Gemäß § 31 IfSG kann gegen ansteckungsverdächtige Personen ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden. In diesen Fällen räumt § 56 IfSG den Betroffenen einen Anspruch auf Entschädigung ein, der während der ersten sechs Wochen nach dem Verdienstausfall zu bemessen ist, danach nach der Höhe eines zu gewährenden Krankengeldes nach SGB V. In bestimmten Fällen ist gemäß § 65 IfSG auch eine Entschädigung bei anderen Vermögensnachteilen zu leisten.
Entschädigung für Arbeitnehmer, die wegen der Kinderbetreuung fehlen
Beschäftigte erhalten nach der Neuregelung des IfSG maximal zehn bzw. zwanzig (Alleinerziehende) Wochen lang eine Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, wenn sie ihre bis zu 12-jährigen Kinder mangels Alternativen selbst zu Hause betreuen müssen. Der monatliche Entschädigungsbetrag ist bei 2.016 Euro gedeckelt (§ 56 Abs. 1a, 2 IfSG).
Verstöße werden mit Bußgeldern und Strafen belegt
Für Fälle eines Verstoßes gegen Meldepflichten sieht § 73 IfSG die Verhängung von Bußgeldern bis zu 25.000 Euro vor. In schweren Fällen können Verstöße gemäß § 74, 75 IfSG auch strafbar sein und mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Mit welchen Bußgeldern und Strafen im Einzelfall gerechnet werden muss, ist bundeslandabhängig unterschiedlich. Es wurden Corona-spezifische Bußgeldkataloge herausgegeben, die sich an den vorgeschriebenen Corona-Maßnahmen-Verordnungen der jeweiligen Länder orientieren. Ebenso wie die landesweite und regionale Infektionslage, an die die Maßnahmenverordnungen kontinuierlich angepasst werden, sind auch die Bußgeldtatbestände und -höhen ständig im Fluss.
www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/...s_204_510706.html