DGAP-Adhoc: VGT Industrie AG: Widerruf der Zulassung
VGT Industrie AG: Widerruf der Zulassung
VGT Industrie AG / Schlagwort(e): Sonstiges
21.06.2012 10:00
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Ad-hoc-Meldung
Der Insolvenzverwalter der Firma VGT Industrie AG, Kassel, ISIN: DE0007615601, teilt mit, dass er die Absicht hat, den Widerruf der Zulassung der Wertpapiere der Gesellschaft zum regulierten Markt zu beantragen. Es besteht keine Aussicht, die Gesellschaft nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fortzuführen, so dass ein Widerruf der Zulassung angezeigt ist.
Der Antrag wird frühestens drei Monate nach Veröffentlichung dieser Ad-hoc-Meldung gestellt werden.
Sollte die Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der Wertpapiere antragsgemäß ergehen, tritt die Wirksamkeit dieser Widerrufsentscheidung gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 Börsenordnung nach sechs Monaten ein.
Kassel, den 21.06.2012
Dr. Fritz Westhelle Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter
21.06.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: VGT Industrie AG Wilhelmshöher Allee 270 34131 Kassel Deutschland Telefon: Fax: E-Mail: Internet: ISIN: DE0007615601 WKN: 761560 Börsen: Regulierter Markt in Düsseldorf
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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ISIN DE0007615601
AXC0057 2012-06-21/10:00
© 2012 dpa-AFX
VGT Industrie AG: Widerruf der Zulassung
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21.06.2012 10:00
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Ad-hoc-Meldung
Der Insolvenzverwalter der Firma VGT Industrie AG, Kassel, ISIN: DE0007615601, teilt mit, dass er die Absicht hat, den Widerruf der Zulassung der Wertpapiere der Gesellschaft zum regulierten Markt zu beantragen. Es besteht keine Aussicht, die Gesellschaft nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fortzuführen, so dass ein Widerruf der Zulassung angezeigt ist.
Der Antrag wird frühestens drei Monate nach Veröffentlichung dieser Ad-hoc-Meldung gestellt werden.
Sollte die Entscheidung zum Widerruf der Zulassung der Wertpapiere antragsgemäß ergehen, tritt die Wirksamkeit dieser Widerrufsentscheidung gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 Börsenordnung nach sechs Monaten ein.
Kassel, den 21.06.2012
Dr. Fritz Westhelle Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter
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