Beitrag aus dem Emittentenleitfaden der BaFin
Nach § 34 WpHG werden dem Meldepflichtigen die Stimmrechte aus Aktien eines Dritten unter
bestimmten Umständen zugerechnet. Die Zurechnungstatbestände in § 34 WpHG entsprechen
weitgehend der europarechtlichen Vorgabe in Art. 10 der Transparenzrichtlinie. Einzelne
Abweichungen sind dem Gleichlauf mit übernahmerechtlichen Vorschriften1 geschuldet, wofür
eine ausdrückliche Ausnahme vom europarechtlichen Grundsatz der Maximalharmonisierung
(Art. 3 Abs. 1a Unterabs. 4 Punkt iii) Transparenzrichtlinie) besteht.
Bei den Tatbeständen des § 34 Abs. 1 WpHG legt das Gesetz eine abstrakte Betrachtung fest.
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Zurechnungsnorm vor, erfolgt die
Stimmrechtszurechnung auch dann, wenn derjenige, dem zugerechnet wird, nach der im Einzelfall
getroffenen Regelung keinen rechtlich abgesicherten Anspruch darauf hat, dass seine Weisungen
befolgt werden, oder erklärt, er werde keinen Einfluss nehmen oder tatsächlich keinen Einfluss
nimmt.2 Dadurch soll Transparenz über die rechtlichen und tatsächlichen Stimm-, Einfluss- und
Machtverhältnisse bei der Gesellschaft hergestellt werden.
Ein Wechsel von unmittelbarem Halten des mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteils zur Zurechnung
dieses Stimmrechtsanteils nach § 34 WpHG löst ebenso keine Mitteilungspflicht aus wie der Wechsel von
einem Zurechnungstatbestand zu einem anderen.
Beispiel
A hält als Aktionär einen mit Aktien verbundenen Stimmrechtsanteil von 5 % an dem Emittenten B.
Überträgt er die gesamten Aktien treuhänderisch an C, verliert er zwar sein Eigentum an den Aktien.
Da ihm jedoch der Stimmrechtsanteil von 5 % nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zugerechnet wird
und daher nur ein Wechsel von unmittelbarem zu mittelbarem Halten vorliegt, bleibt sein
Stimmrechtsanteil unverändert und er muss keine Mitteilung abgeben.
www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...1_2_5_artikel.html
Unter § 33 WpHG wären die Bestände von Bunga Bunga in Form von Aktien zu erkennen.