| Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft München - ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 - Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung am 28. Mai 2026 - Bekanntmachung gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG - Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14. April 2026 haben wir zu unserer am Donnerstag, dem 28. Mai 2026, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft („Gesellschaft“) eingeladen. Die Hauptversammlung wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327 München, abgehalten. Nach Einberufung der Hauptversammlung hat die Aktionärin INTRO-Verwaltungs GmbH, deren Anteile den anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 500.000 übersteigen, nach § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes form- und fristgerecht verlangt, dass der nachfolgende Gegenstand auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht wird. Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um den nachfolgend genannten Tagesordnungspunkt 7 ergänzt. Auf Verlangen der INTRO-Verwaltungs GmbH - nachfolgend auch als die „Antragstellerin“ bezeichnet -, wird die Tagesordnung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2026 um folgenden Tagesordnungspunkt 7 einschließlich des von der Antragstellerin unterbreiteten Beschlussvorschlags und der von ihr gegebenen Begründung ergänzt und hiermit bekanntgemacht: Tagesordnungspunkt 7: Der Beschlussvorschlag der Antragstellerin zu diesem Gegenstand der Tagesordnung lautet: Die Antragstellerin schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Der unter Tagesordnungspunkt 10 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Ludwig Beck am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft vom 22. Mai 2025 betreffend die Bestellung eines Sonderprüfers mit dem Wortlaut | | „Gemäß § 142 Abs. 1 AktG wird zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der nachfolgenden Fragen unter Einbeziehung des Verhaltens beider insoweit jeweils von Gesetzes wegen pflichtmäßig beteiligten Organe: | - | ob das der letzten Wiederbestellung von Herrn Greiner zum Vorstandsvorsitzenden zugrundeliegende Verfahren dem ,State of the Art‘ börsennotierter Aktiengesellschaften und dem Corporate Governance Kodex entsprochen hat; insbesondere unter Eingewichtung seiner bislang gezeigten Leistungen, seiner Nebentätigkeiten und dem mit diesen verbundenen Zeitaufwand, der dafür vereinbarten Vergütung und anderen Nebenleistungen; | | - | ob die beiden Großaktionäre, mit denen Herr Greiner wirtschaftlich und/oder familiär verbunden ist, auf den Wiederbestellungsbeschluß des Aufsichtsrats Einfluß genommen haben; | | - | ob anläßlich des Erwerbs der Beteiligung an Wormland und der verlustreichen Veräußerung dieser Beteiligung eine hinreichende Due Diligence erfolgte und insbesondere der Veräußerungsprozeß nach den Regeln der dabei anzuwendenden Sorgfalt erfolgte und welchen voraussichtlichen Gesamtverlust nach Veräußerung des letzten Grundstücks dieser Beteiligungserwerb dann mit sich gebracht hat; | | - | ob die Veräußerung und der Rücktritt vom Kaufvertrag des letzten Grundstücks aus dem Wormland-Engagement an eine DKW AG hinreichend den Regeln der dabei anzuwendenden Sorgfalt entsprochen hat und welcher Schaden dabei bis heute entstanden ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kaufpreisabsicherung und der Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Käufers; | | - | ob der an die Stadt München gezahlte Ablösebetrag für künftige Erbpachtzahlungen i.H.v. 8 Mio Euro gemessen an den verwendeten Kapitalisierungszinssätzen nicht zu hoch angesetzt ist; | | - | ob die gezahlten und noch zu zahlenden Mieten, Pachten und die im Abschluß 2024 ausgewiesenen Nutzungsrechte für die Fremdimmobilien Dienerstraße 20, 21 und 22, Burgstraße 7 und ,Fünf Höfe' in einer angemessenen wirtschaftlichen Relation zu dem in diesen Objekten jeweils betriebenen operativen Geschäft stehen und ob das dort betriebene Geschäft jeweils überhaupt einen Gewinn abliefert; | | - | ob die Tonträgerabteilung (insbesondere der Handel mit CD und Schallplatten) im Obergeschoß des Stammhauses einen angemessenen Gewinn - auch im Verhältnis zu etwaigen anderen Nutzungsmöglichkeiten dieser Etage - erwirtschaftet; | | - | ob der Veräußerung des im Eigentum der Gesellschaft stehenden Logistik-Objektes ein professioneller Vermarktungsvorgang nach den ,State-of-the-Art‘-Regeln und nach den Regeln der dabei anzuwendenden Sorgfalt zugrunde lag - insbesondere ob das Objekt unter Marktwert veräußert worden ist; | | - | ob die angekündigte und bislang durchgeführte Ausgliederung der Logistiksparte an Dritte bislang tatsächlich für die Gesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft war; | | - | ob die angesetzte Intercompany-Miete unter Berücksichtigung sonstiger Bedingungen im Mietvertrag angemessen festgesetzt und ausgestaltet ist; | | - | ob der E-Commerce-Bereich - unter Berücksichtigung aller diesbezüglichen maßgeblichen Kennziffern sowie Kosten- und Ertragspositionen - wie als Zielsetzung angekündigt 2024 tatsächlich kostendeckend gearbeitet hat und ob bei der Entwicklung dieses Bereichs fehlerbehaftete Entscheidungen