Antwort: ???, ich vermute "nein", da es mWn doch nur um das absegnen "ja oder nein" des WHOA-Antrags ging.
2. Haben die Antragsteller freiwillig, also im Zeitraum zwischen Anhörung am 15.06. und Urteilsverkündung einen Vorschlag zu unseren Gunsten beim Gericht eingereicht, so dass dies die ursprünglich eventuell negative Entscheidung zu einer Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller gewandelt hat? Hätte dann diese Anpassung publiziert werden müssen?
Antwort: Halte ich auch für unwahrscheinlich, da es vor Gericht ja eher nicht um eine "Gesamtgerechtigkeit" geht, sondern um den konkreten Fall in seinem konkreten Umfang. Also letztlich nur um die Frage, ob der Antrag eben zu bewilligen ist oder nicht. Ob die Anpassung publiziert werden müsste? Keine Ahnung, sie würde es aber ja etwas verspätet noch werden. Und ich denke nicht, dass man bei dem entstandenen Schaden einen Schadensersatz erwarten könnte.
3. Ging der Antrag in unveränderter Form durch und wir sind auf aktuellem Wissenstand?
Antwort: Ich vermute ja
4. Interpretieren wir diesen Wissensstand richtig?
Antwort: Alles nur Prognose. ABER:
- Wir waren uns relativ einig, dass der Antrag nicht genehmigt werden dürfte
- Gestützt wurden wir u.a. durch einen Sachkundigen (der beim Entwurf der Gesetzgebung dabei
gewesen ist)
- wir waren uns ebenfalls sicher, wie das Gericht den Antrag bewertet hatte
Kann es jetzt nicht sein, dass es in der Gesetzgebung zum WHOA genau diese Fälle gibt und dann dazu ebenso klar definierte Auflagen, die keiner weiteren Ausführung bedürfen? Die also eigentlich jedem klar sein müssten (uns aber natürlich nicht, da wir einfach nicht in der Materie stecken).
Beispiel: Kann es nicht sein, dass das Gericht z.B. einen weiteren Verkauf der Assets nicht verbieten muss (als eine Art Auflage), da es durch das Gesetz von vornherein sichergestellt ist? Oder: Kann es nicht sein, dass die jetzt allesamt intern werdenden Schulden (Gläubiger werden Mehrheitseigentümer und damit Schuldner an sich selbst) z.B. ohne Zinsen abgeleistet werden müssen?
Wenn dem nur so wäre... ich fände es zumindest nicht unlogisch. Ansonsten stünde von vornherein fest, dass es ausschließlich um eine vorsätzliche Enteignung (da keine Möglichkeit einer Sanierung durch z.B. ein Insolvenzverfahren) geht. Das Thema muss auch während des Gesetzgebungsverfahrens ein Hauptpunkt gewesen sein. Wozu gibt es ein Insolvenzverfahren? Das WHOA wird dem gleichen Ziel unterworfen sein und ähnliche Bedingungen haben, bzw. sich nach den gleichen gesetzlichen Grundsätzen richten müssen. Der Unterschied ist doch vor allem (bitte korrigiert mich andernfalls), dass hier auf einen externen Verwalter verzichtet werden kann. Was u.a. dazu führt, dass Verfehlungen verschleiert werden können.
ABER: Wenn dies der Hauptunterschied sein sollte, dann wird eben genau diese Gefahr doch garantiert bei der Gesetzgebung berücksichtigt worden sein. Also z.B. in der Form, dass man als Geschäftsführung zwar weiterhin das Heft des Handelns in der Hand hält, seine Verfehlungen verschleiern DARF aber z.B. nur bei GARANTIERTER Berücksichtigung der Anteilseigner.
Ich kann mir kein Gesetz vorstellen, dass ein Gerichtsurteil vorsieht, wie wir es vorgestern VERMEINTLICH gesehen haben. Ein Widerspruch zu meiner Annahme ist der Fakt, dass die Stellungnahme des an der Gesetzgebung beteiligten Person (v. Morsel oder wie der hieß) nicht dazu passt. Ich hoffe jetzt mal, dass er sich "versehentlich" unglücklich ausgedrückt hat oder nicht voll im Bilde gewesen ist, was den Antrag betrifft. Vielleicht hatte er nur einen Entwurf zur Verfügung oder sonst etwas?