www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/...n_mit_Termine.htm
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 150/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 77997 eingetragenen Thielert AG, ehemals: Helbingstraße 64-66, 22047 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Marcel Kleiss,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
13.07.2020
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
l
zum Schlussbericht und zur Schlussrechnung des Verwalters;
l
zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
l
Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
l
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen; hierfür ist der 13.07.2020 zugleich der schriftliche Prüfungsstichtag im Sinne des § 177 InsO.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters sowie die Stellungnahmen der Gläubigerausschussmitgliederliegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 430 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 150/08
Amtsgericht Hamburg, 17.05.2020