Gericht weist Klage eines Refugium-Aktionärs als verjährt ab
Der Kleinanleger will vor dem Landgericht Bonn in Berufung gehen
Von Christiane Ruoß
Bonn. Zu spät: Das Amtsgericht Königswinter hat am Freitag die Klage eines Aktionärs gegen den früheren Refugium-Finanzvorstand Franz-Ludwig Solzbacher auf Ersatz seines Verlusts von umgerechnet 4 600 Euro zuzüglich Zinsen als verjährt abgewiesen - obwohl noch ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe, der allerdings jetzt nicht mehr durchsetzbar sei.
Der Kläger hatte wie zahlreiche andere Kleinanleger den gefälschten Bilanzen des Königswinterer Altenheimbetreibers Refugium vertraut und sein Geld an der Börse verloren.
Aus seiner Sicht ist das Urteil zweischneidig: "Ich habe gewonnen, aber aus Sicht des Gerichts ist es verjährt", sagte er dem GA. "Wir gehen auf jeden Fall in Berufung." Die würde dann vor der Zivilkammer des Landgerichts Bonn stattfinden. Nach Angaben des Klägers geht es ihm besonders um die moralische Seite, vor allem deshalb könne er die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen.
Nach der Argumentation des Gerichts hat der Kläger spätestens seit 1. August 2003 wissen müssen, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten besteht. An diesem Tag wurde Solzbacher wegen Untreue und Kapitalanlagebetrugs rechtskräftig zu 18 Monaten Haft auf Bewährung und Zahlung von insgesamt 500 000 Euro verurteilt.
Aufgrund eines dreijährigen Verjährungszeitraums sei diese Frist am 1. August 2006 abgelaufen. Daher sei die erst im Oktober desselben Jahres eingereichte Klage zu spät gekommen, erklärte Gerichtssprecher Thomas Stollenwerk.
Der Kläger hatte argumentiert, dass nach neuen gesetzlichen Bestimmungen die Verjährungsfrist erst zum Jahresende 2003 begonnen habe und damit die Klage rechtzeitig erhoben worden sei. Der Beklagte hatte eingewandt, durch sein Verhalten sei dem Kläger nur mittelbar und lediglich der Refugium AG unmittelbar ein Schaden entstanden. Und deshalb könne allein die Refugium AG Schadenersatzansprüche gegen ihn anmelden, nicht aber der einzelne Aktionär.
Das Gericht entschied jedoch im Sinne des Klägers, auch wenn es in der Verjährungsfrage nicht der Ansicht des geschädigten Aktionärs folgte. Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, weil es für ähnliche Verfahren hätte wegweisend sein können.
(24.02.2007)