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Fortsetzung Teil 2:
11. In in re Genesis Health Ventures, Inc, 266 B.R. 591 (Bankr. D. Del. 2001) Fall, untersuchte dieses Gericht die Bestätigung des Plans eines gesicherten Gläubigers durch die ungesicherten Gläubiger des Nachlasses. Um die Notwendigkeit solcher Bestätigungen zu begründen, erklärte das Gericht, dass es für die Schuldner erforderlich war, zu demonstrieren oder aufzuzeigen, dass der Erfolg seiner Reorganisation mit solchem nicht einvernehmlichen Zustimmungen für die Bestätigung des Plans, nur durch den "kritischen Finanzbeitrag" machbar wurde, der notwendig war, um den ausführbaren Plan umzusetzen. Id. an 607.
12. Das Gericht stellte fest, dass im Gegensatz zu der Genehmigung von Freisetzungen der Finanzen in Fällen wie A.H. Robins, eines der Massivesten und komplizierten Fälle unter Chapter 11, in denen die “gesamte Reorganisation“ davon abhing, die Entlassung der Kreditgeber in der Entstehung als „Erforderlichkeit“ für die Reorganisation anzusehen, dies letztendlich aber mehr als geringfügig war. Id. an 607-608.
13. Im vorliegenden Fall, ist die Nichtschuldner Entlassung und Bestimmung darüber übermäßig groß und ist unter dem Zenit, Kontinental und in der Entstehung unzulässig. Die überwiegende Mehrheit der Parteien bemühte sich, anerkannt zu werden, es wurde aber keine notwendigen finanziellen Beträge zur Verfügung gestellt, um den ausführbaren Plan umzusetzen. Soweit die Inhaber von Ansprüche nicht einvernehmlich ihre Zustimmung zu den Nichtschuldner-Forderungen zeigen, sollten sie nicht genehmigt werden.
14. Am 29. Oktober 2010 reichten die Schuldner eine Modifizierung des sechsten geändert Joint Plan von gemeinsamen aufgenommenen Schuldner (PoR v6) gemäß Chapter 11 der United States Konkursfall-Regel (Aktenzeichen Nr. 5714) ein. Die Änderung betrifft im Abschnitt 43.5 des Plans Ansprüche von den Schuldnern, in dem Sie die folgende Bestimmung hinzugefügt haben: verlängern sich die vorliegende Ansprüche (der Parteien) nicht, wenn diese Ansprüche durch grobe Fahrlässigkeit oder eines Amtsvergehen entstanden sind, um diese geltend machen zu können; und dass diese Ansprüche zu diesen Zwecken, die in diesem Abschnitts 43.5 aufgeführt sind, “verwandte Personen nicht mit einschließt, was die Forderungen der Verbindlichkeiten betrifft, die gegen die Schuldner, wie Finanzberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Investmentbanker, Berater, Vertreter und Fachleute in Bezug auf Forderungen und Ursachen der Aktion in Bezug auf die Zeit vor der Petition, gerichtet sind, mit allen Ansprüchen und Klageansprüchen die gegen solche Einrichtungen zugewiesen werden oder auf andere Weise auf die Liquidationsmasse am Tag des Inkrafttretens übertragen werden soll;…“
15. Es scheint, dass diese Änderung vorgenommen wurde, um sich an den Standard für Verteilungen von den Verwaltern, einschließlich der offiziellen Mitglieder des Komitees und der Schuldnerfachleute, wie die von PWS Holding Corp, 228 F.3d 224 (3d Cir. 2000), entsprechend anzupassen. Allerdings sollte sich die Änderung nicht nur auf die Schuldner Ansprüche beschränken, sondern muss nach Paragraph §43.6 verlängert werden, was die Ansprüche von den Inhabern von Forderungen und Beteiligungen betrifft.
