Zwar wollen wir hier nicht über Wirecard diskutieren, aber hier ein doch sehr interessanter Artikel zum Thema Vorstandshaftung im Betrugsfall: boerse.ard.de/boersenwissen/...ttene/wirecard-haftung100.html
Quintessenz:
- Geschädigte Aktionäre können den Vorstand nicht unmittelbar, d.h. direkt für den Schaden belangen (imho: klingt ähnlich zur südafrikanischen Klageabweisung)
- Ausnahme: unvollständige und unrichtige Angaben am Kapitalmarkt -> hier muss allerdings der geschädigte Aktionär nachweisen können, dass es einen Zusammenhang zwischen individueller Anlageentscheidung und unrichtiger Information gibt (imho: schwierig, vor allem bei Privataktionären ohne umfangreichen Rechtsmitteln)