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Versteuerung Aktiengewinne


Thema
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Palmengel:

Versteuerung Aktiengewinne

 
08.02.04 09:23
in dem ganzen Hin und Her im letzten Jahr habe ich
ein wenig den Überblick zu obigen Thema verloren...
was ist denn nun der Stand der Dinge..??
1. Sind Aktiengewinne nach einem Jahr Haltezeit noch Steuerfrei ?
2. Falls nein/ oder falls ich innerhalb des 1. Jahres wieder verkaufe,
  wie hoch ist die abzuführende Steuer
3. Gibt es eine Art Freibetrag an Spekulationsgewinnen?
4.  Abführung über Steuerjahresausgleich ?
5. wie sieht es jetzt und in naher Zukunft mit dem Bankgeheimnis aus ?
 d.h.  was weiß der FISKUS über meine Gewinne/ Verluste  
P.S.  letzte Frage stelle ich nur interessehalber, werde natürlich
jeglichen erzielten Gewinn dem Fiskus melden !

Vielen Dank für eine rege Beteiligung im Voraus !
Antworten
310367a:

darüber habe ich erst...

 
08.02.04 09:46
vor zwei tagen mit meinem banker gesprochen.

aktiengewinne sind nach einem jahr behaltefrist steuerfrei. weiteres unterliegt der kauf von aktien immer noch dem bankengeheimnis, dh. ,dass die bank an dritte es vertraulich behandeln muss.

anders als ein unternehmen wird die bank nicht vom finanzamt geprüft sondern von einer art " bankenkommission", die aber wiederum nur prüfen ob bei der bank alles richtig erledigt worden ist.


du musst natürlich gewinne , die du innerhalb von einem jahr erwirtschaftet hast, beim lohnsteuerausgleich  SELBST angeben, dass bleibt wiederrum jeden selbst überlassen

die bank muss erst an das finanzamt eine auskunft erteilen, wenn ein verfahren per gerichtsbeschluss wegen möglicher steuerhinterziehung vorliegt.


dann jedoch müssen sie die letzten 7 jahre von deinen transaktionen offenlegen, wobei die verluste gegen die gewinne aufgerechnet werden können. das kannst du auch bei deinem lohn oder einkommenssteuererklärung sowieso auch machen.

wenn du natürlich sehr grosse gewinne erwirtschaftest und hauptberuflich trader bist und deinen lebensunterhalt damit leistest, wirst du ums finanzamt nicht (immer) herumkommen.


gruss    



             310367a
Antworten
J.R. Ewing:

Die Sache stellt sich ein wenig anders da

 
08.02.04 10:57
Grundsätzlich gilt: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften - dazu rechnen auch Spekulationsgschäfte - sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines Wertes weniger als 12 Monate liegen. Die Höhe der dann zu entrichtenden Steuer unterliegt dem persönlichen Steuersatz. Beträgt Dein individueller Steuersatz 30%, dann zahlst Du auch auf die erzielten Spekugewinne 30%.

Eine Verrechnung von Verlusten aus solchen Veräußerungsgeschäften mit anderen positiven Einkünften (z.B. Arbeitseinkommen) ist nicht möglich. Man kann nur Gewinne und Verluste aus Spekulationsgeschäften aufrechnen, allerdings nicht unbegrenzt. Ein steuerlicher Rücktrag von Verlusten ist lediglich ins Vorjahr möglich. Wenn man also in 2002 z.B. 50.000 € Gewinn gemacht hat und in 2003 30.000 € Verlust, dann erhält man einen Teil der in 2002 gezahlten Steuer zurück. Wie gesagt, der Verlustrücktrag ist stets nur ins Vorjahr möglich. Ein Verlustvortrag kann dagegen über einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Macht man als in 2003 einen Verlust von 30.000 €, dann kann man den mit Spekulationsgewinnen, die in den nächsten 10 Jahren erzielt werden, verrechnen. Das reduziert die Steuerlast.

Es gibt einen Freibetrag bei Spekulationsgewinnen, der allerdings mit 512 € sehr mager ausfällt. Wird dieser Freibetrag überschritten, unterliegt der gesamte erzielte Gewinn der Steuer.