16. In PWS untersuchte das USA-Berufungs/Revisionsgericht für das dritte Bezirksgericht die Frage, ob die beschränkte Entlastung für offizielle Komitee-Mitglieder von den Fachleuten der Schuldner einbehalten wurden, angemessen war. Das dritte Bezirksgericht entschied, dass die Entlastung angebracht war, weil die strittige Bestimmung korrekt den Standard der Verbindlichkeit/Haftung für Verwalter entspricht, einschließlich der offiziellen Komitee-Mitglieder und Schuldnerfachleuten. Siehe auch in re Coram Healthcare Corporation, 315 B.R. 321, 337 (Bankr. D. Del. 2004) (die besagt, dass "[Drittpartei-Bestimmungen gegen Verwalter, dem Equity Committee (EC = Billigkeitskomitee) und ihre jeweiligen Vertreter und Fachleuten, werden sie nicht aufgenommen, nicht zu lässig sind], denn sie begrenzt den Umfang der Aufstellung im Konkursantrag, wenn hier keine grobe Fahrlässigkeit oder eigenwilliges Amtsvergehen festgestellt wird.").
Unfaire Unterscheidung/Diskriminierung
17. Der Abschnitt Paragraph §1123 (A) (4) der Konkurs- und Vergleichsordnung sieht vor, dass, „ungeachtet irgendwelcher sonst anwendbaren Nichtkonkurs-Gesetze, ein Plan dieselbe Behandlung jedes Anspruches oder Interesses einer bestimmten Kategorie zur Verfügung zu stellen hat, es sei denn, der Inhaber/Halter eines bestimmten Anspruches oder eines Interesses, einer weniger vorteilhaften Behandlung solchen bestimmten Anspruches oder Interesses zustimmt; ….
18. Der Abschnitt 43.6 des Plans enthält Beschränkungen, die Ausschüttungen an die Mitglieder von Klassen verweigern und bestreiten die im Plan zur Verfügung gestellten Verbindlichkeiten. Die strittigen Bestimmungen verletzen den Konkurs-Regelabschnitt 1123 (a) (4), weil der Plan die Halter solcher Ansprüche und Interessen unterschiedlich behandelt, die aber entscheidend darauf basieren.
19. Der Abschnitt 43.6 verletzt so die "grundsätzliche Konkurs-Politik der “Gleichheit der Verteilung unter Gläubigern“. Siehe dazu in re Combustion Engineering, Inc, 391 F.3d 190, 241, 248 (3.Cir. 2004) (Ablehnung der Bestätigung des Plans und Zurückweisen für weitere Verhandlungen, die auf die offenbare ungleiche Behandlung von Gläubigern innerhalb einer Klasse basierend sind). Eine Entscheidung, auf die Ansprüche zu verzichten, kann nicht als Abmachung von den Inhabern/Haltern zur weniger günstigen Behandlung betrachtet werden. Die Bewilligung eines Anspruches an etwas zu binden, um eine Gewährung einer Verteilung zu erhalten, ist eine unrechtmäßige Zwangsmaßnahme und sollte nicht erlaubt werden.
WESHALB der amerikanische Treuhänder (US-Trustee ROBERTA A. DeANGELIS) fordert, dass dieses Gericht diese Entlastungen/Befreiungen so beurteilt, wie das Gericht es für angemessen, fair und gerecht hält.
Respektvoll eingereicht,
ROBERTA A. DeANGELIS
UNITED STATES TRUSTEE
By: /s/ Jane M. Leamy
Jane M. Leamy (#4113)
Trial Attorney
J. Caleb Boggs Federal Building
844 King Street, Suite 2207, Lockbox 35
Wilmington, DE 19801
(302) 573-6491
(302) 573-6497 (Fax)
Datum: 19.November 2010
So meine WaMu-Freunde das war der Einspruch des US-Trustees Roberta A. DeAngelis. Leider wird dies erst einmal meine letzte Übersetzung sein, da bei mir jetzt ab dem Wochenende Private Dinge vorrangig behandelt werden müssen und mich sehr einspannen werden, daher wird mir leider nicht viel Zeit für andere Dinge bleiben, um hier meinen Beitrag leisten zu können. Werde hin und wieder natürlich Online sein, aber nur um mich zu informieren oder das eine oder andere Statement abzugeben, kann ja schon gar nicht mehr ohne WaMu und euch sein, würde ja ganz gemeine Entzugerscheinungen bekommen ;-))).
Wünsche euch allen ein sehr schönes und erholsames Wochenende.
In diesem Sinne....., Gruss Qash
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