Spekulationsgewinne und Steuerspekulationen
Das neue Halbeinkünfte-Verfahren ärgert zwar manche,
die ihren Profit hauptsächlich mit
Dividendenausschüttungen verdienen – doch hinsichtlich
der Besteuerung von Spekulationsgewinnen sieht es
nach der Steuerreform schon ganz anders aus. Ob und
wie viel Spekulationssteuer anfällt, ist, gerade auch bei
der Zeichnung von Neuemissionen, von großer
Bedeutung, da hier häufig die Spekulationsfrist nicht
beachtet wird.
Der Spekulationsgewinn errechnet sich aus der
Gegenüberstellung von Anschaffungskosten und dem
Veräußerungserlös des Wertpapiers (§ 23 Abs. 3 Satz 1
EStG). Dabei können eventuelle Werbungskosten,
Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten als
Abzüge geltend gemacht werden – genauso natürlich
Verluste aus dem Verkauf weniger erfolgreicher Papiere
im selben Jahr. Es spielt dabei keine Rolle, ob die
Verluste aus Wertpapier- oder Termingeschäften
stammen. Darüber hinaus können seit dem Jahr 1999
Verluste eines Jahres in das vorherige und die folgenden
Jahre rück- bzw. vorgetragen werden. In der
Steuererklärung für 1999 können in 1998 eingefahrene
Verluste allerdings noch nicht geltend gemacht werden.
Die schlechte Nachricht für Anleger: Seit Anfang dieses
Jahres wurde die Spekulationsfrist für Wertpapiere auf
12 Monate verdoppelt. Das bedeutet, dass Kursgewinne,
die innerhalb eines Jahres realisiert werden, zum
Einkommen hinzugezählt werden, und damit
einkommenssteuerpflichtig sind. (i.d.R. 30-50 %) Der
fällige Steuersatz richtet sich dabei nach der Höhe des
Einkommens. Bei der Ermittlung des Steuersatzes
werden auch die Spekulationsgewinne berücksichtigt -
durch die Spekulationsgewinne kann sich also der
Einkommenssteuersatz insgesamt erhöhen. Keine
Sorgen muss sich machen, wer weniger als 1000 Mark
Gewinn erzielt hat. Bis zu diesem Betrag bleibt der
Spekulationsgewinn nämlich steuerfrei.
Wer Teilmengen des gleichen Titels zu unterschiedlichen
Zeiten gekauft hat, wird vom Finanzamt seit einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 1993 bei einem
Teilverkauf zu seinen Gunsten so behandelt, als würde
er grundsätzlich die älteren Anteile zuerst verkaufen.
(„FiFo- first in first out“). Mit anderen Worten: Wer von
einem bestimmten Wertpapier nicht mehr Stücke
verkauft, als er vor einem Jahr und einem Tag besaß,
zahlt keine Steuern auf den Kursgewinn. Für die Aktien,
die innerhalb der Spekulationsfrist in verschiedenen
Tranchen gekauft wurden, wird ein
Durchschnitts-Einstandskurs ermittelt.
Die gute Nachricht: Ab 2001 müssen
Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuert
werden. Einjährige Frist und Freibetrag bleiben
unverändert bestehen.
Dazu ein Rechenbeispiel:_Ein Anleger hat am 15. Januar
Aktien im Wert von 10.000 Mark erworben. Aufgrund der
günstigen Kursentwicklung beschließt er am 30. Juni, die
Aktien, die nunmehr 18.000 DM wert sind, wieder zu
verkaufen. Für die Bank wurden Provisionen von
insgesamt 500 Mark fällig - macht einen
Spekulationsgewinn von 7.500 Mark. Bei einem
Steuersatz von 40 Prozent bleiben davon nach der
bisherigen Regelung 4.500 Mark. Mit der Neuregelung
darf der Steuerzahler künftig hingegen ganze 6.000
Mark behalten. Warum ist der Fiskus hier so großzügig?
Einer gewagten Hypothese aus den Finanzchats zufolge
will das Finanzamt damit die Zahlungsmoral verbessern.
Toller Trick.
