So, hab mich mal selbst gemeldet, da ich die Quelle für den Ausgangssatz vergessen hatte.
Also nochmals korrekt von vorn. Bezieht sich auf 11150
The court fee is determined according to the amount of the claim or the nominal amount of the share of the voting creditor or shareholder (2022: €676 - €8,519 for non-natural persons; €314 - €2,277 for natural persons).
Das hat das Gericht geschrieben, dass die Gerichtsgebühr bei Antrag auf Abweisung der Homologatie bei 314€ für natürliche Personen beginnt?
Ich glaube im Leben nicht, dass das Gericht dies so geschrieben hat.
Angelegenheiten von unbestimmtem Wert 3 (dazu gehört auch der Antrag auf Pfändung des Wintergartens)
Anträge nach § 42a Fw, 371 Absatz 1 Fw, 376 Absatz 1 Fw, 377 Absatz 3 Fw, 378 Absatz 1 Fw, 379 Absatz 1 Fw oder 383 Absatz 7 Fw (WHOA).
Anmerkung: Antrag eines stimmberechtigten Gläubigers oder Aktionärs auf Ablehnung des Antrags auf Homologierung der Vereinbarung (383 Absatz 8 Fw); Gerichtsgebühr nach einem bestimmten Wert; Einhaltung des Betrags ihrer Forderung oder des Nennbetrags ihres Anteils (Artikel 19a Absatz 3 Wgbz), siehe Gebühren unten.
Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version)
www.rechtspraak.nl/Naar-de-rechter/...riffierecht-civiel.aspx
Meiner Meinung nach beginnt es in dem Fall für natürliche Personen bei 1301€.
Gegenstände mit einer Forderung oder einem Antrag im Wert von bis zu 100.000 €
€ 2.837
€ 1.301
€ 86
Übersetzt mit www.Deepl.com/Translator (kostenlose Version)
www.rechtspraak.nl/Naar-de-rechter/...riffierecht-civiel.aspx
Es sei denn, man kommt als natürliche Person für das Griffierecht Unvermogende in Anmerkung.
Aber wie gesagt nur meine persönliche Meinung.