LUXEMBURG (dpa-AFX) - Streamingdienste wie Sky dürfen das Widerrufsrecht für ihre digitalen Angebote nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht generell ausschließen. Das geht nach EU-Regeln nur bei "digitalen Inhalten" - bei einem Streaming-Abo handelt es sich aus Sicht der Richterinnen und Richter in Luxemburg jedoch um eine "digitale Dienstleistung", wenn das Angebot sich am Nutzerverhalten orientiert und daran angepasst wird.
Für dich zusammengefasst:
EuGH schließt Ausschluss des Widerrufsrechts aus.
Streaming-Abos gelten als digitale Dienstleistung.
Urteil hat auch Auswirkungen auf deutsche Anbieter.
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines österreichischen Verbrauchervereins gegen den Streaminganbieter Sky. Dieser stuft sein Angebot als "digitalen Inhalt" ein und schließt daher das 14-tägige Widerrufsrecht aus, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass sie das Angebot sofort nutzen möchten und mit der Leistung begonnen wird. Das gilt dem Unternehmen zufolge übrigens auch für Skys Wow-Dienst in Deutschland. Das mit dem Fall befasste österreichische Gericht fragte den EuGH, was die EU-Verbraucherrechte-Richtlinie dazu sagt.
Personalisierte Empfehlungen ausschlaggebend
Wenn ein Streamingdienst über die Bereitstellung feststehender Inhalte hinausgehe, insbesondere dadurch, dass der Dienst etwa durch personalisierte Empfehlungen an das Verhalten der Kundinnen und Kunden angepasst werde, sei das Angebot eine digitale Dienstleistung, und das Widerrufsrecht könne nicht ausgeschlossen werden, urteilte der Gerichtshof.
Der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte das Urteil. "Verbraucherinnen und Verbraucher müssen digitale Dienste auch dann testen können, wenn diese sofort online verfügbar sind und auf langfristige Abonnements angelegt sind", sagte Rechts- und Handelsexperte des Verbands, Felix Methman.
Zwar bezieht sich das EuGH-Urteil auf den österreichischen Fall, den die dortigen Gerichte auch noch endgültig entscheiden müssen. Laut Rechtsanwalt Tim Wittwer aus Hannover sind die deutschen und österreichischen Regeln beim Widerrufsrecht aber vergleichbar, so dass die Vorgaben auch hierzulande relevant seien. Er erklärt, dass für Streaminganbieter das Bedürfnis bestehe, ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wenn sie bisher Widerrufsrechte ausgeschlossen haben.
Abo nur fürs Sport-Event abschließen?
Die Entscheidung könnte Wittwers Kanzlei zufolge nun vor allem für Anbieter problematisch werden, die im Rahmen eines auf Dauer angelegten Abos punktuell attraktive Großereignisse, etwa im Sport, zum Streaming anbieten - diese könnten Abonnentinnen und Abonnenten dann innerhalb der 14-Tages-Frist gucken und anschließend widerrufen. Laut EuGH seien die Interessen der Anbieter ausreichend geschützt, weil Kundinnen und Kunden bei Widerruf eine angemessene Entschädigung für die bisherige Nutzung zahlen müssen./vni/DP/jha
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