#195455
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Gesellschaftsrecht sieht in den Bestimmungen über Unternehmensverträge (§§ 291 ff. AktG) eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Ergebnisse rechtlich selbständiger Unternehmen vor (Gewinnabführungsvertrag). Das Steuerrecht folgt dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise und fasst die Ergebnisse von zwei oder mehr Unternehmen, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, nach den steuerrechtlichen Vorgaben zusammen. Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen werden so besteuert, als wären sie ein einheitlicher Steuerschuldner. Dadurch können etwaige Mehrfachbelastungen im Konzern verhindert werden; insbesondere kann ein Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern der Organschaft erreicht werden.
Organschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff und betrifft die Besteuerung von Unternehmen für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG, R7 KStR), Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, Abschnitt 14 GewStR) und Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Abschnitt 21 UStR). Steuerrechtlich wird dabei fingiert, als ob – an sich rechtlich selbständige – Tochterunternehmen (so genannte Organgesellschaften) steuerrechtlich zusammen mit dem Mutterunternehmen (so genannter Organträger) ein einheitliches, zu besteuerndes Unternehmen bilden würden.
de.wikipedia.org/wiki/Organschaftsvertrag
de.wikipedia.org/wiki/Gewinnabführungsvertrag
Rechtsgrundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Gesellschaftsrecht sieht in den Bestimmungen über Unternehmensverträge (§§ 291 ff. AktG) eine Zusammenfassung der wirtschaftlichen Ergebnisse rechtlich selbständiger Unternehmen vor (Gewinnabführungsvertrag). Das Steuerrecht folgt dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise und fasst die Ergebnisse von zwei oder mehr Unternehmen, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, nach den steuerrechtlichen Vorgaben zusammen. Mehrere rechtlich selbständige Unternehmen werden so besteuert, als wären sie ein einheitlicher Steuerschuldner. Dadurch können etwaige Mehrfachbelastungen im Konzern verhindert werden; insbesondere kann ein Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern der Organschaft erreicht werden.
Organschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff und betrifft die Besteuerung von Unternehmen für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 14 KStG, R7 KStR), Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, Abschnitt 14 GewStR) und Umsatzsteuer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Abschnitt 21 UStR). Steuerrechtlich wird dabei fingiert, als ob – an sich rechtlich selbständige – Tochterunternehmen (so genannte Organgesellschaften) steuerrechtlich zusammen mit dem Mutterunternehmen (so genannter Organträger) ein einheitliches, zu besteuerndes Unternehmen bilden würden.
de.wikipedia.org/wiki/Organschaftsvertrag
de.wikipedia.org/wiki/Gewinnabführungsvertrag
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