Am Beispiel von KK sieht man, wie individuell jeder Fall ist. Schwierig, für mich nahezu unmöglich dazu eine pauschale Entscheidung zu treffen. Es kommt halt auf den Einzelfall drauf an. Aktionäre unterliegen darüber hinaus einem ganz anderen Verlustrisiko, haften auch mit ihrem „eingezahlten Grundkapital“ für Verfehlungen ihrer SH Manager. Dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungen in D seit einigen Jahren laufen, könnte ebenfalls dem Aktionär als Risikohinweis vorgehalten werden.
Aber ich denke, dass weiß auch der klagende Verein. Vll erstreitet er sich ja eine Summe x, die es dann unter den Mitgliedern (Verteilungsschlüssel obliegt dann ja dem Verein) zu verteilen gilt.
Schwierig: ein Kläger muss sich wohl im Vorwege entscheiden, ob er sich so einem Sammelverfahren anschließt, wobei das dann erzielte Ergebnis für ihn wohl bindend ist...
Aber, wenn ich das richtig in Erinnerung behalten habe, gab es ja gerade in Holland doch schon größere Fälle, die einvernehmlich reguliert wurden. Vorteil: relativ schnelle Abwicklung. Nachteil: nur ein Bruchteil des Schadens wurde reguliert. Aber gut, liebe den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach. Ansonsten muss halt jeder selbst klagen.
Für SH wird wichtig sein, inwieweit sie ihrerseits auf die involvierten Parteien wie Buchprüfer (immerhin gab es unter Vollprüfung lange Jahre ein uneingeschränktes Testat) und handelnde Manager in Bezug auf Schadenersatz zurückgreifen können. Nicht zu vergessen ist die Prospekthaftung der verschiedenen Bankhäuser bei der Auflegung der Dokumente.
Interessant ist auch, dass diese wichtige Frage nicht nur die aktuellen Aktionäre elementar betrifft, sondern auch alle Gläubigergruppen. Wie kann ein Gläubiger ruhigen Gewissens ein Stillhalteabkommen für 2 1/2 zustimmen, ohne dass er für sich dazu eine abschließende Meinung gebildet hat?! [Vll hat er das aber doch schon...:-)] Denn es gibt selbstverständlich eine ökonomische Grenze, bis zu welcher Höhe sich SH Entschädigungen wird leisten können...