getroffen worden sind, Entwicklungen ,verschlafen' wurden und aus welchen Gründen der E-Commerce-Bereich gegenüber erfolgreichen Wettbewerbern (Stichwort: Breuninger) einen nahezu unbedeutenden Anteil am Gesamtumsatz hat; | | - | ob unter dem Stichwort , Konkurrenz des Vorstands' im eigenen Haus angesichts der Tatsache, daß Herr Greiner sowohl Aufsichtsratsvorsitzender als auch Alleinaktionär der Wöhrl SE ist und sich ausweislich des Geschäftsberichts dieser Gesellschaft der Unternehmensplanung widmet (,Dessen Ziel ist es, die 29 Wöhrl-Filialen Zug um Zug zu modernisieren und auf die Herausforderungen der Zukunft vorzubereiten'), der Vorstandvertrag dies hinreichend (auch in Bezug auf die Arbeitszeit) berücksichtigt, die Einhaltung dieser Vorgaben auch hinreichend kontrolliert wird und insbesondere die partielle Konkurrenzsituation löst (dazu nächster Spiegelstrich) - insbesondere vor dem Hintergrund, daß die Wöhrl SE einen doppelt so hohen Umsatz im Vergleich zu Ludwig Beck generiert und zumindest im Geschäftsjahr 2022 noch formal im Sinne eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags überschuldet war und in einer solchen Sanierungssituation auch einem Aufsichtsratsvorsitzenden ein erheblicher Mehraufwand an Zeit und Arbeit entsteht; | | - | ob hinreichend Vorsorge dafür getroffen wird, daß Überschneidungen im Produktsortiment von Ludwig Beck und Wöhrl SE nicht zu Nachteilen für Ludwig Beck führen, solche nicht entstanden sind und wie die Einhaltung dieser Vorgaben überwacht wird und ob bei der parallelen Entwicklung des Online-Handels beider Gesellschaften Know-how der Ludwig Beck AG abgeschöpft wird; | | - | ob das System der Ermittlung von Abschlägen auf nicht gängige Waren den Regeln der bei Einrichtung solcher Systeme anzuwendenden Sorgfalt entspricht und nach dem Maßstab eines ,State-of-the-Art‘ geeignet ist bzw. in der Vergangenheit geeignet war, den Wert des Warenbestands Stichtags- und wertgerecht abzubilden. | | | | Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die vorgenannten Fragen zu prüfen, auch unter Einbeziehung etwa von Organmitgliedern auf ihren Dienstmobiltelefonen im Zusammenhang mit den Prüfungsthemen benutzter Messengerdienste wie WhatsApp und iMessage sowie der Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat.“ | wird vollständig aufgehoben." Zur Begründung (trägt die Antragstellerin vor) : Ein Beschluss über die Aufhebung der Sonderprüfung ist angezeigt, weil der Inhalt der beschlossenen Sonderprüfung weit über den zulässigen Untersuchungsgegenstand hinausgeht, der Beschluss zur Bestellung der Sonderprüfung verfahrensfehlerhaft festgestellt worden ist und kein Anlass für die Sonderprüfung besteht. Die beschlossene Sonderprüfung zielt im Wesentlichen darauf ab, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen zu überprüfen. Hierauf kann eine Sonderprüfung nicht gestützt werden. Daneben verstößt die beschlossene Sonderprüfung durch die ausdrücklich angeordnete Einbeziehung der Messengerdienste auf den Mobiltelefonen der Organmitglieder gegen das Datenschutzrecht. Der Beschluss kam zudem nur aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung der Stimmrechte zustande. Diese Stimmen hätten bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Beschluss ist daher verfahrensfehlerhaft festgestellt worden. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses ist Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen besteht weder ein Bedürfnis für die Sonderprüfung noch ist diese zweckmäßig. Sie zielt maßgeblich auf die Überprüfung der ökonomischen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit unternehmerischer Entscheidungen ab. Die Sonderprüfung verursacht für die Gesellschaft erhebliche Kosten, denen kein entsprechender Nutzen oder Vorteil entgegensteht. Konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Organverhalten werden nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Da der Aufwand für die beschlossene Sonderprüfung deren absehbaren Nutzen weit übersteigt, ist der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung zur weiteren Schadensabwehr aufzuheben. ***** Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 7 Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft sehen von einer Beschlussempfehlung an die Hauptversammlung zum Beschlussvorschlag der INTRO-Verwaltungs GmbH zu Tagesordnungspunkt 7 ab, da der Vorstand und der Aufsichtsrat diesbezüglich als befangen angesehen werden könnten. Die Hauptversammlung ist für die Beschlussfassung über die Aufhebung einer von ihr beschlossenen Sonderprüfung zuständig. Weitere Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung Sämtliche Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter | | https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung | zugänglich. Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung Die in der Einberufung der Hauptversammlung enthaltenen Angaben und Informationen für das Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts gelten entsprechend hinsichtlich des nunmehr ergänzten Tagesordnungspunkts 7 der Hauptversammlung. München, im April 2026 LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft, München - Der Vorstand - |