Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Nach § 34 WpHG werden dem Meldepflichtigen die Stimmrechte aus Aktien eines Dritten unter
bestimmten Umständen zugerechnet. Die Zurechnungstatbestände in § 34 WpHG entsprechen
weitgehend der europarechtlichen Vorgabe in Art. 10 der Transparenzrichtlinie. Einzelne
Abweichungen sind dem Gleichlauf mit übernahmerechtlichen Vorschriften1 geschuldet, wofür
eine ausdrückliche Ausnahme vom europarechtlichen Grundsatz der Maximalharmonisierung
(Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Punkt iii) Transparenzrichtlinie) besteht.
Bei den Tatbeständen des § 34 Abs. 1 WpHG legt das Gesetz eine abstrakte Betrachtung fest.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Zurechnungsnorm vor, erfolgt die
Stimmrechtszurechnung auch dann, wenn derjenige, dem zugerechnet wird, nach der im Einzelfall
getroffenen Regelung keinen rechtlich abgesicherten Anspruch darauf hat, dass seine Weisungen
befolgt werden, oder erklärt, er werde keinen Einfluss nehmen oder tatsächlich keinen Einfluss
nimmt.2 Dadurch soll Transparenz über die rechtlichen und tatsächlichen Stimm-, Einfluss- und
Machtverhältnisse bei der Gesellschaft hergestellt werden.
Ein Wechsel von unmittelbarem Halten des mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteils zur Zurechnung
dieses Stimmrechtsanteils nach § 34 WpHG löst ebenso keine Mitteilungspflicht aus wie der Wechsel von
einem Zurechnungstatbestand zu einem anderen.
Beispiel
A hält als Aktionär einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil von 5 % an dem Emittenten B.
Überträgt er die gesamten Aktien treuhänderisch an C, verliert er zwar sein Eigentum an den Aktien.
Da ihm jedoch der Stimmrechtsanteil von 5 % nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zugerechnet wird
und daher nur ein Wechsel von unmittelbarem zu mittelbarem Halten vorliegt, bleibt sein
Stimmrechtsanteil unverändert und er muss keine Mitteilung abgeben.
www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...1_2_5_artikel.html
Unter § 33 WpHG wären die Bestände von Bunga Bunga in Form von Aktien zu erkennen.
Auch die neue Ad-Hoc ist nur bla bla bla von Bunga Bunga.
Zurechenbare Stimmrechte können auch von Aktien kommen die Bunga Bunga nicht
mehr im Depot hat. Leiht er 5 oder 10 Mio. Aktien an LV,s aus behält er erst einmal
die Stimmrechte weil der Gesetzgeber davon ausgeht das er diese verliehenen Aktien
wieder zurück erhält.
Auf einer HV oder zur Einladung einer HV versendet Pro7 nur Stimmrechte an die
Besitzer der Aktie. Auch eine Divi geht nur an die Aktionäre und nicht an die Besitzer
von irgendwelchen Optionen.
Ad Hoc der Stufe : Hätte, hätte Fahrradkette.
Oder aus Italy nichts neues.
Gilt auch für die Ad-Hoc von heute : Spaß Ad-Hoc !
" Ein Wechsel von unmittelbarem Halten des mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteils zur Zurechnung
dieses Stimmrechtsanteils nach § 34 WpHG löst ebenso keine Mitteilungspflicht aus wie der Wechsel von
einem Zurechnungstatbestand zu einem anderen. "
Damit es alle auch verstehen.
Wenn Bunga Bunga Stimmrechte von a nach b schiebt ist keine Ad-Hoc nötig.
Sollte er aber zB. die Meldeschwelle von 20% in Form von Aktien überspringen
muss der das der Wertpapieraufsicht und dem Unternehmen mitteilen.
Vom Kartellamt hat er eine Genehmigung das er bis zu 24,xx % der Aktien halten darf.
Er kann auch mehr besitzen, muss dann aber später eine Genehmigung bei dem
Kartellamt einholen. Bei dem polizeilichen Führungszeugnis der Bunga Bunga Familie
sollte man aber vorab eine Genehmigung einholen. :-))
KKR hat vor fast 2 Jahren viele Millionen Aktien am Markt aufgekauft.
Verkäufer war Mediaset und Black Rock. Einige Monate später hat KKR
dieses Paket mit über 10 Mio. Aktien an einen Investor mit schönen
Gewinn verkauft. Da keine neuen meldepflichtigen Investoren aufgetaucht
sind, kann sich jeder denken wer der Investor war.
Wie weit es Gespräche zwischen Pro7 und Mediaset geben soll oder kann
muss jeder selbst beurteilen. Bei dem Anteil den Bunga Bunga hat wird
deswegen mehr Wind gemacht als nötig.