(Karl Marx)
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vielleicht wird die suppe nicht so heiß gegessen wie gekocht
würde Zeal in D zur umsatzsteuer herangezogen (zuständig wäre finanzamt Hannover-Nord, das zentralfinanzamt für britische unternehmen), könnte Zeal natürlich vorsteuer geltend machen; nur die differenz aus umsatzsteuer und vorsteuer würde die GuV und das ergebnis belasten (vorsteuer ist die umsatzsteuer aus rechnungen anderer unternehmen, die ihre leistungen der Zeal in rechnung stellen)
bei der branchenkollegin bet-at-home.com AG, die umsatzsteuer auf elektronische dienstleistungen zahlt, beträgt die aufwandswirksame, an das finanzamt abgeführte umsatzsteuer (6,8mio in 2015) weniger als 10% der der wett- und gamingerträge
ich möchte das mal (stark vereinfacht) vorrechnen:
Unternehmenspräsentation
bet-at-home.com AG
März 2016
www.google.de/...7QUuR9PpFRHb_xNyA&bvm=bv.146094739,d.bGs
Geschäftsjahr 2015
KONZERNABSCHLUSS
Gewinn und Verlustrechnung
mio
90,0 elektronische Wett- und Gamingerträge (netto)
+ 17,1 Umsatzsteuer (19%)
+ 14,5 nicht-elektronische Wett- und Gamingerträge
=121,6 Brutto-Wett- und Gamingerträge
54,0 Werbeaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen (netto)
+ 10,3 Vorsteuerbeträge (19%)
= 64,3 Werbeaufwand und sonstige betriebliche Aufwendungen (brutto)
Zu entrichtende Umsatzsteuer:
mio
17,1 Umsatzsteuer
-10,3 Abziehbare Vorsteuerbeträge
=6,8 Umsatzsteuerüberschuss
=6,3% der elektronischen Brutto-Wett- und Gamingerträge (107,1mio)
bet-at-home.com AG zahlt umsatzsteuer auf sportwetten und eGaming (Casino, Poker, Games, Virtual Sports), ob zu recht, sei hier dahingestellt, www.pokerolymp.com/59316/...teuer-fuer-online-gaming-ab-2015-5
wonach wird die umsatzsteuer bemessen (§ 10 UStG)?
Die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abschließend geklärte Frage hat an Aktualität gewonnen. Ein Beitrag von Schenke in UR 2016, 253-266 vom 5. April 2016 analysiert die hierzu bezogenen Positionen in Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung sowie die jüngste Stellungnahme des Mehrwertsteuerausschusses. Entgegen einer verschiedentlich geäußerten Auffassung wird die Bemessungsgrundlage z.B. bei Online-Casinospielen nicht durch den gesamten Spieleinsatz abzüglich der Umsatzsteuer gebildet. Vielmehr zwingt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie dazu, die Bemessungsgrundlage wesentlich enger auf den sogenannten Bruttospieleinsatz, d.h. die Einsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne zu begrenzen.
www.umsatzsteuerrundschau.de/43823.htm
du schreibst: "ein laufender Umsatzsteuerüberschuss (UST./.Vorsteuer) belastet das Ergebnis nicht, es handelt sich um einen durchlaufenden Posten"
richtig ist, dass umsatzsteuer und vorsteuer als durchlaufende posten (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) nicht zum umsatzsteuerlichen entgelt gehören, ihre buchung ist erfolgsneutral
bei buchung mit umsatzsteuer ist das ergebnis lt. GuV aber geringer als bei buchung ohne umsatzsteuer (jedenfalls wenn ertrag höher ist als der aufwand)
simples rechenbeispiel:
ohne USt:
100 Ertrag
-50 Aufwand
=50 Ergebnis
mit USt:
84 Ertrag (=netto, ohne USt[19%x84=16])
-42 Aufwand (=netto, ohne USt[19%x42=8])
=42 Ergebnis
der deutsche fiskus ist verschnupft, weil er Zeal nicht über die lotteriesteuer packen kann
eine im inland veranstaltete öffentliche lotterie unterliegt der lotteriesteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG, www.gesetze-im-internet.de/rennwlottg/BJNR003930922.html
die Zeal-tochter MyLotto24 Limited, eine am 28. Februar 2007 nach englischem Recht gegründete gesellschaft mit sitz in London, veranstaltet ihre lotterien aber nicht in D, sondern an ihrem sitz in London (für den spielteilnehmer ist MyLotto24 als buchmacherin und Tipp24 Services Limited, eine am 5. September 2007 nach englischem recht gegründete gesellschaft mit Sitz in London, als vermittlerin tätig, vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Tipp24.com, www.tipp24.com/agb/ , unter "Funktionen von Tipp24 und Mylotto24"
diese auffassung wurde bestätigt durch das FG des Saarlandes, Urteil vom 1. 12. 2014 1 K 1258/13 rechtskräftig, archiv.jura.uni-saarland.de/entschdb/...tput.php3?id=782
Leitsätze:
1. In der Literatur besteht Einigkeit, dass eine Lotterie dort durchgeführt wird, wo die Gewinnhoffnung erworben wird.
2. Eine Gewinnchance wird dort erworben, wo die Lose gezogen werden.
3. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der Ziehung [von Gewinnzahlen] nicht in dem Sinne verstanden wird, dass die Ziehung die Vornahme einer physischen Handlung voraussetzt. Entscheidender kommt es auf die Feststellung des ungewissen für das Spiel entscheidenden Ereignisses an, in dem Sinne, dass der Veranstalter das Ergebnis gegen sich geltend lässt, es mithin billigt.
die billigung der in D gezogenen gewinnzahlen hat MyLotto24 Limited (als zweitlotterie) beim abschluss der vereinbarungen (in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tipp24.com, www.tipp24.com/agb/ ) akzeptiert und für sich als bindend anerkannt
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20 | Gemacht ich sehe nur Positives .... Zeal Network | KlarerVerstand | KlarerVerstand | 03.02.25 21:09 | ||
12![]() | 2.001 | Tipp24 steigt weiter | depesche | KlarerVerstand | 24.04.24 11:32 | |
5![]() | 86 | Börsianer feiern Aus für staatliches Wettmonopol | Happy End | sweetmandy | 07.12.17 13:42 | |
3 | Fundamental alles bestens, erstklassiges CRV, | bull2000 | MrFloppy78 | 27.01.17 12:47 | ||
1 | Aktie mit Zukunft | MrFloppy78 | um28945 | 15.04.16 23:26 |