Benedict Rodenstock
27. Juli 2000
Das neue Halbeinkünfte-Verfahren ärgert zwar manche,
die ihren Profit hauptsächlich mit
Dividendenausschüttungen verdienen – doch hinsichtlich
der Besteuerung von Spekulationsgewinnen sieht es
nach der Steuerreform schon ganz anders aus. Ob und
wie viel Spekulationssteuer anfällt, ist, gerade auch bei
der Zeichnung von Neuemissionen, von großer
Bedeutung, da hier häufig die Spekulationsfrist nicht
beachtet wird.
Der Spekulationsgewinn errechnet sich aus der
Gegenüberstellung von Anschaffungskosten und dem
Veräußerungserlös des Wertpapiers (§ 23 Abs. 3 Satz 1
EStG). Dabei können eventuelle Werbungskosten,
Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten als
Abzüge geltend gemacht werden – genauso natürlich
Verluste aus dem Verkauf weniger erfolgreicher Papiere
im selben Jahr. Es spielt dabei keine Rolle, ob die
Verluste aus Wertpapier- oder Termingeschäften
stammen. Darüber hinaus können seit dem Jahr 1999
Verluste eines Jahres in das vorherige und die folgenden
Jahre rück- bzw. vorgetragen werden. In der
Steuererklärung für 1999 können in 1998 eingefahrene
Verluste allerdings noch nicht geltend gemacht werden.
Die schlechte Nachricht für Anleger: Seit Anfang dieses
Jahres wurde die Spekulationsfrist für Wertpapiere auf
12 Monate verdoppelt. Das bedeutet, dass Kursgewinne,
die innerhalb eines Jahres realisiert werden, zum
Einkommen hinzugezählt werden, und damit
einkommenssteuerpflichtig sind. (i.d.R. 30-50 %) Der
fällige Steuersatz richtet sich dabei nach der Höhe des
Einkommens. Bei der Ermittlung des Steuersatzes
werden auch die Spekulationsgewinne berücksichtigt -
durch die Spekulationsgewinne kann sich also der
Einkommenssteuersatz insgesamt erhöhen. Keine
Sorgen muss sich machen, wer weniger als 1000 Mark
Gewinn erzielt hat. Bis zu diesem Betrag bleibt der
Spekulationsgewinn nämlich steuerfrei.
Wer Teilmengen des gleichen Titels zu unterschiedlichen
Zeiten gekauft hat, wird vom Finanzamt seit einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 1993 bei einem
Teilverkauf zu seinen Gunsten so behandelt, als würde
er grundsätzlich die älteren Anteile zuerst verkaufen.
(„FiFo- first in first out“). Mit anderen Worten: Wer von
einem bestimmten Wertpapier nicht mehr Stücke
verkauft, als er vor einem Jahr und einem Tag besaß,
zahlt keine Steuern auf den Kursgewinn. Für die Aktien,
die innerhalb der Spekulationsfrist in verschiedenen
Tranchen gekauft wurden, wird ein
Durchschnitts-Einstandskurs ermittelt.
Die gute Nachricht: Ab 2001 müssen
Spekulationsgewinne nur noch zur Hälfte versteuert
werden. Einjährige Frist und Freibetrag bleiben
unverändert bestehen.
Dazu ein Rechenbeispiel:_Ein Anleger hat am 15. Januar
Aktien im Wert von 10.000 Mark erworben. Aufgrund der
günstigen Kursentwicklung beschließt er am 30. Juni, die
Aktien, die nunmehr 18.000 DM wert sind, wieder zu
verkaufen. Für die Bank wurden Provisionen von
insgesamt 500 Mark fällig - macht einen
Spekulationsgewinn von 7.500 Mark. Bei einem
Steuersatz von 40 Prozent bleiben davon nach der
bisherigen Regelung 4.500 Mark. Mit der Neuregelung
darf der Steuerzahler künftig hingegen ganze 6.000
Mark behalten. Warum ist der Fiskus hier so großzügig?
Einer gewagten Hypothese aus den Finanzchats zufolge
will das Finanzamt damit die Zahlungsmoral verbessern.
Toller Trick.
Benedict Rodenstock
27. Juli 2000