Steinhoff International Holding - OLG Frankfurt leitet Musterverfahren ein
Der Steinhoff-Buchhaltungsskandal hat die Anleger erschüttert. In das laufende Musterverfahren nach dem Kapitalmarktmodell-Fallgesetz, dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), können sich diejenigen, die Verluste erlitten haben, einschalten.
Ende 2017 wurden die Anleger der Steinhoff International Holding N.V. von Meldungen über Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung erschüttert. Der Aktienkurs des Unternehmens brach in der Folge zusammen. Wir von der Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com/en.html berichten, dass Anleger, die Verluste erlitten haben, nun im Rahmen eines Musterverfahren ihre Schadensersatzansprüche anmelden und geltend machen können.
Gegen die Steinhoff International Holding N.V. läuft derzeit ein Musterverfahren gegen das OLG Frankfurt nach dem KapMuG. Ziel des Musterverfahren ist es, festzustellen, ob Steinhoff seinen Ad-hoc-Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und sich damit schadenersatzpflichtig gegenüber seinen Investoren gemacht hat. Das OLG Frankfurt hat inzwischen einen leitenden Antragsteller benannt und damit ein Musterverfahren eröffnet.
Für die Anleger bedeutet dies, dass sie ihre Schadenersatzansprüche im Rahmen des Musterverfahren innerhalb einer Frist von 6 Monaten bis Ende Januar 2020 anmelden können. Die Registrierung beendet die Verjährung von Ansprüchen und ermöglicht es den Anlegern auch, sich dem Musterverfahren anzuschließen und von dem Ergebnis bei einem akzeptablen Kostenrisiko zu profitieren. Die erste mündliche Verhandlung beginnt am 18. Dezember 2019.
Steinhoff informierte die Investoren am 5. Dezember 2017 über die Bilanzierungsunregelmäßigkeiten. Mehrere Jahresabschlüsse wurden zurückgezogen und müssen neu erstellt werden. Darüber hinaus liegt nun der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. Daraus ist zu schließen, dass bei Steinhoff über einen Zeitraum von Jahren hinweg Umsatz und Ergebnis überhöht wurden. Die Investoren haben dadurch erhebliche finanzielle Verluste erlitten und können Schadenersatzansprüche geltend machen, da Steinhoff zu spät über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert und andere über die Bewertung des Unternehmens irregeführt hat.
Inzwischen gibt es Hinweise darauf, dass Steinhoff an einem Vergleich mit den Aktionären interessiert sein könnte. Wird im Rahmen des Musterverfahren ein Vergleich geschlossen, profitieren davon nur diejenigen Anleger, die ihre Ansprüche im Rahmen dieses Verfahrens angemeldet haben.
Aktionäre, die ihre Aktien zwischen dem Börsengang am 7. Dezember 2015 und der Ad-hoc-Mitteilung am 5. Dezember 2017 erworben haben, können Anspruch auf Schadenersatz haben. Rechtsanwälte mit Erfahrung im Bereich des Kapitalmarktrechts können im Rahmen des Musterverfahren bei Schadenersatzansprüchen und der Registrierung beraten.
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