KÖLN (dpa-AFX) - Im Rechtsstreit um Preisangaben in einem Werbeprospekt hat sich der Discounter Penny in zweiter Instanz durchgesetzt. Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gaben der Berufung des Unternehmens statt (Az. 6 U 92/25), wie eine Gerichtssprecherin der Deutschen Presse-Agentur mitteilte.
Für dich zusammengefasst:
Penny setzte sich im Rechtsstreit um Preisangaben durch.
Das OLG Köln hob das Urteil des Landgerichts Köln auf.
Die Verbraucherzentrale will Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Penny darf damit weiterhin mit durchgestrichenen Angaben einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben. Das Urteil des Landgerichts Köln wurde aufgehoben. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Vorwurf: Ersparnis wird vorgegaukelt
Die Handelskette hatte in einem Prospekt einen Joghurt mit der Angabe "minus 58 Prozent" beworben. Die Prozentzahl bezog sich auf eine durchgestrichene UVP von 79 Cent.
Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass Kunden in die Irre geführt würden. So werde eine hohe Ersparnis vorgegaukelt, die nicht überprüft werden könne. Ob der Joghurt jemals zum UVP-Preis verkauft wurde, sei nicht nachvollziehbar. Verbraucher fassten die Darstellung als Rabattwerbung auf. Penny bestreitet dies. Der aktuelle Ladenpreis werde der UVP lediglich gegenübergestellt.
Das OLG Köln hat an der Aufmachung des Prospekts nichts auszusetzen. In diesem Fall liege keine Bekanntgabe einer Preisermäßigung vor, so die Gerichtssprecherin. Der Senat sah keinen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Verbraucherzentrale will Revision einlegen
Die Verbraucherzentrale kündigte bereits an, Revision einzulegen. "Das OLG Düsseldorf hat unsere Rechtsauffassung in einem vergleichbaren Verfahren gegen Aldi bereits eindeutig bestätigt. Diese wichtige Frage muss endgültig und in höchster Instanz geklärt werden", sagte die Leiterin der Stabsstelle Recht, Gabriele Bernhardt.
Das Landgericht Köln hatte im Sommer 2025 in erster Instanz den Verbraucherschützern recht gegeben. Die Richter stützten sich auf die Preisangabenverordnung. Danach müssen Händler, die mit Preisrabatten werben, immer den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage für das entsprechende Produkt verlangt wurde. So hatte es der Europäische Gerichtshof 2024 entschieden./cr/DP/nas
Hinweis:
ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen.
Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich
dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch
eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link
„Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für
diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.