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Erstellt am 30.08.2019
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 30.07.2019 den Musterkläger für das Musterverfahren (sog. Sammelklage) gegen die Steinhoff-Aktiengesellschaft gefasst. Folglich haben geschädigte Aktionäre sechs Monate Zeit, Ihre aus dem Aktienrecht resultierenden Ansprüche am Musterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) anzumelden.
Hemmung der Verjährung auf kapitalmarktrechtlichen Schadensersatz
Mit der Anmeldung am Musterverfahren wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt. Zudem kann zwischen dem Musterkläger und Steinhoff ein Vergleich abgeschlossen werden, von dem auch die Anmelder des Verfahrens profitieren. Aktuell scheint ein Vergleichsabschluss im Musterverfahren wahrscheinlich, schließlich hat die Steinhoff International Holding N.V. eingestanden, dass die Geschäftsberichte der Jahre 2013-2016 fehlerhaft waren. Dieser Umstand hätte den Aktionären im Zuge des Börsenganges mitgeteilt werden müssen.
Kostengünstige Anmeldung der Ansprüche
Das Musterverfahren ist wesentlich günstiger als eine Individualklage. Die Kosten des Verfahrens betragen in der Regel ca. 5 % der Schadenssumme. Folglich können Aktionäre von einem attraktiven Chancen-Risiko-Verhältnis profitieren. Die Ansprüche zielen auf eine Rückabwicklung des Aktienkaufes ab, folglich wird der Kaufpreis gegen Rückgabe der Aktien erstattet. Hierbei ist es irrelevant, ob die Anleger die Aktien in der Zwischenzeit über die Börse veräußert haben.
Allen Aktionären, die seit dem Erstlisting an der Frankfurter Börse am 07.12.2015 Aktien der Gesellschaft erworben haben, dürfte ein Schadensersatzanspruch zustehen, soweit sich die Aktien am 05.12.2017 im jeweiligen Wertpapierdepot befanden. Eine Anmeldung der Ansprüche am Musterverfahren ist über unsere auf das Börsenrecht spezialisierte Kanzlei bis Ende Januar 2020 möglich.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, stellen wir gerne für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.
- Man könnte schlussfolgern, dass Steinhoff aktuell gar keine Aktien zurückkaufen muss, wenn sie eh im Rahmen des Vergleichs eine vermutlich beträchtliche Anzahl zurückbekommen. Wenn sie die dann haben, kann der Kurs steigen ;-)