Nun ist das BGB/HGB sicher nicht das Maß der Dinge, trotzdem mal ein Schmankerl aus der Gesetzgebung.
www.bundestag.de/resource/blob/796952/...-090-20-pdf-data.pdf
Ich finde die Idee von Coppi gar nicht so schlecht. Da findet sich z.B.
: In jedem Fall ist die Haftung des Abschlussprüfers nach § 323 Abs. 2 HGB bei Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag von 1 Million Euro, bei einer Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind, auf 4 Millionen Euro pro Prüfung begrenzt.
Na sollen sie denen doch nen Tagessatz Zinsen spendieren für das Testat.
Weiter und dies betrifft TT / Mostert:
Das Vermögen als solches gehört allerdings nicht zu den von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern.
„Aus diesem Grunde sind bspw Nachteile Dritter, die diese dadurch erleiden, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit eines geprüften Abschlusses ein Recht an/ggü der geprüften Gesellschaft [...] erwerben, das sich nach Erwerb als nicht werthaltig erweist, keine nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzfähigen Schäden, da das Beteiligungs- oder Gläubigerrecht in seinem rechtlichen Bestand unberührt besteht und lediglich eine wertmäßige Vermögensminderung beim Erwerber vorliegt.“