Das deutsche Bankgeheimnis ist längst löcherig wie ein schweizer Käse. Es bedarf auch keines Gerichtsbeschlusses, um Unterlagen von den Banken anzufordern, sondern lediglich eines begründeten Verdachtes auf Seiten des Finanzamtes, dass in der Vergangenheit Spekugewinne nicht angegeben wurden. Viele Trader haben den Fehler gemacht, in den Boomjahren ihre Gewinne aus Börsengeschäften in ihrer Steuererklärung zu verschweigen und dann plötzlich hohe Verluste auszuweisen, als es an den Märkten abwärts ging. Das ist für jeden Finanzbeamten ein sicheres Indiz, das etwas nicht stimmt. Und natürlich sind dann grundsätzlich Anfragen bei den Banken erlaubt, d.h. es können Depotauszüge, Abrechnungen u.ä. des Steuerpflichtigen angefordert werden. In groben Fällen kann durchaus auch die Steuerfahndung ins Haus des Betroffenen schneien.
Der Prüfungszeitraum beträgt übrigens nicht 7, sondern 10 Jahre. Das Finanzamt kann also Nachforderungen für einen Zeitraum von 10 Jahren stellen, sollten Gewinne hier nicht ordnungsgemäß angegeben worden sein. Und es werden Verzugszinsen in Höhe von 0,5% pro Monat (also 6% im Jahr) verlangt. Das wird dann richtig teuer. Übersteigt der geschuldete Betrag einem Grenzwert von ca. 5.000 €, wird die Sache grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft weitergereicht, die dann wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ermittelt. Sollten die Ermittlungsbehörden wegen wiederholter Verstöße (Spekugewinne wurden über mehrere Jahre nicht angegeben) eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung unterstellen, dann könnte sogar § 370a AO greifen. Hier beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 3 Monate, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.

Für diejenigen, die es mit der Steuerzahlung auf ihre Spekulationsgewinne in den letzten Jahren nicht so genau genommen haben, gibt es allerdings einen Hoffnungsschimmer: Beim Bundesverfassungsgericht ist derzeit ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Rechtsmäßigkeit der Spekusteuer geht. Ein Steuerpflichtiger, der in 1997 Spekugewinne nicht angegeben hatte und erwischt wurde, machte geltend, dass diese Steuer von den allermeisten Steuerpflichtigen gar nicht bezahlt wird (die deutsche Steuergewerkschaft geht von 90% aus) und das Finanzamt mangels echter Kontrolle keine Möglichkeit habe, die Steuer einzutreiben. Damit aber ist der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt sei. Der Bundesfinanzhof sah das ebenso und hat die Sache an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Die Verhandlung als solche ist bereits gelaufen, die Urteilsverkündung soll noch im Februar oder im März erfolgen. Experten gehen übrigens davon aus, dass sich das Bundesverfassungsgericht der Meinung des BFH wahrscheinlich anschließen wird. Dann ist die Spekusteuer verfassungswidrig und diejenigen, die in der Vergangenheit ihre Gewinne nicht angegeben haben, sind aus dem Schneider. Eventuell winken sogar Steuerrückzahlungen für diejenigen, die in der Vergangenheit alle Börsengewinne ordnungsgemäß angegeben und versteuert haben.

Sollte die Entscheidung des Bundesverfassunsgerichtes jedoch anders ausfallen und die Spekusteuer bestätigt werden, kann man sich darauf einstellen, dass die Finanzämter sich diesen Thema verstärkt widmen werden. Man sollte sich als steuerunehrlicher Börsenteilnehmer dann überlegen, bislang gegenüber dem Finanzamt verschwiegene Spekugewinne über das am 01.01.2004 in Kraft getretene Steueramnestiegesetz nachträglich zu deklarieren. Das ist ein sehr kostengünstiger Weg, aus der Sache herauszukommen, zumal nur ein Teil der tatsächlichen Gewinne in die Bemessung einfließen und auch keine Verzugszinsen wie sonst üblich erhoben werden.

Zunächst sollte man aber abwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet.

