Softline AG
Offenburg
Tagesordnung zur ordentlichen Hauptversammlung am 12.11.03
Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Mittwoch, dem 12. November 2003 um 11.00 Uhr im Gebäude der Deutschen Bank AG, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt a.M.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Softline AG mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2002/2003 mit dem Bericht des Aufsichtsrats
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Lange Straße 51, 77652 Offenburg, eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift der Unterlagen.
2. Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002/2003
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2002/2003 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002/2003
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2002/2003 Entlastung zu erteilen.
4. Satzungsänderungen (Kapitalerhöhung und -herabsetzung)
Der zum 30.06.2003 erstellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2002/2003 weist eine Kapitalrücklage von insgesamt EUR 13.602.937,21 aus, die aus den Aufgeldern der Bar- und Sacheinlagen in den vergangenen Geschäftsjahren - insbesondere in Verbindung mit dem Börsengang der Gesellschaft im Jahre 2000 - resultiert. Die Gesellschaft hält die Kapitalrücklage in dieser Höhe für ihre Fortführung der Geschäfte nicht für erforderlich und beabsichtigt, Teile der Kapitalrücklage an ihre Aktionäre auszuzahlen. Das Grundkapital soll daher in einem ersten Schritt durch Umwandlung eines Teilbetrags der Kapitalrücklage in Höhe von EUR 10.141.369,00 im Wege der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht und in einem zweiten Schritt im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung wiederum um einen Betrag von EUR 4.056.547,60 herabgesetzt werden. Kapitalerhöhung und herabsetzung werden jeweils mit der Handelsregistereintragung wirksam, wobei die Kapitalherabsetzung erst nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister angemeldet und eingetragen werden kann.
a. Kapitalerhöhung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
aa. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.141.369,00, eingeteilt in 10.141.369 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 10.141.369,00 auf EUR 20.282.738,00 erhöht durch Umwandlung eines Betrages von EUR 10.141.369,00 der in dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30.06.2003 ausgewiesenen „Kapitalrücklage“ in Höhe von EUR 13.602.937,21.
Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. (!!!) Damit erhöht sich der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital auf EUR 2,00. Diesem Beschluss liegt der von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 30.06.2003 zugrunde. Der Jahresabschluss wurde von der Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und mit dem uneinge-schränktem Bestätigungsvermerk versehen.
bb. § 4 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital beträgt € 20.282.738,00
(in Worten: Euro Zwanzig Millionen zweihundertzweiundachtzigtausendsiebenhundertachtunddreissig) und ist eingeteilt in:
10.141.369 stimmberechtigte auf den Inhaber lautende Stückaktien.“
cc. Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung zum Handelsregister anzumelden.
b. Satzungsänderung (Kapitalherabsetzung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
aa. Das infolge der Kapitalerhöhung gemäß vorstehend a. erhöhte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 20.282.738,00, eingeteilt in 10.141.369 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird um EUR 4.056.547,60 auf EUR 16.226.190,40 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) zum Zwecke der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals in Höhe des Betrages der Herabsetzung an die Aktionäre. Eine Zusammenlegung von Aktien erfolgt nicht. Infolge der Herabsetzung beträgt der auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital statt bis dahin EUR 2,00 nunmehr EUR 1,60.
bb. § 4 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Das Grundkapital beträgt € 16.226.190,40
(in Worten: Euro Sechzehn Millionen zweihundertsechsundzwanzigtausendeinhundertundneunzig und vierzig Cent) und ist eingeteilt in:
10.141.369 stimmberechtigte auf den Inhaber lautende Stückaktien.“
cc. Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderung erst zum Handelsregister anzumelden, nachdem die vorstehend unter a. beschlossene Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde.
