Privat surfen am Arbeitsplatz
Diese Gerichtsurteile
sollten Sie kennen
Sie surfen gern privat am Arbeitsplatz? Dann sollten Sie unbedingt diese drei Urteile kennen.
Urteil 1
Ein Mitarbeiter surfte pro Jahr 80 bis 100 Stunden privat im Internet. Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Wesel entschied: Der Mitarbeiter konnte nicht unbedingt wissen, dass privates Surfen nicht erlaubt ist. Die Kündigung ist rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer abmahnen und ihn so auf den Arbeitsvertragsverstoß hinweisen müssen. (Az.: 5 Ca 4021/00).
Urteil 2
Ein Arbeitnehmer speicherte Porno-Bilder auf seinem Computer. Und dass, obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart hatten, dass die Speicherung von Dateien mit gesetzwidrigem, rechtsradikalem und pornographischem Inhalt untersagt ist. Die Folge: fristlose Kündigung.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied: Die außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt. (Az.: 4 Ca 3437/01).
Urteil 3
Die Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei schrieb und empfing am Arbeitsplatz private E-Mails über das Internet. Ihr Chef kündigte ihr fristlos. Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied: Die Kündigung ist unwirksam. Eine Abnahnung wäre in diesem Fall ausreichend gewesen. (Az.: 5 Ca 4459/00)
Diese Gerichtsurteile
sollten Sie kennen
Sie surfen gern privat am Arbeitsplatz? Dann sollten Sie unbedingt diese drei Urteile kennen.
Urteil 1
Ein Mitarbeiter surfte pro Jahr 80 bis 100 Stunden privat im Internet. Der Arbeitgeber sprach eine außerordentliche Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Wesel entschied: Der Mitarbeiter konnte nicht unbedingt wissen, dass privates Surfen nicht erlaubt ist. Die Kündigung ist rechtswidrig. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer abmahnen und ihn so auf den Arbeitsvertragsverstoß hinweisen müssen. (Az.: 5 Ca 4021/00).
Urteil 2
Ein Arbeitnehmer speicherte Porno-Bilder auf seinem Computer. Und dass, obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorher vereinbart hatten, dass die Speicherung von Dateien mit gesetzwidrigem, rechtsradikalem und pornographischem Inhalt untersagt ist. Die Folge: fristlose Kündigung.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied: Die außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt. (Az.: 4 Ca 3437/01).
Urteil 3
Die Mitarbeiterin einer Anwaltskanzlei schrieb und empfing am Arbeitsplatz private E-Mails über das Internet. Ihr Chef kündigte ihr fristlos. Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied: Die Kündigung ist unwirksam. Eine Abnahnung wäre in diesem Fall ausreichend gewesen. (Az.: 5 Ca 4459/00)