Wichtige Urteile für Anleger


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josua1123:

Wichtige Urteile für Anleger

 
08.09.01 11:19
Fehlerhaft beraten:
Banken haften für ihre Empfehlungen, wenn sie nicht anleger- und objektgerecht beraten (BGH XI ZR 12/93). Das heißt: Die Bank muss den Wissensstand des Anlegers berücksichtigen („anlegergerecht“) und seine Neigung, Risiken einzugehen („objektgerecht“). Banken dürfen daher etwa unerfahrenen Kunden nicht zu waghalsigen Aktienspekulationen raten, sondern müssen sie vor besonders risikoreichen Geschäften ausdrücklich warnen.
OLG Frankfurt, 16 U 129/93
Tipp
• Nehmen Sie zum Beratungsgespräch immer einen Zeugen mit.
• Prüfen Sie, ob sich der Berater genau über Ihr Anlageziel und Ihre Anlageerfahrung informiert hat.
• Bestehen Sie darauf, dass alle Begriffe erklärt werden, denn Sie müssen ja eine Entscheidung treffen.
• Protokollieren Sie verharmlosende Bemerkungen des Beraters.
• Lassen Sie sich die Empfehlungen des Beraters schriftlich bestätigen.
• Bewahren Sie alle Beratungsunterlagen auf.



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Vorkenntnisse akzeptieren:
Wenn ein von einem Vermögensberater betreuter Kunde mit deutlichen Vorstellungen über seine gewünschte Anlageform an die Bank herantritt, sollte er wissen: Banken brauchen dann seinen Wissensstand nicht zu überprüfen und die unterschiedlichen Anlagemöglichkeiten nicht zu erläutern.
OLG Koblenz, 8 U 1120/95
Tipp: Geben Sie sich nicht erfahrener, als Sie sind. Sonst sind die Chancen auf Schadensersatz aus nicht ausreichender Aufklärung noch geringer.



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Auf Risiken hinweisen: Eine Bank muss Kunden auch dann auf mögliche Risiken hinweisen, wenn sie die Geldanlage selbst für völlig sicher hält.
OLG Koblenz, 8 U 1120/95

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Mündlich aufklären reicht:
Eine Bank muss Anleger beim Kauf von Aktien nur mündlich beraten. Kann der Bankmitarbeiter das Risiko des Wertpapiergeschäfts nicht beurteilen, muss er Kunden auf seine fehlende Sachkenntnis hinweisen.
BGH, XI ZR 286/97

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Order fehlerhaft ausgeführt.
Die Bank haftet, wenn sie eine Order z.B. verspätet, mit abweichenden Stückzahlen, unter Nichtbeachtung einer Stop-Loss-Order oder eines Kauflimits ausführt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihre technischen Einrichtungen versagt haben. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.
u.a. OLG Schleswig
Tipp:
Notieren Sie bei der Order
• Datum und die genaue Uhrzeit,
• wie Sie die Order übermittelt haben, d.h. ob per Telefon, Fax oder Internet;
• Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN), gewünschter Börsenplatz, Stückzahlen;
• ggf. Ordernummer, Name des Kundenbetreuers.



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Zeichnungsorder erfolglos: Wer bei einem Zeichnungsauftrag bei der Bank leer ausgeht, ärgert sich oft über die trotzdem verlangte Zeichnungsgebühr. Das LG Dortmund erklärte die Klausel einer Sparkasse für unwirksam, eine „Zeichnungsgebühr pro Auftrag“ zu nehmen – offen blieb allerdings die Frage, ob die Forderung von Geldhäusern grundsätzlich zulässig ist.
LG Dortmund, 8 O 377/00

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Aktienkauf auf Kredit:
Eine Bank, die einen unerfahrenen Kunden dazu verleitet, für Aktienspekulationen einen Kredit aufzunehmen, ist zum Ersatz des durch die Spekulation entstandenen Schadens verpflichtet.
BGH, XI ZR 22/96  





Anleihen  

Aufklärungspflicht:
Die Bank muss Verbraucher, die eine sichere Anlage wünschen, über die wirtschaftlichen Faktoren einer Unternehmensanleihe aufklären. Sie muss im Beratungsgespräch darauf hinweisen, dass die Firma nicht von einer Rating-Agentur bewertet wurde. Hintergrund des Urteils: Ein Sparer wollte in seine Alterssicherung investieren, die Bank empfahl daraufhin eine Fokker-Anleihe. Die hätte sie höchstens einem begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger empfehlen dürfen.
OLG Nürnberg, 12 U 2131/97

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Informationspflicht:
Bei Unternehmensanleihen muss grundsätzlich auf das Insolvenzrisiko des Unternehmens hingewiesen werden.
OLG Braunschweig, 3 U 78/95  



Termingeschäfte  

Aufklärungspflicht:
Ein Kunde genießt bei Geschäften mit Optionsscheinen einen doppelten Schutz. Die Bank muss ihm die Informationsschrift (Börsen-Termingeschäftsfähigkeit) zuschicken und unterschreiben lassen. Außerdem muss das Kreditinstitut ihn gründlich auf die Risiken des Handels mit Optionsscheinen hinweisen – Laien sogar in einem besonders ausführlichen Beratungsgespräch. Tut die Bank das nicht, haftet sie für die Verluste des Anlegers.
BGH, XI ZR 172/95

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Vor Kauf Risikoerklärung:
Dem Kunden muss die Risikoerklärung unbedingt vor dem Kauf der ersten Optionsscheine ausgehändigt werden.
OLG Zweibrücken, 7 U 81/94

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Keine Beratung erforderlich:
Ein Kunde beauftragt seine Bank, ganz bestimmte Optionsscheine zu kaufen, er gibt sogar Wertpapier-Kenn-Nummer und Kurs an. In dem Fall darf die Bank davon ausgehen, dass „eine besondere Beratung weder gewünscht wird noch erforderlich“ ist.
BGH, XI ZR 216/97

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Keine Beratung gewollt:
Wer als Kunde erklärt, dass er keine Beratung benötigt und sich als termingeschäftserfahren ausgibt, auch ohne es wirklich zu sein, hat keinen Schadensersatzanspruch.
BGH, XI ZR 133/95  



Online-Broking  

Keine Beratung:
Ein Discount-Broker muss Kunden nicht individuell beraten. Wer bei der Kontoeröffnung „auf jede Form der Beratung verzichtet“, kann bei Verlusten im Handel mit Wertpapieren keine Haftung verlangen.
OLG München, 18 U 2422/98

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Gezielter Auftrag:
Wer einem Discount-Broker einen gezielten Auftrag erteilt, gibt damit zu verstehen, dass er keine weiteren Informationen benötigt. Der Discount-Broker braucht dann bei einem Wertpapierverlust nicht zu haften.
BGH, XI ZR 296/98

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Kaufauftrag:
Ein Discount-Broker muss den Auftrag zum Aktienkauf oder -verkauf, seiner Werbung entsprechend, binnen Sekunden/Minuten weiterleiten. Erfolgt das nicht, muss er dem Anleger den entstandenen Schaden ersetzen: bei einer Aktienorder wäre das die Differenz zwischen dem günstigeren und ungünstigeren Kurs.
LG Nürnberg, 14 O 9971/98


jo.  

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