5. Satzungsänderungen zur Anpassung an Gesetzesänderungen und Nutzung neuer gesetzlicher Spielräume
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a. In Anpassung an die Neuregelung in § 25 Satz 1 AktG, die den elektronischen Bundesanzeiger als Veröffentlichungsblatt bestimmt, wird § 3 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.“
b. Die durch Änderung von § 110 Abs. 3 AktG geschaffene Möglichkeit zur telefonischen Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrates wird genutzt und § 12.1 der Satzung (Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats) daher wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung wenigstens drei Mitglieder persönlich, telefonisch oder durch schriftliche Stimmabgabe teilnehmen; als Teilnahme an der Beschlussfassung gilt auch die Stimmenthaltung.“
c. Die Möglichkeit des Aufsichtsrats zur Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren wird erweitert und § 13 Satz 3 der Satzung dafür wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat kann auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telegraphisch, telefonisch, per Fax oder per E-mail abstimmen, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung anordnet.“
d. § 14 der Satzung wird unter Berücksichtigung der Änderung des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat bestimmt Geschäftsführungsmaßnahmen, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.“
e. Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Verkürzung der Fristen für die Ladung der Hauptversammlung werden nutzbar gemacht und § 16.2 der Satzung wird daher wie folgt neu gefasst:
„Soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist, muss die Einberufung der Hauptversammlung mindestens einen Monat vor dem letzten Tage, bis zu dessen Ablauf die Aktien nach Abs. 3 vor der Hauptversammlung zu hinterlegen sind, den Tag der Veröffentlichung und den letzten Hinterlegungstag nicht mitgerechnet, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.“
f. § 18 Abs. 1 Satz 1 wird an die neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst und wie folgt gefasst:
„Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie ‑ soweit gesetzlich geboten ‑ den Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen.“
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2003/2004
Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2003/2004 die Ernst & Young AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zu wählen.
7. Nachwahl zum Aufsichtsrat
Frau Ruth Blumenschein-Alverdes hat ihr Amt mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2003 niedergelegt. Daher ist eine Nachwahl zum Aufsichtsrat erforderlich. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Er setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, die dabei an Wahlvorschläge nicht gebunden ist.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2003/2004 beschließt, als neues Aufsichtsratsmitglied zu wählen:
Herrn Peer Blumenschein, Unternehmer, Oberkirch.
Herr Blumenschein ist Mitglied des Aufsichtsrates der Ino24 AG, Pleidelsheim
8. Satzungsänderung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll aus Kostengründen von 6 Mitgliedern auf 3 Mitglieder verkleinert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
§ 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“
Der Vorstand und der Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die vorstehend genannte Satzungsänderung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats nicht unmittelbar mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam wird, sondern erst mit dem Ende der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2003/2004 beschließt, oder früher, wenn durch vorzeitiges Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern deren Anzahl sich auf drei reduziert hat.
Teilnahme an der Hauptversammlung:
Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach § 16.3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 05. November 2003 während der Geschäftsstunden bei einer der nachstehend genannten oder durch das Gesetz bestimmten Stellen hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Die Aktien können bei unserer Gesellschaftskasse am Sitz der Gesellschaft, Lange Straße 51, 77652 Offenburg, bei einem deutschen Notar, einer deutschen Wertpapiersammelbank oder folgendem Kreditinstitut hinterlegt werden:
• Deutsche Bank AG mit ihren Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland
Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Im Fall der Hinterlegung bei einer Wertpapiersammelbank oder einem Notar ist die von diesen Stellen ausgestellte Hinterlegungsbescheinigung bis spätestens am 06. November 2003 einschließlich bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter Erteilung schriftlicher Vollmacht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie die Anforderung von Unterlagen sind ausschließlich an
Softline AG
Lange Straße 51
77652 Offenburg
Telefax: +49 (0)781-9292-334
E-Mail: investorinfo@softline.de
zu richten. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge werden unverzüglich unter der Internetadresse www.softline.de/ir veröffentlicht. Hier finden Sie auch eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung.
Offenburg, im September 2003
Softline AG
Der Vorstand
Quelle: www.hv-info.de/showText.php4?docType=256&id=14729
Trotz der Sonderausschüttung wäre ich vorsichtig diese Aktie ins Depot zu legen.
BT