J.R.
Antworten
jertl:

@J.R. stimmt es das ein Verlustvortrag für

 
08.02.04 11:09
Privatpersonen ab nächsten Jahr nicht mehr möglich sein soll,
und das es ab 01.01.2005 alle bis dahin vorgeschriebenen Verlusste(frist momentan ja noch 10 Jahre) verfallen ?

Antworten
Palmengel:

bezüglich Höhe der Steuerlast

 
08.02.04 11:15
gab es da nicht etwas mit dem Halbeinküfteverfahren oder so,
nach dem nur die hälfte der erzielten Speku- einkünfte zu versteuern sind ?
Ich weiss das war im Gespräch..
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jertl:

gibt nur die 512€ im jahr frei,

 
08.02.04 11:19
wenn man darüber kommt muß man alle gewinne voll versteuern.
Antworten
ZockerFreak:

@jertl

 
08.02.04 11:30
Klar ... du musst zwar die ganzen gewinne angeben ... die werden aber dank dem halbeinkünfteverfahren nur zu 50% versteuert....

also: 10000€ gewinn 2003 ... dann musst du nur 5000€ versteuert :-)

kannst natürlich dann auch nur die halben werbungskosten und die halben verluste verrechnen ;-)

ZockerGruss
Antworten
ZockerFreak:

#7 war auch an Palmengel gerichtet! o. T.

 
08.02.04 11:31
#7 war auch an Palmengel gerichtet! o. T.">
Antworten
Palmengel:

Verluste auch nur zur Hälfte gegenrechnen?

 
08.02.04 11:34
klingt zwar logisch, kann ich mir aber gar nicht vorstellen
kann man das irgendwo nachlesen?
Antworten
310367a:

@j.r. ewing

 
08.02.04 11:41
in österreich beträgt die frist 7 jahre zurück.

beim gegenrechnen habe ich selbstverständlich aktiengewinne gegen aktienverluste gemeint und nicht gegenüber dem lohneinkommen.

zu deiner ausage jedoch, dass die bank ohne weiteres auskünfte erteilt ,muss ich dir widersprechen. eine bank in ö. ist in keinster weise verpflichtet irgenjemandem wegen eines verdachts auskunft zu erteilen, es sei denn , ein gerichrsbeschluss besagt dies.

sollte ein finanzbeamter nur wegen eines grüchtes oder verdachtes bei der bank anfragen , so hat er kein recht auf dein konto oder auf deine transaktionen einblick zu bekommen.  wieso auch???. die polizei muss bei einem verdächtigen genauso die zustimmung von der staaatsanwaltschaft holen , sprich haftbefehl, bevor sie ihn festnehmen dürfen . nur mit verdacht geht da gar nichts, das währe ja noch schöner wenn jeder finanzbeamte sich über die konten hermachen kann wie er will.

dann hast du noch die geldstrafen für steuerhinterziehung vergessen. die sind normalerweise genau so hoch wie der hinterzogene steuerbetrag selbst. das heisst, wenn du 10.000 € nachzahlen musst, dann beträgt die strafe ebenfalls 10.000€

das ganze kann auch umgehen, konto im ausland usw. bei grundstücksspekulationen allerdings gilt eine 10jährige speku- frist und auch auskunftspflicht.



gruss


        310367a
Antworten
jertl:

@310367a, also das mit dem Verdacht als grund für

 
08.02.04 11:48
eine herausgabe der kontenbewegungen kann ich mir schon vorstellen.
übrigends kann eine person jederzeit von der polizei wegen eines verdachtes festgenommen werden (ohne Haftbefehl), und eine begrenzte zeit festgehalten werden bis ein haftrichter darüber entscheiden muß. waren mal 24 Stunden, kann aber mittlerweile auch länger sein.
Antworten
ZockerFreak:

#9 ..klar nur zur hälfte...wäre ja zu schön ;-)

 
08.02.04 11:50
3.   Wie Veräußerungsgewinne versteuert werden
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn die Papiere innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb verkauft werden. Danach sind sie steuerfrei (§ 23 EStG).



