Zu unterscheiden sind hier die Festsetzungsverjährung und die Zahlungsverjährung. Die Zahlungsverjährung kann erst beginnen, wenn eine Festsetzung erfolgt ist. solange also noch Änderungsveranlagungen oder erstmalige Festsetzungen möglich sind, kann eine Zahlungsverjährungsfrist noch nicht begonnen haben.
Aber dieses Feld der steuerlichen Möglichkeiten von Verlustverrechnung (rückwirkend oder künftig) dürfte in den Ländern, in denen die Steinhoff-Gruppe Stammsitze hat und somit dort Steuern zahlt, sehr unterschiedlich sein. Um dies seriös beurteilen zu können, müsste man wissen wo Steinhoff welche Steuern zahlt, wie die Veranlagungen in der Vergangenheit waren und welche Verrechnungsmöglichkeiten tatsächlich jeweils bestehen.
Sollten - wie verlautet - tatsächlich Steuererstattungsansprüche in Höhe von 4 Mrd EUR bestehen, wäre dies natürlich mehr als eine Hausnummer...