Der Kaufpreis darf Durchschnittsschlusskurs der letzten 5 Handeltage basierend auf Xetra nicht mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
Entsprechend der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2017 darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) im Falle eines Erwerbs über die Börse den Durchschnitt der Schlusskurse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag des Erwerbs oder, falls früher, dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2019/I dürfen zudem nach Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 vom 8. März 2016 Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt.
Quelle: ir.wirecard.com/websites/wc/German/3150/...tml?newsID=1846495