Grundsätzlich gilt: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften - dazu rechnen auch Spekulationsgschäfte - sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wertes weniger als 12 Monate liegen. Die Höhe der dann zu entrichtenden Steuer unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Beträgt Dein individueller Steuersatz 30%, dann zahlst Du auch auf die erzielten Spekugewinne 30%.
Eine Verrechnung von Verlusten aus solchen Veräußerungsgeschäften mit anderen positiven Einkünften (z.B. Arbeitseinkommen) ist nicht möglich. Man kann nur Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften aufrechnen, allerdings nicht unbegrenzt. Ein steuerlicher Rücktrag von Verlusten ist lediglich ins Vorjahr möglich. Wenn man also in 2002 z.B. 50.000 € Gewinn gemacht hat und in 2003 30.000 € Verlust, dann erhält man einen Teil der in 2002 gezahlten Steuer zurück. Wie gesagt, der Verlustrücktrag ist stets nur ins Vorjahr möglich. Ein Verlustvortrag kann dagegen über einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Macht man als in 2003 einen Verlust von 30.000 €, dann kann man den mit Spekulationsgewinnen, die in den nächsten 10 Jahren erzielt werden, verrechnen. Das reduziert die Steuerlast.
Es gibt einen Freibetrag bei Spekulationsgewinnen, der allerdings mit 512 € sehr mager ausfällt. Wird dieser Freibetrag überschritten, unterliegt der gesamte erzielte Gewinn der Steuer.
Das deutsche Bankgeheimnis ist längst löcherig wie ein schweizer Käse. Es bedarf auch keines Gerichtsbeschlusses, um Unterlagen von den Banken anzufordern, sondern lediglich eines begründeten Verdachtes auf Seiten des Finanzamtes, dass in der Vergangenheit Spekugewinne nicht angegeben wurden. Viele Trader haben den Fehler gemacht, in den Boomjahren ihre Gewinne aus Börsengeschäften in ihrer Steuererklärung zu verschweigen und dann plötzlich hohe Verluste auszuweisen, als es an den Märkten abwärts ging. Das ist für jeden Finanzbeamten ein sicheres Indiz, das etwas nicht stimmt. Und natürlich sind dann grundsätzlich Anfragen bei den Banken erlaubt, d.h. es können Depotauszüge, Abrechnungen u.ä. des Steuerpflichtigen angefordert werden. In groben Fällen kann durchaus auch die Steuerfahndung ins Haus des Betroffenen schneien.
Der Prüfungszeitraum beträgt übrigens nicht 7, sondern 10 Jahre. Das Finanzamt kann also Nachforderungen für einen Zeitraum von 10 Jahren stellen, sollten Gewinne hier nicht ordnungsgemäß angegeben worden sein. Und es werden Verzugszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat (also 6% im Jahr) verlangt. Das wird dann richtig teuer. Übersteigt der geschuldete Betrag einem Grenzwert von ca. 5.000 €, wird die Sache grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft weitergereicht, die dann wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ermittelt. Sollten die Ermittlungsbehörden wegen wiederholter Verstöße (Spekugewinne wurden über mehrere Jahre nicht angegeben) eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung unterstellen, dann könnte sogar § 370a AO greifen. Hier beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 3 Monate, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Für diejenigen, die es mit der Steuerzahlung auf ihre Spekulationsgewinne in den letzten Jahren nicht so genau genommen haben, gibt es allerdings einen Hoffnungsschimmer: Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Rechtsmäßigkeit der Spekusteuer geht. Ein Steuerpflichtiger, der in 1997 Spekugewinne nicht angegeben hatte und erwischt wurde, machte geltend, dass diese Steuer von den allermeisten Steuerpflichtigen gar nicht bezahlt wird (die deutsche Steuergewerkschaft geht von 90% aus) und das Finanzamt mangels echter Kontrolle keine Möglichkeit habe, die Steuer einzutreiben. Damit aber ist der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt sei. Der Bundesfinanzhof sah das ebenso und hat die Sache an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Die Verhandlung als solche ist bereits gelaufen, die Urteilsverkündung soll noch im Februar oder im März erfolgen. Experten gehen übrigens davon aus, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Meinung des BFH wahrscheinlich anschließen wird. Dann ist die Spekusteuer verfassungswidrig und diejenigen, die in der Vergangenheit ihre Gewinne nicht angegeben haben, sind aus dem Schneider. Eventuell winken sogar Steuerrückzahlungen für diejenigen, die in der Vergangenheit alle Börsengewinne ordnungsgemäß angegeben und versteuert haben.
Sollte die Entscheidung des Bundesverfassunsgerichtes jedoch anders ausfallen und die Spekusteuer bestätigt werden, kann man sich darauf einstellen, dass die Finanzämter sich diesen Thema verstärkt widmen werden. Man sollte sich als steuerunehrlicher Börsenteilnehmer dann überlegen, bislang gegenüber dem Finanzamt verschwiegene Spekugewinne über das am 01.01.2004 in Kraft getretene Steueramnestiegesetz nachträglich zu deklarieren. Das ist ein sehr kostengünstiger Weg, aus der Sache herauszukommen, zumal nur ein Teil der tatsächlichen Gewinne in die Bemessung einfließen und auch keine Verzugszinsen wie sonst üblich erhoben werden.
Zunächst sollte man aber abwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.
J.R.