Die Veräußerungsgewinne sind nur mit dem halben Betrag steuerpflichtig, die andere Hälfte ist steuerfrei. Dementsprechend kann ein Veräußerungsverlust nur mit dem halben Betrag verrechnet werden. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder -verlusts werden einerseits der Veräußerungserlös und andererseits die Veräußerungskosten, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten und Werbungskosten jeweils nur mit dem halben Betrag angesetzt (§ 3 Nr. 40j und § 3c Abs. 2 EStG).


www.finanztip.de/recht/steuerrecht/halbeinkverfahren.htm
Antworten
Palmengel:

schonmal Danke für die geile Diskussion und

 
08.02.04 11:56
die rege Beteiligung
Antworten
jertl:

@zockerfreak, danke für den link,

 
08.02.04 11:58
ist also seit 2002 in kraft.
verstehe aber nicht wie ich für das steuerjahr 2002 meine verlußte zu 100% vorschreiben konnte?

Antworten
310367a:

@jertl

 
08.02.04 12:00
ok, u-haft dürfen sie verhängen für 24std, aber dann ist schluss.

und wie gesagt, ich habe am freitag genau über dieses thema mit meinem banker gesprochen, dies sind auskünfte von jemandem, der seit über 20 jahren auf dem gebiet seine arbeit verrichtet.

stell dir mal vor du besitzt einen firma und ein finanzbeamter, weil er gerade einen verdacht hat, geht auf deine bank und schaut sich alle deine kontenbewegungen an wie er will. zum schluss geht er wieder und sagt " vielen dank für den einblick, hab leider nichts gefunden, war aber schön mal die konten der firma zu sehen" gut das mit der firma ist kein guter vergleich, weil er bei der steuerprüfung sowieso zugang zu sämtlichen konten hat.

aber privat auf meinem konto könnte er das gleiche machen.ne,ne, so einfach ist das nicht. sollte ein verdacht wegen betrugs vorliegen und vom gericht ein beschluss, dann hat die bank die pflicht die konten und transaktionen vorzulegen.


Antworten
J.R. Ewing:

@310367a

 
08.02.04 14:04
Reden wir über die Situation in Österreich oder in Deutschland? In Österreich sind die Regelungen strenger, weil hier das Bankgeheimnis Verfassungsrang besitzt, soweit mir bekannt ist. Ich habe mich auf Deutschland bezogen. Und hier ist es für die Finanzbeamten relativ einfach, Daten bei den Banken abzufragen, und zwar ohne Gerichtsbeschluss. Es reicht ein konkreter Verdacht. Ein guter Bekannter von mir, der Steuerberater ist, verstieg sich sogar schon einmal zu der Äußerung, dass es man in Deutschland sein Konto im Prinzip auch gleich beim Finanzamt einrichten können, so gut sind die Zugangsmöglichkeiten des deutschen Fiskus mittlerweile. Folgende Passage aus einem Artikel der "Wirtschaftswoche" vom August letzten Jahres verdeutlicht das Problem:

"Jetzt wendet sich der Beamte an die Bank, die über die Aktiengeschäfte Auskunft geben muss. Bisher liefert ihm die Bank in der Regel nur Zahlenkolonnen. Kauf- und Verkaufspreise von Wertpapiergeschäften, unsortiert und meist auch noch in Kürzeln. In aufwendiger Kleinstarbeit muss der Beamte errechnen, ob der Steuerzahler gesündigt hat. Direktbanken schicken den Beamten seitenlange Excel-Tabellen. Schlimmer noch leiden die Staatsdiener bei Hausbanken. Von ihnen erhalten sie Kisten voller unhandlicher Microfiches. Künftig würde der Beamte eine übersichtliche Gewinnaufstellung bekommen. Ohne große Probleme sieht er, ob der Anleger ehrlich war. Mit Eichels „Erleichterung der Steuererklärungen“ wäre Schluss mit dem Aufwand."

