LEIPZIG/LAUTZENHAUSEN (dpa-AFX) - Rheinland-Pfalz hätte die Betriebshilfen, die das Land der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH für 2017 und 2018 gewährt hatte, nicht zurückfordern dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rückforderung als rechtswidrig beurteilt, wie das Gericht in Leipzig mitteilte. Als Grund wird angegeben, dass die Gewährung der Beihilfen bei Erlass der Bewilligungsbescheide rechtmäßig war. Hierbei sei der Zeitpunkt entscheidend.
Für dich zusammengefasst:
Rheinland-Pfalz durfte Betriebshilfen nicht zurückfordern.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte die Rückforderung als rechtswidrig.
Die Beihilfen wurden Ende 2024 im Insolvenzverfahren zurückgefordert.
Die EU-Kommission hatte Rheinland-Pfalz die Hilfen von insgesamt rund 10,3 Millionen Euro zunächst genehmigt. Nachdem das Gericht der Europäischen Union diese Entscheidung 2021 für nichtig erklärt hatte, nahm das Land die Gewährung der Beihilfen zurück und forderte die Flughafen Frankfurt Hahn GmbH zur Rückzahlung auf, wie das Bundesverwaltungsgericht ausführte. Dagegen klagte die Flughafen-Gesellschaft. Kurz darauf wurde ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Nach Angaben des Innenministeriums wurden die Beihilfen einschließlich Zinsen Anfang Dezember 2024 zurückgefordert. Dafür sei eine nachträgliche Forderung im laufenden Insolvenzverfahren des Flughafens angemeldet worden./agy/DP/stw
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