Das würde ja bedeuten, dass VEB und Co. raus wären. Da bin ich mir allerdings nicht ganz sicher.
Grundsätzlich unterscheide ich die Sammelklagen gegen Steinhoff NV in Frankfurt und Amsterdam von denen gegen SIHPL in SA (Vorgänger von Steinhoff NV, also noch vor dem Börsengang in Frankfurt), ungeachtet der Klageaussichten in SA.
Das Gericht in Frankfurt hält sich einerseits für zuständig, weil der Handlungs- und Erfolgsort Frankfurt am Main sei. Andererseits stellt das Amsterdamer Gericht in seiner Urteilsbegründung u.a. fest, dass die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts keine Rolle spielt und internationale Anleger, die nicht in Deutschland ansässig sind, ihren Entschädigungsanspruch gegen Steinhoff in NL geltend machen können, da der Hauptsitz von Steinhoff NV in NL ist. Es wird allerdings an einer anderen Stelle etwas relativiert und doch noch auf die Entscheidung des Gerichts in FFM gewartet.
Auszug aus dem Gerichtsurteil:
4.12
[…] Aus dieser Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass, wenn der Ort, an dem das Ereignis eingetreten ist, und der Ort, an dem der Schaden durch dieses Ereignis verursacht wurde, nicht übereinstimmen, der Ort, an dem das schädliche Ereignis eingetreten ist, sowohl den Ort umfasst, an dem das schadensverursachende Ereignis in einem Mitgliedstaat eingetreten ist (das Handlungsort"), als auch den Ort, an dem der Schaden in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist (das Erfolgsort"). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über reine Vermögensschäden und den Erfolgsort […]folgt, dass - sofern keine anderen besonderen Umstände vorliegen - das Entstehen eines reinen finanziellen Schadens auf dem Bankkonto des (angeblich) geschädigten Anlegers nicht die Zuständigkeit des Gerichts des Landes des Bankkontos begründet. Dies bedeutet, dass für (internationale) Anleger, die wegen ihrer Rolle bei der Entwicklung des Aktienkurses in Deutschland Schadenersatzklage gegen[Beklagte] erheben wollen, möglicherweise nicht genügend Hinweise auf die Zuständigkeit des deutschen Gerichts bestehen.
4.13.
Die vorstehenden Einschränkungen gelten in diesem VEB-Verfahren gegen[Beklagte] nicht. Der VEB hat diese Sammelklage im Namen aller Aktionäre erhoben, die durch das Verhalten des[Beklagten] möglicherweise benachteiligt wurden. Das Urteil im Ausgangsverfahren gilt für alle Aktionäre, es sei denn, ein Aktionär macht von der Opt-out-Option Gebrauch und erklärt, dass er sich nicht daran gebunden fühlt. Grundsätzlich spielt die Zuständigkeit des niederländischen Gerichts keine Rolle, da Steinhoff in den Niederlanden niedergelassen ist. Kläger, die nicht in Deutschland ansässig sind und/oder ein Bankkonto im Ausland haben, können daher ihren Entschädigungsanspruch gegen Steinhoff wegen seiner Niederlassung bei diesem Gericht geltend machen.
4.14.
Daraus folgt, dass es keine Kohärenz im Sinne von Artikel 30 Brüssel I bis-Vo gibt, da es keine Situation gibt, in der verschiedene Gerichte unvereinbare Entscheidungen über dieselbe Handlung treffen könnten[…] Es liegt nicht im Interesse der Kläger - für die die Musterentscheidung im einzuführenden KapMug-Verfahren nicht gelten wird -, dass die Bearbeitung dieses Falles verschoben wird. Das Landgericht hat noch nicht über seine Zuständigkeit im Verfahren[Anlegername] entschieden und darüber, ob sich das Verfahren[Anlegername] für ein KapMug-Verfahren eignet. Darüber hinaus ist ungewiss, ob es zu einer tatsächlichen Verweisung aus dem Verfahren[Name des Anlegers] (und mindestens neun weiteren ähnlichen Verfahren) an das Oberlandesgericht kommen wird. […] Es ist daher auch unklar, ob eine Musterentscheidung in einem KapMug-Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erwarten ist. Auch aus diesem Grund wird das Gericht die Hauptklage erst nach der Entscheidung über das deutsche Verfahren weiterverfolgen.
Quelle: uitspraken.rechtspraak.nl/...MS:2018:6840&showbutton=true
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Falls letztendlich VEB wegen der Zuständigkeit raus sein sollte, stelle ich mich auf einen sehr, sehr langen kostspieligen Prozess ein. Denn dann erwarte ich keinen Vergleich in absehbarer Zeit.
Sollten dennoch die Sammelklagen durch Global- und/oder Einzel-Vergleiche beendet werden, dann wissen wir wenigstens, worauf sich Steinhoff und die Gläubiger diesbezüglich verständigt haben. Die Grundsätze hinsichtlich der Finanzierung und Implementierung von Vergleichen sind ja bekannt und in den CVA-Dokumenten festgehalten.
Leider habe ich aktuell nicht ausreichend Zeit, um an tollen Diskussionen teilzunehmen.
Aber hin und wieder werde ich versuchen, meinen Senf dazu zu geben.