Im Übrigen darfst Du gewerbliche Einünfte und private Einkünfte nicht durcheinander werfen. Als Gewerbetreibender bin ich jederzeit auskunftspflichtig und habe überdies geschäftliche Unterlagen bis zu 10 Jahren aufzubewahren. Wenn es das Finanzamt wünscht, dann muss ich denen die Kontoauszüge komplett vorlegen. Bei Privatpersonen besteht eine solche Aufbewahrungspflicht nicht, jedenfalls dann nicht, wenn der Steuerbescheid für das fragliche Jahr rechtskräftig ergangen ist. Hier muss das Finanzamt selbst recherchieren. In der Praxis finden solche Recherchen im Hinblick auf verheimlichte Spekugewinne jedoch nur selten statt, der Aufwand ist einfach zu groß. Ich habe eine Bekannte, die seit einigen Jahren in einer großen Direktbank als Leiterin der Kundenbetreuung arbeitet. Die hat in ihrer Zeit noch nie eine solche Anfrage des Finanzamtes bekommen. Deshalb kennen sich die wenigsten Banker mit den Modalitäten aus.

@Jertl: Dass Verlustvorträge für Privatleute ab dem kommenden Jahr nicht mehr möglich sein sollen, ist mir neu. Da muss ich mich erkundigen. Da in Deutschland jeden Tag eine neue Sau durchs Dorf getrieben wird, ist es möglich, dass es sich dabei nur um die Gedankenspielerie irgend eines Miniserialbeamten handelt.
Das mit der Halbeinkünfteregelung stimmt. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften werden nur moch zu 50% steuerlich berückichtigt, egal ob positiv oder negativ.
Wenn Du 2002 Verluste an der Börse gemacht hast, dann weißt Du erst mit dem Steuerbescheid 2003, wie viel das Finanzamt davon tatsächlich anerkannt. Übrigens: Eine Aufrechnung von Gewinnen mit Verlusten des vorangegangenen Jahres findet nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt! Von sich aus berücksichtigt das Finanzamt gar nichts zu Deinen Gunsten. Also, innerhalb von 4 Wochen nach Erhaltes des Steuerbescheides Widerspruch einlegen und die Aufrechung verlangen, dann fällt die Steuerlast geringer aus.

J.R.
Antworten
310367a:

@j.r. ewing

 
08.02.04 20:03
wie oben erwähnt, ich bin össi ,hab das vielleicht zu spät erwähnt.

unsere buchführung muss ich in össiland 7jahre aufbewahren bevor ich sie vernichten darf.
auch dürfen bei uns keine finanzbeamten ohne gerichtsbeschluss auf ein konto einsicht nehmen.(privatkonto)

das sind ja ganz schön harte sitten bei euch in der brd. big brother is watching you.
ich glaube da haben es die in den ehemaligen ostländern noch besser als ihr.

der steuerprüfer darf natürlich auf ein firmenkonto einblick halten, dass recht hat er und muss er auch wenn er einen firma prüfen will.

aber privat....da geht bei uns in össiland nichts ohne gerichtsbeschluss

ps: wohne direkt an der grenze zu bayern und kenne natürlich viele brd-ler....einige haben auch konten bei uns.

gruss


    310367a
Antworten
Börsenmonst.:

...

 
09.02.04 17:15
Aussetzung der Vollziehung für festgesetzte Spekulationssteuer
Der Bundesfinanzhof hat ernstliche Zweifel, ob Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Spekulationsgewinne) im Jahr 1997 besteuert werden durften. Daher ist in entsprechenden Fällen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde: In einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Steuerpflichtige aus dem Verkauf von Wertpapieren einen beträchtlichen Spekulationsgewinn erwirtschaftet hatte. Daraufhin änderte das Finanzamt den entsprechenden Bescheid. Der Steuerpflichtige erhob hiergegen Einspruch mit der Begründung, dass noch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gültigkeit der Rechtsnorm des § 23 Einkommensteuergesetz bestünden. Die verfassungsmäßigen Bedenken können nicht nur Auswirkungen auf Fälle der Zukunft haben, sondern müssen entsprechend dem Gleichheitsprinzip ebenso auf Fälle der Vergangenheit angewandt werden, handelt es sich wie im oben genannten Sachverhalt um einen noch nicht endgültig festgesetzten Bescheid. Dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof aktuell zugestimmt.

Praxishinweis: Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Betroffene Steuerpflichtige können aber die Aussetzung der Vollziehung beantragen, sofern ihre Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind (BFH-Beschluss vom 11.6.2003, Az. IX B 16/03).

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