Völlig falsch!
Du darfst mal in den Gesetzen herumstöbern!
Huey
Ich habe es Dir abgenommen!
Publizitätsverfahren
Eine zu veröffentlichende Ad-hoc-Meldung ist vor ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und den Börsenführungen bekannt zu geben (§ 15 WpHG). Insbesondere die Börsen entscheiden dann, ob der Aktienkurs ausgesetzt werden sollte, wenn zu extreme Marktreaktionen zu erwarten sind. Auf diese Vorabmitteilungen folgt die Veröffentlichung in überregionalen Börsenpflichtblättern und elektronisch betriebenen, weit verbreiteten Informationsverbreitungssystemen, die gemäß § 3b Absatz 3 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) im Regelfall zumindest in deutscher Sprache vorzunehmen ist.
Fast ausschließlich erfolgt die Veröffentlichung von Meldungen über von den Emittenten beauftragte Ad-hoc-Dienstleister. Dieses sind im deutschsprachigen Raum insbesondere die EQS Group (vormals Deutsche Gesellschaft für Ad-hoc Publizität)[6] und die Nachrichtenagentur Pressetext.[7] Diese Gesellschaften erhalten dabei, meist direkt per Eingabe im Onlineformular, die zu veröffentlichende Mitteilung. Anschließend wird die Mitteilung an die BaFin und die Deutsche Börse weitergeleitet. Später erfolgt die Weitergabe an überregionale Nachrichtenagenturen wie Bloomberg, Dow Jones und Thomson Reuters, die die Meldung veröffentlichen. Hierdurch wird die von Art. 17 Absatz 1 MMVO geforderte Bereichsöffentlichkeit hergestellt.[8] Nach wie vor ist dieser Vorabversand an BaFin und Börsenaufsicht auch per Fax verpflichtend. Die anschließende Weiterleitung und Veröffentlichung erfolgt 30 Minuten nach dem Vorabversand an BaFin und Börse. In dieser Zeit trifft insbesondere die Börsenführung die Entscheidung, ob bei einer Nachricht auf die extreme Kursreaktionen erwartet werden, für eine gewisse Weile die offizielle Preisermittlung und somit der Börsenhandel ausgesetzt wird. Weiterhin ist eine Übermittlung der Meldungen an das Unternehmensregister verpflichtend, das als einzige quasi offizielle Zentralstelle alle Ad-hoc-Mitteilungen auch veröffentlicht.[9]
Entgegen der weit verbreiteten Annahme, dass Veröffentlichungen von Ad-hoc-Mitteilungen möglichst außerhalb der Handelszeiten erfolgen sollten, ist entgegengesetztes der Fall. So hat die BaFin in einem Schreiben an die Emittenten explizit darauf hingewiesen, Ad-hoc-Mitteilungen möglichst während der Handelszeiten zu veröffentlichen, um so möglichst gleichzeitig alle Marktteilnehmer, die zu Handelszeiten aktiv sind, zu erreichen.[10] Obwohl viele Bekanntgaben schon vor Handelszeiten erfolgen um so den Marktteilnehmern die Zeit zu geben über die Nachrichten erst in Ruhe nachzudenken und dann zu handeln, erfolgen insbesondere Bekanntgabe und Durchführung von Accelerated Bookbuildings zur aktiven Marktzeit, oft sogar in der Nachmittagszeit wenn deutsche und amerikanische Börsen geöffnet haben.
Also frühestens am Montag!
Huey