten die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung. Bitte beachten Sie hierbei, dass auch im Falle einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters der fristgerechte Zugang des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich ist. Des Weiteren können die Informationen zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ eingesehen werden. Hinweis für Intermediäre: Die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Stimmabgabe (auch durch Bevollmächtigte), die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter können gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre gemäß SRD II in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU 2018/1212) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 228.440 Aktien der FORIS AG) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die verlangenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, 11. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (Eingang maßgeblich): | | FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn | Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die - bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen - nach § 126 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen: | | FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18 - 20 53113 Bonn E-Mail: vorstand@foris.com | Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ im Bereich „Über FORIS / Investor Relations / Hauptversammlungen“ unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Mittwoch, 27. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang maßgeblich), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat. Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der FORIS AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in dem Konzernabschluss der FORIS AG einbezogenen Unternehmen. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital auf 4.568.782,00 EUR, eingeteilt in 4.568.782 Stückaktien. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 4.568.782. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend angesprochenen Rechten der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung, auf die Übersendung von Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen sowie auf die Erteilung von Auskunft finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ Unterlagen, Informationen nach § 124a Aktiengesetz und weitere Informationen zur Hauptversammlung Die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ zugänglich. Eine Abschrift der zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich zugesandt. Die Informationen nach § 124a Aktiengesetz sind über die Internetseite der Gesellschaft https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter der Internetadresse https://www.foris.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2026/ bekannt gegeben. Zeitangaben Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. Informationen zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht. Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden: | | FORIS AG Vorstand Kurt-Schumacher-Str. 18-20 53113 Bonn | Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde darüber hinaus am selben Tag solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Bonn, im April 2026 Der Vorstand Hinweis: Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen. |