Rechtsanwalt reicht Montag Schadensersatzklagen gegen ConSors ein
Gießen/Nürnberg (vwd) - Gegen die ConSors Discount-Broker AG, Nürnberg, sollen am Montag beim Landgericht Nürnberg zwei Schadensersatzklagen über insgesamt 600.000 DEM eingereicht werden. Darin wird dem Discount-Broker vorgeworfen, zwei Kleinanlegern Wertpapierkredite eingeräumt zu haben, ohne sie über die besonderen Risiken zu informieren, erklärte der Gießener Rechtsanwalt Claus Schmidt am Freitag auf Anfrage von vwd.
Er wolle damit einen Präzedenzfall schaffen, denn seiner Ansicht nach hat der Discount-Broker im Falle seiner beiden Mandante gegen § 31 das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen. Darin sei festgeschreiben, welche Informationspflichten Wertpapierdienstleister gegenüber Kunden haben. ConSors sei dieser bei der der Vergabe von Wertpapierkrediten nicht nachgekommen.
Der Nürnberger Discount-Broker argumentiert den Angaben des Rechtsanwalts zufolge damit, dass für ihn der so genannte Beratungsausschluss gelte. Nach Ansicht von Schmidt umfasst dieser allerdings nur Vermittlungsgeschäfte, nicht aber direkt vergebene Wertpapierkredite durch den Discount-Broker.
Schmidt räumt der Klage gute Aussichten auf Erfolg ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg habe bereits im Juni in einem Beschluss entschieden, dass das Wertpapierhandelsgesetz auch auf den Wertpapierkredit Anwendung finde. Außerdem könnten nach Einschätzung von Schmidt sowohl das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel, Frankfurt, als auch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen, Bonn, ihrer Aussichtspflicht nicht nachgekommen sein.
Gießen/Nürnberg (vwd) - Gegen die ConSors Discount-Broker AG, Nürnberg, sollen am Montag beim Landgericht Nürnberg zwei Schadensersatzklagen über insgesamt 600.000 DEM eingereicht werden. Darin wird dem Discount-Broker vorgeworfen, zwei Kleinanlegern Wertpapierkredite eingeräumt zu haben, ohne sie über die besonderen Risiken zu informieren, erklärte der Gießener Rechtsanwalt Claus Schmidt am Freitag auf Anfrage von vwd.
Er wolle damit einen Präzedenzfall schaffen, denn seiner Ansicht nach hat der Discount-Broker im Falle seiner beiden Mandante gegen § 31 das Wertpapierhandelsgesetz verstoßen. Darin sei festgeschreiben, welche Informationspflichten Wertpapierdienstleister gegenüber Kunden haben. ConSors sei dieser bei der der Vergabe von Wertpapierkrediten nicht nachgekommen.
Der Nürnberger Discount-Broker argumentiert den Angaben des Rechtsanwalts zufolge damit, dass für ihn der so genannte Beratungsausschluss gelte. Nach Ansicht von Schmidt umfasst dieser allerdings nur Vermittlungsgeschäfte, nicht aber direkt vergebene Wertpapierkredite durch den Discount-Broker.
Schmidt räumt der Klage gute Aussichten auf Erfolg ein. Das Oberlandesgericht Nürnberg habe bereits im Juni in einem Beschluss entschieden, dass das Wertpapierhandelsgesetz auch auf den Wertpapierkredit Anwendung finde. Außerdem könnten nach Einschätzung von Schmidt sowohl das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel, Frankfurt, als auch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen, Bonn, ihrer Aussichtspflicht nicht nachgekommen sein.