Stasi-Akten bleiben dicht
Altkanzler Kohl Sieger

Die Akten der DDR-Staatsicherheit über Prominente dürfen nur noch mit deren ausdrücklicher Genehmigung zu Forschungszwecken verwendet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall von Altkanzler Helmut Kohl hervor. Damit wurde am Freitag eine zehnjährige Praxis der Stasi-Akten-Behörde für rechtswidrig erklärt. Die Richter gaben dem Opferschutz Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Kohl-Akten bleiben nun unter Verschluss. Der frühere CDU-Ehrenvorsitzende hatte Ende 2.000 gegen die Herausgabe der Akten über ihn an Wissenschaftler und Journalisten geklagt und im vergangenen Juli vom Berliner Verwaltungsgericht Recht erhalten.
Der Vorsitzende Richter des 3. Revisionssenats, Hans-Joachim Driehaus, sagte in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung, der Gesetzgeber habe dem Opferschutz Vorrang eingeräumt. Informationen über Personen der Zeitgeschichte dürften nicht herausgegeben werden, wenn sie Betroffene oder Dritte sind. Der Opferschutz sei der „unmissverständlich zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers“.
Nach Auffassung von Driehaus ist nicht zu befürchten, dass durch dieses Urteil der Zweck des Gesetzes, nämlich die Aufklärung der Stasi-Vergangenheit, ernsthaft gefährdet ist.
Der Anwalt Kohls, Stephan Holthoff-Pförtner, sieht durch den Spruch des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts seinen Mandanten voll bestätigt. In letzter Instanz sei die bisherige Rechtspraxis der Stasi-Unterlagenbehörde als rechtswidrig bezeichnet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom letzten Jahr in einer von der Stasi-Akten-Beauftragten Marianne Birthler beantragten Sprungrevision. Die Möglichkeit vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen besteht für Birthler nicht, da sie nicht persönlich von der Gerichtsentscheidung betroffen ist.
Bei dem Streit ging es um die Interpretation zweier Begriffe aus dem Gesetzestext. Danach dürfen Akten über "Personen der Zeitgeschichte" zu Forschungszwecken verwendet werden, soweit es sich nicht um "Betroffene oder Dritte" handelt. Nach Auffassung Kohls werden Stasi-Opfer, zu denen er sich selbst zählt, durch die Formulierung grundsätzlich geschützt. Birthler meint dagegen, die Ausnahmeregelung greife nur dann, wenn in den Akten die Privatsphäre der Betroffenen berührt werde.
Und das ist auch gut so!!!

Altkanzler Kohl Sieger

Die Akten der DDR-Staatsicherheit über Prominente dürfen nur noch mit deren ausdrücklicher Genehmigung zu Forschungszwecken verwendet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Fall von Altkanzler Helmut Kohl hervor. Damit wurde am Freitag eine zehnjährige Praxis der Stasi-Akten-Behörde für rechtswidrig erklärt. Die Richter gaben dem Opferschutz Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit.
Die Kohl-Akten bleiben nun unter Verschluss. Der frühere CDU-Ehrenvorsitzende hatte Ende 2.000 gegen die Herausgabe der Akten über ihn an Wissenschaftler und Journalisten geklagt und im vergangenen Juli vom Berliner Verwaltungsgericht Recht erhalten.
Der Vorsitzende Richter des 3. Revisionssenats, Hans-Joachim Driehaus, sagte in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung, der Gesetzgeber habe dem Opferschutz Vorrang eingeräumt. Informationen über Personen der Zeitgeschichte dürften nicht herausgegeben werden, wenn sie Betroffene oder Dritte sind. Der Opferschutz sei der „unmissverständlich zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers“.
Nach Auffassung von Driehaus ist nicht zu befürchten, dass durch dieses Urteil der Zweck des Gesetzes, nämlich die Aufklärung der Stasi-Vergangenheit, ernsthaft gefährdet ist.
Der Anwalt Kohls, Stephan Holthoff-Pförtner, sieht durch den Spruch des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts seinen Mandanten voll bestätigt. In letzter Instanz sei die bisherige Rechtspraxis der Stasi-Unterlagenbehörde als rechtswidrig bezeichnet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit seinem Urteil ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts vom letzten Jahr in einer von der Stasi-Akten-Beauftragten Marianne Birthler beantragten Sprungrevision. Die Möglichkeit vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen besteht für Birthler nicht, da sie nicht persönlich von der Gerichtsentscheidung betroffen ist.
Bei dem Streit ging es um die Interpretation zweier Begriffe aus dem Gesetzestext. Danach dürfen Akten über "Personen der Zeitgeschichte" zu Forschungszwecken verwendet werden, soweit es sich nicht um "Betroffene oder Dritte" handelt. Nach Auffassung Kohls werden Stasi-Opfer, zu denen er sich selbst zählt, durch die Formulierung grundsätzlich geschützt. Birthler meint dagegen, die Ausnahmeregelung greife nur dann, wenn in den Akten die Privatsphäre der Betroffenen berührt werde.
Und das ist auch gut so!!!
