Sehr interessant. Ich lese regelmäßig den monatlich erscheinenden Newsletter der DSW. In der Ausgabe vom Oktober findet sich auf S. 13 ein Artikel über Daimler in seiner Rolle im Diesel-Skandal (zum Newsletter: www.dsw-info.de/presse/newsletter-de/).
Hier gibt es einen Absatz namens "Wie hoch ist der Anspruch auf Schadensersatz?" für Aktionäre infolge der Abgasmanipulation. Betrug ist Betrug und somit mit einem Auge auf Steinhoff übertragbar. Der DSW schreibt, es gebe zwei Möglichkeiten für klagende Aktionäre, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.
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Die erste ist die komplette Rückabwicklung eines innerhalb
der oben beschriebenen Periode getätigten Aktiengeschäfts.
Betroffene Aktionäre können hier also gegen
die Rückgabe ihrer Aktien ihren Kaufpreis rückerstattet
bekommen. Man muss hierzu jedoch beweisen, dass man
die Aktien nicht gekauft hätte, wenn man gewusst hätte,
dass Daimler den Einbau von Abschalteinrichtungen dem
Kapitalmarkt verheimlicht hat.
Die zweite Möglichkeit, Schadenersatz zu bekommen, bezieht
sich auf den sogenannten Kursdifferenzschaden.
Hier kann jeder, der innerhalb der Periode Aktien gekauft
hat und sie am 11. Juni 2018 noch gehalten hat, denjenigen
Betrag als Schadenersatz fordern, um den die Aktie
von Daimler an eben jenem 11. Juni 2018 wegen des Bekanntwerdens
der Abschalteinrichtung abgestürzt ist,
dies waren insgesamt rund 12 Prozent. Für diesen Schadenersatz
müssen Aktionäre keine besonderen Beweise
erbringen. Das Halten der Aktien reicht aus.
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