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EQS-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2026 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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Sicherheitskameras (Symbolbild).
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EQS-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.06.2026 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 27.04.2026 / 15:05 CET/CEST Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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secunet Security Networks Aktiengesellschaft Essen - Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 - - ISIN DE0007276503 - Eindeutige Kennung des Ereignisses: DE0007276503-GMET-202606 Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung am Montag, den 8. Juni 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) in der Philharmonie Essen Conference Center, Saal „NATIONAL-BANK Pavillon“, Huyssenallee 53, 45128 Essen, eingeladen.
I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der secunet Security Networks AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2025, des zusammengefassten Lageberichts für die secunet Security Networks AG und den Konzern sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. März 2026 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten Unterlagen sind seit Veröffentlichung der Einberufung zur Hauptversammlung 2026 auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich. In der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen ebenfalls zur Einsichtnahme aus.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2025 in Höhe von 16.691.315,16 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 2,58 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie 16.691.315,16 Euro
Einstellung in andere Gewinnrücklagen 0,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 0,00 Euro
Bilanzgewinn 16.691.315,16 Euro

Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl dividendenberechtigter Aktien entspricht insgesamt 6.469.502 Stück.

Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2025 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2026 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:

5.1

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum Abschlussprüfer der secunet Security Networks AG und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 2026 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der secunet Security Networks AG und des secunet-Konzerns zum 30. Juni 2026 bestellt.

5.2

Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der secunet Security Networks AG für das Geschäftsjahr 2026 bestellt. Diese Bestellung erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (sog. CSRD) in ihrer geänderten Fassung eine Bestellung durch die Hauptversammlung ausdrücklich vorsieht, also die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem deutschen Umsetzungsgesetz nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine vorstehenden Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

Die Beschlussfassung zu den Ziffern 5.1 und 5.2 erfolgt in getrennten Abstimmungen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025

Aufsichtsrat und Vorstand haben gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2025 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der gesetzliche Prüfungsmaßstab bezieht sich dabei nur auf eine formelle Prüfung. Darüber hinaus hat die Gesellschaft auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer veranlasst.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2025 und der Prüfungsvermerk sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich. In der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen ebenfalls zur Einsichtnahme aus.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der secunet Security Networks AG für das Geschäftsjahr 2025 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2026 gegen Bar- und/oder Sacheinlage mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung

Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, Finanzierungsbedarf zur Wahrnehmung von Geschäftschancen schnell und flexibel mit Eigenmitteln zu decken. Zu diesem Zweck soll ein genehmigtes Kapital geschaffen werden („Genehmigtes Kapital 2026“).

Das vorgeschlagene Volumen des Genehmigten Kapitals 2026 entspricht 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Die Laufzeit der Ermächtigung soll fünf Jahre betragen. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll auf Aktien ebenfalls im Umfang von bis zu 20% des Grundkapitals der Gesellschaft begrenzt sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2026 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

(1)

Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 7. Juni 2031 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 1.300.000,00 Euro (in Worten: eine Million dreihunderttausend Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026“). Die Zahl der Aktien muss sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG festzusetzen.

(2)

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können ganz oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

(3)

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(a)

um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, welche möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Ausgabe neuer Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 20% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, entfällt. Auf diese 20%-Grenze anzurechnen sind Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 auf Grundlage von anderen Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; oder

(c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Erhöhungen von Beteiligungen) oder sonstigen Vermögensgegenständen.

(4)

Insgesamt darf die Anzahl neuer Aktien, die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, nicht 20% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien überschreiten. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20%-Grenze anzurechnen.

(5)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 festzulegen.

(6)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 4a Abs. 1 Satz 1 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 und, falls das Genehmigte Kapital 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf des 7. Juni 2031 anzupassen.

b)

Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft erhält einen neuen § 4a mit folgender Fassung:

§ 4a Genehmigtes Kapital 2026
(1)

Der Vorstand ist bis zum Ablauf des 7. Juni 2031 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt 1.300.000,00 Euro (in Worten: eine Million dreihunderttausend Euro) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2026“). Die Zahl der Aktien muss sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG festzusetzen.

(2)

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können ganz oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

(3)

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(a)

um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, welche möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Ausgabe neuer Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 20% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien, entfällt. Auf diese 20%-Grenze anzurechnen sind Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 auf Grundlage von anderen Ermächtigungen ausgegeben oder veräußert werden und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird; oder

(c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, zur Gewährung von Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Erhöhungen von Beteiligungen) oder sonstigen Vermögensgegenständen.

(4)

Insgesamt darf die Anzahl neuer Aktien, die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2026 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, nicht 20% des Grundkapitals der Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bzw. - falls dieser Wert niedriger ist - im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien überschreiten. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2026 von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20%-Grenze anzurechnen.

(5)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2026 festzulegen.

(6)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 4a Abs. 1 Satz 1 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2026 und, falls das Genehmigte Kapital 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Ablauf des 7. Juni 2031 anzupassen.“

Ein Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 7, insbesondere zu den Gründen der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses, ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

8.

Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts

Die Gesellschaft hält aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung aus 2001 noch insgesamt 30.498 eigene Aktien („Eigene Aktien“). Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenen Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in bestimmten Fällen zu veräußern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenen Aktien über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Darüber hinaus wird der Vorstand zu den folgenden Verwendungszwecken, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ermächtigt:

(1)

Veräußerung gegen Geldleistung in anderer Weise als über die Börse. Der Preis, zu dem die Eigenen Aktien veräußert werden (ohne Veräußerungsnebenkosten) darf hierbei den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreiten. Diese Ermächtigung ist beschränkt auf die Veräußerung Eigener Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens 20% des Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, entfällt. Auf die vorgenannte 20%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;

(2)

Veräußerung gegen Sachleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder als Gegenleistung für den (mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen (einschließlich Erhöhungen von Beteiligungen) oder sonstigen Vermögensgegenständen.

b)

Die vorstehenden Ermächtigungen werden unabhängig voneinander erteilt. Sie können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

c)

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, wie die Eigenen Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. a) Satz 2 Nrn. (1) und (2) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung von Eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots gemäß lit. a) Satz 1 Alt. 2 an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen.

d)

Insgesamt darf die Anzahl Eigener Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden, nicht 20% des Grundkapitals der Gesellschaft überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die vorgenannte 20%-Grenze sind Aktien anzurechnen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Ein Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt 8, insbesondere zu den Gründen der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses, ist von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich und wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

II.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln:

secunet Security Networks AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen Deutschland E-Mail: anmeldung@meet2vote.de
 

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 17. Mai 2026, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Ein Nachweis in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist in jedem Fall ausreichend.

 

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 1. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen.

 

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich von dem Veräußerer der Aktien bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

 

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei der Gesellschaft erhalten die Aktionäre Eintrittskarten für die Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

 

Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

2.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die secunet Security Networks AG insgesamt 6.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 6.469.502.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl) ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.

Auch bei Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein fristgemäßer Nachweis der Berechtigung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird gemeinsam mit der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, übersandt. Zudem findet sich das Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht in Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post oder per E-Mail an

secunet Security Networks AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen Deutschland E-Mail: secunet@meet2vote.de
 

übermittelt.

 

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht direkt gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch ein Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

 

Der Nachweis über die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.

4.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch für Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt „II. 1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, deren Änderung und Widerruf müssen in Textform (§ 126b BGB) (per Post oder E-Mail) erteilt werden. Postalisch, oder per E-Mail übersandte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 7. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) unter nachfolgender Adresse oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

secunet Security Networks AG c/o meet2vote AG Marienplatz 1 84347 Pfarrkirchen Deutschland E-Mail: secunet@meet2vote.de
 

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

 

Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.

 

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

5.

Übermittlung von Informationen durch Intermediäre über Swift

Neben den oben genannten Wegen der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes sowie der Stimmabgabe kann die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes, eine Eintrittskartenbestellung sowie eine Vollmachts- und Weisungserteilung sowie deren Änderung gemäß § 67c AktG auch über Intermediäre über SWIFT erfolgen. Autorisierte SWIFT-Teilnehmer nutzen dazu bitte

BIC: CPTGDE5WXXX

Instruktionen sind nur gemäß ISO 20022 über SWIFT möglich.

Anmeldungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes über SWIFT müssen spätestens bis zum letzten Anmeldetag (SWIFT Enrolment Market Deadline), das heißt bis 1. Juni 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft eingegangen sein. Änderungen von Eintrittskartenbestellungen, Vollmachts- und Weisungserteilungen über SWIFT sind danach noch möglich und müssen bis 7. Juni 2026 (12:00 Uhr (MESZ)) (SWIFT Vote Market Deadline) bei der Gesellschaft eingegangen sein.

6.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform spätestens zum Ablauf des 8. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) unter nachfolgender Adresse oder E-Mail-Adresse (mit elektronischer Signatur gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

secunet Security Networks AG Vorstand Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per E-Mail: hauptversammlung@secunet.com
 

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)

 

Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu unterbreiten.

 

Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:

secunet Security Networks AG HV-Organisation Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen E-Mail: hauptversammlung@secunet.com
 

Bis spätestens zum Ablauf des 24. Mai 2026 (24:00 Uhr (MESZ)) unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene und zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

 

Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass dieser während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

 

Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)

 

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

7.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)

Die Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich zu machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

8.

Informationen für Aktionäre zum Datenschutz im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der Hauptversammlung

Wir verarbeiten personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigten (wie insbesondere Name und Kontaktdaten), um die Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt dabei stets auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.

Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung zu.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können jederzeit auf unserer Internetseite unter www.secunet.com/hauptversammlung abgerufen werden.

 

Essen, im April 2026

secunet Security Networks AG

Der Vorstand


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Sprache: Deutsch
Unternehmen: secunet Security Networks Aktiengesellschaft
Kurfürstenstraße 58
45138 Essen
Deutschland
E-Mail: info@secunet.com
Internet: https://www.secunet.com/hauptversammlung
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate BSX
 
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2315908  27.04.2026 CET/CEST


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