Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien zu den Kapitaleinkünften. Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte.
Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Papiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.
Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden. Allerdings sind Verluste aus Wertpapiergeschäften nur begrenzt abziehbar.
Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Einkommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich.
Bei Verlusten im Bereich des Kapitalvermögens sind drei verschiedene Kategorien zu unterscheiden:
Verluste aus Aktienverkäufen:
Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden und Zinsen ist nicht möglich. Bestehen noch alte Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften vor 2009, können diese Verluste bis 2013 mit zukünftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.
Andere Verluste aus Kapitalvermögen:
Auch andere Verluste, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, dürfen nicht mit den übrigen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen solche Verluste nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, beispielsweise Zinsen und Dividenden, verrechnen. Zu den Verlusten aus Kapitalvermögen gehören auch bezahlte Stückzinsen beim Kauf von Anleihen.
Nicht ausgeglichene Verluste:
Können Sie am Ende des Jahres nicht alle Verluste, die im Bereich des Kapitalvermögens angefallen sind, mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnen, werden diese in künftige Jahre vorgetragen und mit dann anfallenden Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich.
Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien zu den Kapitaleinkünften. Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte.
Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Papiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.
Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden. Allerdings sind Verluste aus Wertpapiergeschäften nur begrenzt abziehbar.
Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Einkommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich.
Weil Verluste aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften nicht verrechnet werden dürfen, müssen die Banken genau genommen zwei Verlustverrechnungstöpfe für Sie führen: In einem Topf werden nur die Verluste aus dem Verkauf von Aktien geführt. Der zweite Topf erfasst alle anderen Verluste im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, beispielsweise Stückzinsen, Zwischengewinne sowie Verluste aus dem Verkauf von Aktienfonds.
Alte Spekulationsverluste
Haben Sie noch einen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen vor 2009, wird dieser Verlust bis zum Jahr 2013 mit anfallenden Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet. Weil die Depotbanken zu diesen Verlustvorträgen keine Informationen haben, wird die Verrechnung bei der Steuererklärung durchgeführt. Dazu müssen Sie die angefallenen und nicht bereits bei der Bank verrechneten Gewinne aus Aktienverkäufen in der Steuererklärung angeben. Bei der Veranlagung wird dann zuerst ein alter Verlustvortrag berücksichtigt. Kann der Verlust nicht vollständig ausgeglichen werden, wird ein verbleibender Verlust weiter vorgetragen.
Hinweis: Ist der Verlustvortrag bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, kann ab 2014 nur noch eine Verrechnung mit Spekulationsverlusten nach dem neuen § 23 EStG durchgeführt werden. Ab dann wird es schwerer werden, noch offene Verlustvorträge zu nutzen, da nur noch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den Verlusten verrechnet werden dürfen.
Die Ausführungen sind nicht als Empfehlungen zu verstehen.
Jeder handelt für sich und auf eigenes Risiko.
An der Börse gehts zu wie im Dschungel - nur die Beute zählt.