Grundrechte gelten _primär_ _gegenüber_ dem Staat respektiver staatlicher Gewalt (meist in Form der Exekutive, aber grundsätzlich gegenüber aller staatlicher Gewalt) und weniger gegenüber Dritten.
Kleines Beispiel gefällig, in der ehemaligen DDR existierten dieses Grundrechte tatsächlich nur eingeschränkt (sie waren auf dem Papier wohl vorhanden, muss aber bei der Verfassung der DDR passen). Hier waren deine Möglichkeiten dich gegen eine ungewollte Hausdurchsuchung durch das MfS zu wehren sehr theoretisch. Trotzdem waren einschlägig relevante Strafrechtsnormen in der DDR vorhanden und wurden auch staatlich wohl ausnahmslos durchgesetzt. Ein nichtstaatlicher Einbrecher wurde auch in der DDR gesucht und wenn gefunden, angeklagt und verurteilt.
Die entscheidende Frage ist also gegenüber wem und weniger für wen gelten Grundrechte. In der Normenpyramide leiten sich aus den meisten (aus allen?) entsprechende Normen im StGB und BGB ab. Der Geltungsbereich des GG ist übrigens räumlich begrenzt und nicht personenbezogen.
Noch ein Beispiel, es gibt kein Grundrecht auf einen Wohnsitz in Garmisch-Partenkirchen, es gibt das Grundrecht, dass mir keine staatliche Stelle dies verbieten darf, ich aber dafür selber aufkommen muss (Vorbehaltlich Personen mit eingeschränkten Grundrechten wie Wehrpflichtige oder Asylbewerber).
Zu räumlich, z.B. Abhören in Dtl nein, im Ausland, klar macht das der BND.
